Bei einer Land- und Forstwirtschaft erfolgt die planmäÃige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der selbstgewonnenen Erzeugnisse.
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören:
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Baumschulen und aus Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe von Naturkräften gewinnen,
Einkünfte aus Binnenschifferei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischer und Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei und Saatzucht,
Einkünfte aus Jagd (wenn ein Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht),
Einkünfte aus Hauberg, Wald‑, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinschaften,
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb,
Produktionsaufgabenrenten,
VeräuÃerungsgewinne.
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte kann ein Freibetrag von 900,â ⬠(Ledige), 1.800,â ⬠(Verheiratete) abgezogen werden, wenn das Einkommen 30.700,â ⬠(Ledige), 61.400,â ⬠(Verheiratete) nicht übersteigt.
Die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft können nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn
keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz besteht,
die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen 20 Hektar nicht überschreitet,
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und
der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen (nach § 13a Abs. 5 EStG) nicht mehr als 1.000,â ⬠je Sondernutzung beträgt.
Verkauft ein Landwirt seine bisherige landwirtschaftlicher Nutzfläche, die zuvor Bauland geworden war, und tauscht er vor der VeräuÃerung diesen Grundbesitz so, dass eine bessere Verwertbarkeit des Baulandes erreicht wird, dann ist der Verkauf des Baulandes ein gewerblicher Grundstückshandel (Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen: IVR 34/05).
Verkauft ein Landwirt über einen Hofladen auch zugekaufte Waren, dann ist der Hofladen ein Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatz aus den zugekauften Waren ein Drittel des Nettoumsatzes des Hofladens oder 51.500,â ⬠im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.03.2009, Aktenzeichen: IVR 21/06).
Die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterliegt auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäà § 24 UStG, wenn sie nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2009, Aktenzeichen: V R 16/08).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 06.03.2006, IV C 2 – S 2236â10/05 und IV B 7 – S 2734â4/05