Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Einkommensteuererklärung

Arbeit­neh­mer müs­sen eine Einkommensteuererklärung abge­ben, wenn sie zum Beispiel

  • Arbeits­lohn von meh­re­ren Arbeit­ge­bern erhal­ten haben,

  • die Ehe­part­ner die Lohn­steu­er­kom­bi­na­ti­on III/V gewählt haben oder bei der Steu­er­klas­se IV der Fak­tor ein­ge­tra­gen wor­den ist,

  • Freibeträge auf der Lohn­steu­er­kar­te ein­ge­tra­gen bzw. bei den elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­len berück­sich­tigt wurden,

  • im Todes­jahr des Part­ners wie­der heiraten,

  • Neben­ein­künf­te erzielt haben oder Ein­künf­te, die dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­lie­gen, wobei deren Betrag über 410,– € liegt.

Auch wenn kei­ne Ver­pflich­tung zur Abga­be der Einkommensteuererklärung besteht, lohnt es sich für Arbeit­neh­mer, eine Einkommensteuererklärung abzu­ge­ben. Vor allem wenn Sie Wer­bungs­kos­ten über dem Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag oder ande­re Abzugsmöglichkeiten haben, können Sie fast immer mit einer Steu­er­rü­cker­stat­tung rechnen.

Für alle ande­ren Per­so­nen besteht nur dann eine Ver­pflich­tung zur Abga­be der Einkommensteuerklärung, wenn ihre Ein­künf­te über dem Grund­frei­be­trag lie­gen. Die Steuererklärung ist inner­halb der gesetz­li­chen Abga­be­fris­ten (31.7. des Fol­ge­jah­res) beim zuständigen Finanz­amt einzureichen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 46 EStG

§ 56 EStDV

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