Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Doppelte Haushaltsführung

Bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung unterhält der Steu­er­pflich­ti­ge neben sei­ner Woh­nung, in der er sei­nen Haus­stand führt oder sei­ne Fami­lie lebt, auf­grund einer beruf­li­chen Ver­an­las­sung eine zwei­te Woh­nung am Arbeitsort.

In den meis­ten ¤llen kommt es zu einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung, wenn der Arbeit­neh­mer ver­setzt wird oder wenn er eine neue Arbeits­stel­le außerhalb sei­nes Wohn­orts antritt. Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung wird auch dann aner­kannt, wenn der bis­he­ri­ge Haupt­haus­stand vom Beschäftigungsort weg­ver­legt wird und der Steu­er­pflich­ti­ge an sei­nem Beschäftigungsort eine Zweit­woh­nung mie­tet oder sei­nen bis­he­ri­ge Haupt­haus­stand am Arbeits­ort zu sei­ner Zweit­woh­nung macht (Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 10.12.2009, IV C 5 – S 2352/0).

Auf­wen­dun­gen, die auf­grund der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ent­ste­hen, können Steu­er­pflich­ti­ge als Wer­bungs­kos­ten bei ihren Ein­künf­ten aus nichtselbstständiger Arbeit gel­tend machen. Alter­na­tiv kann der Arbeit­ge­ber den ent­stan­de­nen Mehr­auf­wand steu­er­frei ersetzen.

Als not­wen­di­ger Mehr­auf­wand auf­grund einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung kom­men zum Bei­spiel fol­gen­de Auf­wen­dun­gen in Betracht:

  • eine wöchentliche Heimfahrt,

  • Auf­wen­dun­gen für Familien-Ferngespräche,

  • Fahrt­kos­ten zu Beginn und zum Ende der dop­pel­ten Haushaltsführung,

  • Auf­wen­dun­gen für die Zweit­woh­nung (z.B. Mie­te, Einrichtung),

  • Umzugs­kos­ten,

  • Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand für einen Zeit­raum von drei Monaten.

    Falls der ¤tigkeit am Beschäftigungsort eine Dienst­rei­se vor­an­ge­gan­gen war, ist deren Dau­er auf die Drei­mo­nats­frist anzu­rech­nen. Die Drei­mo­nats­frist beginnt erneut, wenn sie für min­des­tens einen Monat unter­bro­chen und die bis­he­ri­ge Woh­nung am Beschäftigungsort nicht bei­be­hal­ten wor­den war. Urlaub und Krank­heit gel­ten jedoch nicht als Unterbrechung.

Ein eige­ner Haus­stand kann auch dann unter­hal­ten wer­den, wenn der Erst- oder Haupt­haus­stand gemein­sam mit den Eltern oder einem Eltern­teil geführt wird. Einer gleichmäßigen Betei­li­gung des Kin­des an den lau­fen­den Haus­halts- und Lebens­hal­tungs­kos­ten bedarf es hier­für nicht. Eine Betei­li­gung von mehr als 10 % an den Kos­ten wird als aus­rei­chend ange­se­hen (BFH, Urteil vom 16.01.2013, VI  46/12).

Bei einer aus pri­va­ten Moti­ven nicht ange­tre­te­ne wöchentliche Fami­li­en­heim­fahrt kann eine im Gegen­zug erfolg­te Besuchs­fahrt des ande­ren Ehe­part­ners nicht als Fami­li­en­heim­fahrt aner­kannt wer­den (BFH, Beschluss vom 02.02.2011, VI  15/10).

Vor­aus­set­zung für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung ist nicht, dass dem Steu­er­pflich­ti­ge am Ort sei­nes Lebens­mit­tel­punk­tes eine eige­ne Küche zur Ver­fü­gung steht (BFH, Urteil vom 28.10.2009, VIII  13/09).

Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung bleibt beim Ver­le­gen des Fami­li­en­wohn­sit­zes von der Woh­nung des einen Ehe­part­ners zu der Woh­nung des ande­ren Ehe­part­ners wei­ter bestehen (BFH, Urteil vom 30.10.2008, VI  10/07).

Mit dem Flug­zeug zurück­ge­leg­te Fami­li­en­heim­fahr­ten (= Weg­stre­cke zwi­schen dem Fami­li­en­wohn­sitz und der Woh­nung am Beschäftigungsort) sind mit den tatsächlichen Flug­kos­ten und nicht mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le anzu­set­zen (Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 18.07.2006, I  51/05).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 30.9.2013, IV C 5 – S 2353/13/10004, Rz. 93 ff.

BFH 18.04.2013, VI  29/12

BFH 16.01.2013, VI  46/12

§ 9 Abs. 1 EStG

§ 3 Nr. 16 EStG

 9.11 LStR

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