Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Berichtigung der Steuererklärung

Die Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuerklärung, Umsatzsteuererklärung) sind wahrheitsgemäß und nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen aus­zu­fül­len. Erkennt der Steu­er­pflich­ti­ge erst nach Abga­be der Steuerklärung, dass er steu­er­erheb­li­che Sach­ver­hal­te nicht berück­sich­tigt hat und die Erklärungen unvollständig sind oder dass Anga­ben falsch sind, dann ist er ver­pflich­tet, das rich­tig zu stellen.

Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn es infol­ge der unrich­ti­gen Anga­ben zu einer Steu­er­ver­kür­zung gekom­men ist. Berich­ti­gungs­pflich­tig sind auch Falsch­an­ga­ben bei steu­er­erheb­li­chen Anträgen, zum Bei­spiel Stundungsanträgen.

Zur Berich­ti­gung ist der Steu­er­pflich­ti­ge ver­pflich­tet. Im Erb­fall sind dies die Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­ger. Zudem sind gesetz­li­che Ver­tre­ter, zum Bei­spiel Geschäftsführer, Ver­eins­vor­stands­mit­glie­der, Insol­venz­ver­wal­ter oder Vermögensverwalter, zur Berich­ti­gung ver­pflich­tet. Ein Steu­er­be­ra­ter ist dazu nur ver­pflich­tet, wenn er die Steuererklärung selbst unter­zeich­net hat.

War für den Steu­er­pflich­ti­gen bereits beim Aus­fül­len der Erklärung bekannt, dass er eine Falsch­an­ga­be macht, dann han­delt es sich um eine Steu­er­hin­ter­zie­hung. In einem sol­chen Fall kann nur eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge an das Finanz­amt erstat­tet werden.

Die Berich­ti­gungs­pflicht entfällt nach Ablauf der Festsetzungsfrist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§§ 34, 35 AO

§ 150 Abs. 2 AO

§ 153 AO

§§ 160–177 AO

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