Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Behinderte

Behin­der­ten Per­so­nen wer­den im Steu­er­recht zahl­rei­che Ver­güns­ti­gun­gen eingeräumt, da sie nur ver­min­dert leistungsfähig sind und ihre Behin­de­rung in den meis­ten ¤llen zusätzliche Kos­ten verursacht.

Um Ver­güns­ti­gung in Anspruch neh­men zu können, ist die amt­li­che Fest­stel­lung der Behin­de­rung not­wen­dig. Hier­für zuständig ist das Ver­sor­gungs­amt am Wohn­sitz des steu­er­pflich­ti­gen Behin­der­ten. Auf Antrag erfolgt dann die Fest­stel­lung der Behin­de­rung sowie deren Schwe­re, der Nach­weis bestimm­ter gesund­heit­li­cher Merk­ma­le (ermöglicht die Inan­spruch­nah­me von Nach­teils­aus­glei­chen) und die Aus­stel­lung eines Behindertenausweises.

Steu­er­li­che Vergünstigungen

Ver­güns­ti­gun­gen ste­hen Behin­der­ten im Rah­men nach­fol­gen­der steu­er­li­cher Rege­lun­gen zu: Ent­fer­nungs­pau­scha­le, Kin­der­frei­be­trag sowie Frei­be­trag für Betreuungs‑, Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf, außergewöhnliche Belas­tun­gen sowie Ver­güns­ti­gun­gen bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Ab 01.01.2009 wird zudem eine Steu­er­be­frei­ung (§ 3 Nr. 10 EStG) bei Auf­nah­me eines Behin­der­ten gewährt. Danach sind alle Ein­nah­men, die die Gast­fa­mi­lie für die Auf­nah­me des Behin­der­ten erhält, von der Ein­kom­men­steu­er befreit. Zudem sind Zah­lun­gen durch die auf­ge­nom­me­ne Per­son steu­er­frei. Auf­wen­dun­gen für die Auf­nah­me des Behin­der­ten können nur steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, wenn sie die Ein­nah­men übersteigen.

Wei­te­re Erleichterungen

Wei­te­re Erleich­te­run­gen ste­hen Behin­der­ten im Nah­ver­kehr zu. So erhal­ten Behin­der­te mit den Merk­mal »« oder »BI« im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis im öffentlichen Per­so­nen­nah­ver­kehr »Freifahrt«. Bei den Aus­weis­merk­ma­len »« oder »aG« können Behin­der­te gegen ein gerin­ges Ent­gelt Wert­mar­ken erhal­ten, die ihnen eine ver­bil­lig­te Beförderung ermöglichen. Im Fern­ver­kehr können Begleit­per­so­nen von Behin­der­ten kos­ten­los mit­fah­ren. Ist im Behin­der­ten­aus­weis die Not­wen­dig­keit einer ständigen Beglei­tung ein­ge­tra­gen, gewähren auch deut­sche Flug­ge­sell­schaf­ten im inner­deut­schen Flug­ver­kehr Begleit­per­so­nen eine kos­ten­lo­se Beförderung.

Des Wei­te­ren können Behin­der­te Finan­zie­rungs­hil­fen für die Beschaf­fung eines Pkw (vom Rehabilitationsträger) erhal­ten. Zudem sind eine Befrei­ung von den Rund­funk­ge­büh­ren und eine Ermäßigung bei den Grund­ge­büh­ren für den Tele­fon­an­schluss möglich.

Auf­wen­dun­gen die den Eltern eines behin­der­ten Kin­des für des­sen vollstationäre Unter­brin­gung sowie sozia­le Inte­gra­ti­on ent­ste­hen, sind außergewöhnliche Belas­tun­gen. Das Kind darf aber kein oder nur gerin­ges eige­nes Vermögen haben (FG Schles­wig-Hol­stein 22.05.2008, 1 K 50225/04).

Sind einem Steu­er­pflich­ten im Zuge eines behin­de­rungs­ge­rech­ten Umbaus zwangsläufig höhere Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens- und Vermögensverhältnisse ent­stan­den, dann sind die­se Auf­wen­dun­gen als außergewöhnliche Belas­tun­gen absetz­bar (BFH 22.10.2009, VI  7/09).

Einem behin­der­ten volljährigen Kind ist eine maßvolle Vermögensbildung erlaubt. Dies gefährdet nicht die Aner­ken­nung der Unter­halts­leis­tun­gen der Eltern als außergewöhnliche Belas­tun­gen (BFH 11.02.2010, VI  61/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

FG Schles­wig-Hol­stein 22.05.2008, 1 K 50225/04

BFH 22.10.2009, VI  7/09

BFH 11.02.2010, VI  61/08

§ 3 Nr. 10 EStG

§ 9 Abs. 2 EStG

§ 32 Abs. 4 Sat­z 1 Nr. 3 EStG

§ 33 EStG

§ 33b EStG

§ 3a KraftStG

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