Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Beerdigungskosten

Für Erb­fall­kos­ten (hier­zu gehören auch die Beer­di­gungs­kos­ten) kann ein Pausch­be­trag von 10.300,– € abge­zo­gen wer­den, ohne dass es eines Nach­wei­ses bedarf. Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vor­la­ge der Einzelnachweise.

Tra­gen meh­re­re Erben die ange­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen gemein­sam, wird die Pau­scha­le nach dem jewei­li­gen Erb­an­teil unter den Erben auf­ge­teilt. Reicht die Erb­schaft nicht aus, um ent­stan­de­ne Erb­fall­kos­ten aus­zu­glei­chen, können außergewöhnliche Belas­tun­gen im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er entstehen.

Für fol­gen­de Sach­ver­hal­te könnten im Erb­fall Kos­ten entstehen:

  • üb­li­che Bestat­tung des Erb­las­sers (Beer­di­gung oder Feuerbestattung),

  • ange­mes­se­nes Grabdenkmal,

  • üb­li­che Grabpflege,

  • Nach­lass­re­ge­lung (wie z.B. für die Ertei­lung des Erbscheins),

  • even­tu­el­ler Recht­streit um den Nachlass,

  • Todes­an­zei­gen,

  • Anrei­se von Ver­wand­ten zur Beer­di­gung (wenn die Erben die Kos­ten tragen),

  • kirch­li­che und bür­ger­li­che Trauerfeierlichkeiten,

  • Trau­er­klei­dung (wenn sie zur Beer­di­gung ange­schafft wird),

  • Überführung der Leichnams,

  • Dank­sa­gun­gen,

  • Todeserklärung,

  • Eröffnung des Testamentes,

  • Gerichts‑, Nota­ri­ats- und Anwalts­kos­ten für die gericht­li­che und außergerichtliche Nach­lass­re­ge­lung (z.B. für das Erwir­ken eines Erbscheins),

  • Ein­set­zung eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers (für die Abwick­lung des Erb­falls und die Erbauseinandersetzung),

  • Steu­er­be­ra­ter, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.

Der Erb­las­ser soll­te im Tes­ta­ment Anord­nun­gen über die Gestal­tung sei­nes Grab­ma­les tref­fen. Dies hat den Vor­teil, dass die Kos­ten für ein Grab­mal in vol­ler ¶he aner­kannt wer­den, ohne dass geprüft wird, ob das Grab­mal auch ange­mes­sen ist.

Wur­de ein Kind ver­trag­lich ver­pflich­tet, im Todes­fall sei­ner Eltern die standesgemäße Beer­di­gung zu bezah­len, so sind die­se Auf­wen­dun­gen als Son­der­aus­ga­ben absetz­bar, wenn das Kind nicht Erbe ist und daher nicht bereits gesetz­lich zur Übernahme der Beer­di­gungs­kos­ten ver­pflich­tet ist. Ein Kind kann nur dann vom Erbe sei­ner Eltern aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn eine zuvor von den Eltern an das Kind vor­ge­nom­me­ne Schen­kung auf den Pflicht­teil des Kin­des anzu­rech­nen war (BFH-Urteil vom 19.1.2010, X R 17 / 09).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 19.01.2010, X  17/09

§ 10 Abs. 5 ErbStG

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