Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Baudenkmäler

Ob es sich bei einem Gebäude um ein Bau­denk­mal han­delt, ent­schei­den die jewei­li­gen lan­des­recht­li­chen Denk­mal­schutz­vor­schrif­ten (Lan­des­denk­mal­schutz­ge­setz). Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeensemble als Bau­denk­mal klas­si­fi­ziert, so können steu­er­li­che ¶rderungen in Anspruch genom­men werden.

Mit dem »Gesetz zur steu­er­li­chen ¶rderung des Woh­nungs­baus und zur Ergänzung des Steu­er­re­form­ge­set­zes 1990« (07.12.1989) wur­den vom Gesetz­ge­ber neue ¶rdervorschriften im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz fixiert. Ins­be­son­de­re wer­den dadurch Baudenkmäler und Gebäude in Sanie­rungs­ge­bie­ten und in städtebaulichen Ent­wick­lungs­ge­bie­ten gefördert. Eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen für Bau­denk­ma­le wird durch einen Abzug von der Bemes­sungs­grund­la­ge erreicht. Baudenkmäler wer­den durch eine erhöhte Abset­zung, eine Steu­er­be­güns­ti­gung für zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­te Bau­denk­ma­le, eine Steu­er­be­güns­ti­gung für schutz­wür­di­ge Kul­tur­gü­ter und eine Son­der­be­hand­lung von Erhal­tungs­auf­wand bei Baudenkmälern gefördert.

  • Erhöhte Abset­zung (§ 7i EStG):

    Für die ers­ten  Jah­re können  % und für die fol­gen­den vier Jah­re  % abge­schrie­ben werden.

  • Steu­er­be­güns­ti­gung für zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­te Bau­denk­ma­le (§ 10f EStG):

    Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug kann für 10 Jah­re genutzt wer­den und beträgt  % der begüns­tig­ten Aufwendungen.

  • Steu­er­be­güns­ti­gung für schutz­wür­di­ge Kul­tur­gü­ter (§ 10g EStG):

    Für 10 Jah­re können jährlich  % als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht werden.

  • Son­der­be­hand­lung von Erhal­tungs­auf­wand bei Baudenkmälern (§ 11b EStG):

    Der Erhal­tungs­auf­wand kann sofort in vol­ler ¶he als Wer­bungs­kos­ten bzw. Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen werden.

Baumaßnahmen an denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden bzw. Kul­tur­gü­tern soll­ten vor Beginn mit der jewei­li­gen Denkmalschutzbehörde abge­stimmt wer­den, denn eine steu­er­li­che ¶rderung wird nur für denk­mal­schutz­not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen gewährt. Die­se soll­ten bereits vor Beginn der Baumaßnahmen von der Denkmalbehörde bezif­fert werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7i EStG

§ 10f EStG

§ 10g EStG

§ 11b EStG

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