Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschlieÃlich der Umsatzsteuer für Arbeitsmittel kann der Arbeitnehmer im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen, wenn die einzelnen Arbeitsmittel 800,â ⬠(ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 800,â â¬, ist das Arbeitsmittel abzuschreiben. Dabei kann nur der jährliche Abschreibungsbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Erwerben Selbstständige und Gewerbetreibende Arbeitsmittel, so gelten besondere Abschreibungsregeln (siehe »Abschreibung«).
Bei einer entgeltlichen VeräuÃerung des Arbeitsmittels ist der VeräuÃerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Zu den Arbeitsmitteln gehören zum Beispiel: Telefon, Telefax, Anrufbeantworter, Computer und Zubehörteile, Taschenrechner, Einrichtungsgegenstände für das häusliche Arbeitszimmer (z.B. Schreibtisch, Stühle, Schränke, Regale, Lampen, Papierkorb, Pinnwand, Uhr), Fachliteratur, Diktiergeräte, Berufskleidung.
Auch Gegenstände, die zuvor ausschlieÃlich privat genutzt wurden, können als Arbeitsmittel anerkannt werden. Die Ãberführung in den beruflichen Bereich sollte per Beleg dokumentiert werden. Hierbei ist der Restbuchwert (Anschaffungskosten minus Abschreibung) zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu ermitteln und als Werbungskosten anzusetzen.