Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

Steuerlexikon

zurück

Anschaffungsnaher Aufwand

Kaum eine erwor­be­ne ältere Immo­bi­lie ent­spricht den Vor­stel­lun­gen des neu­en Eigen­tü­mers. Daher möchte der neue Eigen­tü­mer möglichst rasch nach dem Kauf reno­vie­ren und moder­ni­sie­ren. Liegt Erhal­tungs­auf­wand vor, können die Kos­ten sofort in der Steuererklärung gel­tend gemacht werden.

Davon gibt es aber eine wich­ti­ge Aus­nah­me: die »anschaffungsnahen Her­stel­lungs­kos­ten«. Sie machen es Ihnen in bestimm­ten ¤llen unmöglich, Ihren Erhal­tungs­auf­wand sofort als Wer­bungs­kos­ten abzuziehen.

Auf­wen­dun­gen für Instand­set­zun­gen und Moder­ni­sie­run­gen gel­ten kraft Geset­zes in fol­gen­den ¤llen als »anschaffungsnahe Herstellungskosten«:

  • Die Auf­wen­dun­gen fal­len inner­halb der ers­ten drei Jah­re nach der Anschaf­fung eines Hau­ses oder einer Woh­nung an und 

  • sie über­stei­gen ohne Umsatz­steu­er 15 % der Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäudes/der Woh­nung (ohne Grund und Boden). 

Kon­se­quenz für Sie: Die­se Kos­ten sind nicht als Erhal­tungs­auf­wand abzieh­bar. Statt­des­sen sind sie den Anschaf­fungs­kos­ten der Immo­bi­lie hin­zu­zu­rech­nen und über vie­le Jah­re ver­teilt abzuschreiben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 255 Abs. 2 S. 1 HGB

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

§ 9 Abs. 5 Sat­z 2 EStG

UST-ID hier prüfen Kontakt