Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Anschaffungskosten

Als Anschaf­fungs­kos­ten gel­ten alle Auf­wen­dun­gen, die zum Erwerb eines Wirt­schafts­gu­tes geleis­tet wer­den und die nötig sind, um das Wirt­schafts­gut in einen betriebs­be­rei­ten Zustand zu brin­gen. Jedoch gel­ten nur die Kos­ten als Anschaf­fungs­kos­ten, die dem Erwerb des Wirt­schafts­gu­tes direkt zuge­rech­net wer­den können. Zwangsläufig gehören Gemein­kos­ten, wie zum Bei­spiel der antei­li­ge Arbeits­lohn der Buch­hal­te­rin, nicht zu den Anschaffungskosten.

Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten müs­sen bei der Berech­nung der Anschaf­fungs­kos­ten mit berück­sich­tigt wer­den. Zu den Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten gehören zum Bei­spiel Kos­ten für Trans­port, Ver­pa­ckung, Grund­buch­ein­trag, Notar, ¶lle sowie alle Auf­wen­dun­gen für die Auf­stel­lung und die Umrüs­tung oder den Umbau des Wirtschaftsgutes.

Fal­len nach der Anschaf­fung wei­te­re Kos­ten an, die im Zusam­men­hang mit dem Wirt­schafts­gut ste­hen, so sind die­se als nachträgliche Anschaf­fungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. Nachträgliche Anschaf­fungs­kos­ten sind zum Bei­spiel: Kauf von Zusatz­ein­rich­tun­gen oder bei Grund­s­tü­cken nachträgliche Erschließungskosten. Auch eine nachträgliche Ver­min­de­rung der Anschaf­fungs­kos­ten ist möglich. Dies kann zum Bei­spiel auf­grund von Rabat­ten, Skon­ti oder Min­de­run­gen wegen ¤ngeln geschehen.

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