Steuerlexikon2017-12-21T10:19:46+00:00

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Abführung der Lohnsteuer

Bis zum 10. des Fol­ge­mo­nats ist durch den Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er des lau­fen­den Monats an das Betriebsstättenfinanzamt abzu­füh­ren. Wur­de im Vor­jahr ins­ge­samt eine Lohn­steu­er von maxi­mal 1.000,– € abge­führt, ist im fol­gen­den Jahr eine ein­ma­li­ge Lohn­steu­er­an­mel­dung aus­rei­chend. Die ein­ma­li­ge Lohn­steu­er­an­mel­dung ist dann bis zum 10.1. ein­zu­rei­chen. War im Vor­jahr nicht mehr als 4000 € Lohn­steu­er abzu­füh­ren, genügt im Fol­ge­jahr eine vierteljährliche Lohn­steu­er­an­mel­dung. Die Abga­be­frist für die quar­tals­wei­se Abrech­nung endet immer am 10. Tag des Fol­ge­mo­nats. Somit wird die Lohn­steu­er­an­mel­dung immer zu nach­fol­gen­den Ter­mi­nen fällig: am 10.4./10.7./10.10./10.1..

Eine Fristverlängerung für die Abga­be der Lohn­steu­er­an­mel­dung wird nicht gewährt. ¤llt der end­gül­ti­ge Abga­be­ter­min auf einen arbeits­frei­en Tag (Sams­tag, Sonn­tag, Fei­er­tag), verlängert sich die Frist auto­ma­tisch auf den nächsten Werk­tag. Wird die Anmel­de- und Zah­lungs­frist versäumt, kann das Finanz­amt einen Verspätungszuschlag und einen ¤umniszuschlag fest­set­zen. Zudem kann das Finanz­amt die fällige Lohn­steu­er schätzen und ein Zwangs­geld andro­hen. Die Lohn­steu­er­an­mel­dung gilt unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung. Damit ist eine Berich­ti­gung bis zum Ein­tritt der Verjährung möglich. Die Fest­set­zungs­frist beginnt mit Ende des Jah­res, in dem die Lohn­steu­er­an­mel­dung abge­ge­ben wur­de. Sie beträgt für die Lohn­steu­er vier Jahre.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 41a EStG

§ 169 AO

§ 170 AO

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