Mandantenrundschreiben2018-02-26T13:28:25+00:00

Mandantenbrief Mai 2025

Word-DateiVor­he­ri­ger Mandantenbrief

Steuertermine

12.05. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 15.05. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

15.05. Gewer­be­steu­er
Grundsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 19.05. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Vor­schau auf die Steu­er­ter­mi­ne Juni 2025:

10.06. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohn­steu­er
Ein­kom­men­steu­er
Kir­chen­steu­er
Körperschaftsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 13.06. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge Mai 2025

Die Bei­trä­ge sind in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Ban­ken­ar­beits­tag eines Monats fäl­lig. Für Mai ergibt sich dem­nach als Fäl­lig­keits­ter­min der 27.5.2025.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau nicht auf Ersatzneubau

Mit der Wohn­raum­of­fen­si­ve wur­de ein steu­er­li­cher Anreiz für die Schaf­fung neu­er Miet­woh­nun­gen gesetzt. Wer neu­en Wohn­raum schafft und ver­mie­tet, hat die Mög­lich­keit, die Auf­wen­dun­gen für den Neu­bau schnel­ler abzu­schrei­ben. In den ers­ten drei Jah­ren nach Fer­tig­stel­lung dür­fen jeweils 5 % zusätz­li­cher Abschrei­bung in Anspruch genom­men werden.

So soll­ten Inves­to­ren bewegt wer­den, mehr Miet­woh­nun­gen zu schaf­fen. Wie weit die För­de­rung durch die Son­der­ab­schrei­bung genau geht, wird nun der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den müs­sen. Das ist vor­an­ge­gan­gen: Die Steu­er­pflich­ti­gen besa­ßen ein ver­mie­te­tes Ein­fa­mi­li­en­haus. Da das Gebäu­de stark sanie­rungs­be­dürf­tig war, beschlos­sen sie, anstel­le der Sanie­rung des alten Objek­tes, die Immo­bi­lie abzu­rei­ßen und durch einen Neu­bau zu erset­zen. Nach der Fer­tig­stel­lung ver­mie­te­ten sie auch die neue Immo­bi­lie. In ihrer Steu­er­erklä­rung mach­ten sie für den Neu­bau die Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau nach § 7b EStG geltend.

Das Finanz­amt lehn­te die Son­der­ab­schrei­bung ab. Nach Ansicht der Finanz­be­am­ten han­del­te es sich nicht um die Schaf­fung von neu­em Wohn­raum, die durch die Son­der­ab­schrei­bung begüns­tigt wer­den soll­te, son­dern eher um eine Sanie­rung durch Ersatz der alten Immobilie.

Damit gaben sich die Steu­er­pflich­ti­gen nicht zufrie­den und zogen vor das Finanz­ge­richt Köln. Nach ihrer Ansicht fin­det sich weder im Gesetz noch in der Geset­zes­be­grün­dung eine Bedin­gung, zusätz­li­chen Wohn­raum zu schaffen.

Dem wider­spra­chen die Rich­ter am Finanz­ge­richt Köln. Sie fan­den in der Geset­zes­be­grün­dung das Ziel der Schaf­fung neu­en Wohn­raums und schlos­sen sich der Mei­nung des Finanz­am­tes an. Die Son­der­ab­schrei­bung wur­de nicht gewährt (FG Köln, Urteil vom 12.9.2024, 1 K 2206/21).

Das letz­te Wort wird nun der Bun­des­fi­nanz­hof haben, der die Revi­si­on unter dem Akten­zei­chen IX R 24/24 verhandelt.

Wur­de nach dem Abriss einer Immo­bi­lie durch Neu­bau Wohn­raum geschaf­fen, kann die Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau in Anspruch genom­men wer­den. Bei Ableh­nung durch das Finanz­amt beruft man sich auf das lau­fen­de Revi­si­ons­ver­fah­ren vor dem Bundesfinanzhof. 

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2. Für alle Steuerpflichtigen: Wie der schenkungsteuerpflichtige Anteil eines Privatdarlehens berechnet wird

Gewährt man jeman­dem ein Dar­le­hen, ist das zunächst ein­mal eine geschäft­li­che Ver­ein­ba­rung. Zur Annah­me einer Schen­kung kann es aber kom­men, wenn die Dar­le­hens­be­din­gun­gen bes­ser sind, als der Dar­le­hens­neh­mer sie am Markt bekom­men könn­te. Güns­ti­ger als am Markt kann ein Dar­le­hen sein, weil auf übli­che Sicher­hei­ten ver­zich­tet wird oder der Zins­satz beson­ders güns­tig ist.

Wann ein güns­ti­ger Zins zu einer Schen­kung führt und wie hoch der Gegen­wert einer sol­chen Schen­kung bewer­tet wird, hat­te nun der Bun­des­fi­nanz­hof zu entscheiden.

Dar­um ging es genau: Der Klä­ger hat­te sei­ner Schwes­ter ein Pri­vat­dar­le­hen gewährt, für das ein Zins­satz von 1 % ver­ein­bart wor­den war. Das Finanz­amt sah dar­in eine Schen­kung und berech­ne­te den steu­er­pflich­ti­gen Erwerb, indem es den Zins­vor­teil gegen­über dem Ver­gleichs­zins­satz von 5,5 % errech­ne­te, den das Bewer­tungs­ge­setz für die Abzin­sung von For­de­run­gen annimmt.

Dage­gen wehr­ten sich die Klä­ger. Sie argu­men­tier­ten, dass der Zins von 5,5 % zu hoch sei, da am Markt ver­gleich­ba­re Dar­le­hen für einen Zins­satz von 2,81 % ver­füg­bar waren. Die­sen Zins erkann­te das Finanz­ge­richt zwar als Ver­gleichs­wert an, akzep­tier­te ihn aber den­noch nicht als Grund­la­ge der Berech­nun­gen für die Schenkungsteuer.

Das genüg­te dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht, wes­halb er den Bun­des­fi­nanz­hof anrief. Die obers­ten Finanz­rich­ter teil­ten die Ansicht des Klä­gers. Ein Dar­le­hen, das gerin­ger ver­zinst wird als am Markt üblich, ist eine gemisch­te Schen­kung und löst damit Schen­kungsteu­er aus. Aller­dings kann für die Berech­nung des Zins­vor­teils nicht ein­fach der Zins von 5,5 % her­an­ge­zo­gen wer­den. Der Zins kommt nur dann zur Anwen­dung, wenn ein ande­rer Wert nicht zur Ver­fü­gung steht.

Da es sich um einen Ver­fah­rens­feh­ler der Vor­in­stanz han­del­te, hat der Bun­des­fi­nanz­hof den kor­rek­ten Wert der Berei­che­rung fest­ge­stellt und den Streit end­gül­tig ent­schie­den (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 20/22).

Wird bei einem Pri­vat­dar­le­hen eine Schen­kung ange­nom­men, soll­te man prü­fen, ob es ein ver­gleich­ba­res Dar­le­hen gibt, das unter 5,5 % Zins ange­bo­ten wird. Soll­te bei der Fest­set­zung der Steu­er ein höhe­rer Zins­satz benutzt wer­den, wen­de man sich gegen den Steu­er­be­scheid und ver­wei­se auf das Urteil des BFH.

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3. Für alle Steuerpflichtigen: Wann ist eine Schenkung unter Auflagen ausgeführt?

In den meis­ten Fäl­len kommt es für die Aus­füh­rung einer Schen­kung nicht auf den genau­en Tag an, zu dem der Ver­mö­gens­über­gang statt­fin­det. Wich­tig wird die­ses Datum aber, wenn Fris­ten danach tag­ge­nau zu berech­nen sind oder ande­re Rechts­fol­gen davon abhän­gig gemacht werden.

Ein beson­ders inter­es­san­ter Fall lag dem Bun­des­fi­nanz­hof vor Kur­zem vor. Das ist der Hin­ter­grund: Durch eine gemisch­te Schen­kung soll­te ein Mehr­fa­mi­li­en­haus mit acht Wohn­ein­hei­ten über­tra­gen wer­den. Als Gegen­leis­tung waren eine Ein­mal­zah­lung von 260.000 Euro, eine monat­li­che Ren­te von 1.000 Euro und die Ver­pflich­tung, die Schen­ke­rin nach Bedarf zu pfle­gen und zu ver­sor­gen, vereinbart.

Im Schen­kungs­ver­trag war ver­ein­bart, dass der Notar die Grund­buch­ein­tra­gung des Eigen­tums­über­gangs erst dann ver­an­las­sen soll­te, wenn die Ein­mal­zah­lung auf dem Notarand­er­kon­to ein­ge­gan­gen war. Für die Kauf­preis­zah­lung war eine Frist von knapp drei Mona­ten vereinbart.

Doch bevor der Kauf­preis gezahlt wer­den konn­te, ver­starb die Schen­ke­rin. Da die Beschenk­te auch Erbin war, wur­de die Grund­stücks­um­schrei­bung eini­ge Zeit spä­ter vorgenommen.

Das Finanz­amt setz­te dar­auf Schen­kungsteu­er fest, bewer­te­te die Schen­kung aber ohne Berück­sich­ti­gung der Ren­ten- und Pfle­ge­ver­pflich­tun­gen, weil die­se wegen Tod der Schen­ke­rin nicht mehr erbracht wor­den waren. Für das Finanz­amt galt die Schen­kung als mit dem Notar­ver­trag abgeschlossen.

Gegen den Bescheid wehr­te sich die Beschenk­te zunächst mit einem Ein­spruch und Kla­ge vor dem Finanz­ge­richt. Sie for­der­te, die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Belas­tun­gen bei der Ermitt­lung der Schen­kungsteu­er zu berück­sich­ti­gen. Das Finanz­ge­richt folg­te der Auf­fas­sung des Finanz­am­tes und sah die Schen­kung als aus­ge­führt an. Die Belas­tun­gen aus dem Schen­kungs­ver­trag waren aber auch nach Ansicht des Finanz­ge­richts nicht zu berück­sich­ti­gen, da sie mit dem Tod der Schen­ke­rin weg­ge­fal­len sind.

Vor dem Bun­des­fi­nanz­hof wur­den nun alle Betei­lig­ten eines Bes­se­ren belehrt. Die Rich­ter kamen zu dem Ergeb­nis, dass eine Schen­kung nicht bereits mit der Unter­schrift unter den Schen­kungs­ver­trag abge­schlos­sen ist. Sofern eine Gegen­leis­tung zu erbrin­gen ist, damit die Grund­stücks­um­schrei­bung ver­langt wer­den kann, ist die Schen­kung erst dann abge­schlos­sen, wenn die­se Gegen­leis­tung nach­weis­lich erbracht wurde.

Weil schon vom Finanz­ge­richt nicht geprüft wur­de, ob die Zah­lung geflos­sen war, konn­te der BFH als Revi­si­ons­in­stanz nicht klä­ren, ob es sich bei dem Vor­gang über­haupt um eine Schen­kung han­del­te. Sofern das nicht der Fall wäre, war schon der Schen­kungs­steu­er­be­scheid grund­sätz­lich rechts­wid­rig. Dann wäre die Immo­bi­lie ohne Belas­tun­gen im Erb­gang über­ge­gan­gen. Die­se Fra­ge wird nun das Finanz­ge­richt noch ein­mal prü­fen und klä­ren müs­sen (BFH-Urteil vom 21.8.2024, II R 11/21).

Bei der Ver­ein­ba­ren einer Schen­kung unter Auf­la­gen soll­te bedacht wer­den, dass eine auf­schie­ben­de Bedin­gung auch den Zeit­punkt, zu dem die Schen­kung als aus­ge­führt gilt, ver­schiebt. Das kann sich für die Steu­er­be­rech­nung und die Ermitt­lung der Zehn­jah­res­frist bei der Bestim­mung von Frei­be­trä­gen erheb­lich auswirken.

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4. Für alle Steuerpflichtigen: Grunderwerbsteuer bei nachträglichen Sonderwünschen

Grund­er­werb­steu­er ver­teu­ert den Kauf einer Immo­bi­lie nicht uner­heb­lich. Dar­um ist es ver­ständ­lich, dass jeder Grund­stücks­käu­fer ver­sucht, die Bemes­sungs­grund­la­ge der Steu­er so gering wie mög­lich zu hal­ten. Das Finanz­amt ver­folgt ein gegen­läu­fi­ges Inter­es­se, wes­halb die unter­schied­lichs­ten Gestal­tun­gen ihren Weg bis vor den BFH neh­men. So auch in zwei Fäl­len, die nun ver­öf­fent­licht wurden.

Im ers­ten Fall war ein Grund­stück zusam­men mit der Ver­ein­ba­rung zur Errich­tung einer Immo­bi­lie mit zwei Eigen­tums­woh­nun­gen ver­kauft wor­den. Teil des Kauf­ver­tra­ges waren neben der Bau­be­schrei­bung auch die Tei­lungs­er­klä­rung zur Auf­tei­lung des noch durch den Ver­käu­fer zu errich­ten­den Hau­ses. Gleich­zei­tig hiel­ten die Ver­trags­par­tei­en fest, dass Ände­rungs­wün­sche gegen­über der Bau­be­schrei­bung dann berück­sich­tigt wer­den kön­nen, wenn der Käu­fer die Mehr­kos­ten trägt. Die Beauf­tra­gung eige­ner Hand­wer­ker durch den Käu­fer war bis zur Über­ga­be der Immo­bi­lie ver­trag­lich ausgeschlossen.

Nach Beginn der Bau­ar­bei­ten wur­den noch Ände­rungs­wün­sche ange­mel­det und vom Ver­käu­fer umge­setzt. Die Mehr­kos­ten stell­te der Ver­käu­fer den Käu­fern in Rech­nung. Dage­gen wehr­ten sich die Käu­fer mit der Kla­ge vor dem Bun­des­fi­nanz­hof. Der hielt an sei­ner bis­he­ri­gen Ein­schät­zung fest: Wer­den zusam­men mit dem Grund­stücks­kauf wei­te­re Leis­tun­gen in einem ein­heit­li­chen Erwerbs­vor­gang ver­ein­bart, unter­lie­gen auch die­se Leis­tun­gen der Grund­er­werb­steu­er. Da die Käu­fer durch den Ver­trag über den Grund­stücks­kauf auch zur Beauf­tra­gung des Ver­käu­fers mit der Aus­füh­rung der zusätz­li­chen Leis­tun­gen ver­pflich­tet waren, unter­lie­gen auch die dafür gezahl­ten Ent­gel­te der Grund­er­werb­steu­er (BFH-Urteil vom 30.10.2024, II R 15/22).

Einen ähn­li­chen Fall hat der Bun­des­fi­nanz­hof am glei­chen Tag ver­öf­fent­licht. Hier­bei ging es um den Kauf eines Aus­bau­hau­ses, das nach Abschluss des Grund­stücks­kauf­ver­tra­ges noch gebaut wer­den muss­te. Hier­bei waren eben­falls spä­ter Zusatz­leis­tun­gen beauf­tragt wor­den, für die Grund­er­werb­steu­er fest­ge­setzt wur­de. Dar­über hin­aus gab es im Kauf­ver­trag eine Ver­ein­ba­rung, dass der Ver­käu­fer die Haus­an­schlüs­se des Grund­stücks im Namen des Käu­fers und zu des­sen Las­ten beauf­tra­gen soll­te. Sie lau­te­te: »Es wer­den die Anträ­ge auf den Bau­herrn direkt gestellt. Die Anschluss­kos­ten hat der Käu­fer zu tra­gen.« Die Kos­ten beglich der Käu­fer direkt bei den Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men. Auch auf die­se Kos­ten erhob das Finanz­amt spä­ter Grund­er­werb­steu­er. Das Finanz­ge­richt bestä­tig­te die Fest­set­zung noch und ord­ne­te auch die ange­fal­le­nen Haus­an­schluss­kos­ten den zusätz­lich gewähr­ten Leis­tun­gen des Ver­käu­fers zu, die einer Grund­er­werb­steu­er unterliegen.

In die­sem Punkt war der Bun­des­fi­nanz­hof ande­rer Ansicht. Er sah in den Anschluss­leis­tun­gen kei­ne zusätz­li­che Leis­tung des Ver­käu­fers und hob die Grund­er­werb­steu­er in die­sem Punkt auf (BFH-Urteil vom 30.10.2024, II R 18/22).

Tipp: In der Pra­xis soll­te vor­ab geprüft wer­den, ob Leis­tun­gen bei Grund­stücks­kauf so beauf­tragt wer­den kön­nen, dass die Abrech­nung spä­ter durch den Leis­tungs­er­brin­ger direkt mit dem Käu­fer erfolgt. Damit gehö­ren die Leis­tun­gen unse­res Erach­tens nicht zu zusätz­lich gewähr­ten Leis­tun­gen des Ver­käu­fers und unter­lie­gen nicht der Grund­er­werb­steu­er, wenn ein Drit­ter die Leis­tun­gen erbringt. 

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5. Für Berufsgeheimnisträger: Schwärzungen im Fahrtenbuch erlaubt?

Um der Ver­steue­rung der pri­va­ten Pkw-Nut­zung nach der oft­mals teu­ren 1 %-Metho­de zu ent­ge­hen, muss für den Betriebs-Pkw ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch geführt wer­den. Doch wel­che Anga­ben müs­sen in dem Fahr­ten­buch gemacht wer­den, damit es vom Finanz­amt als ord­nungs­ge­mäß aner­kannt wird?

  • Datum der Fahrt;

  • Kilo­me­ter­stand zu Beginn und Ende der Fahrt;

  • Rei­se­ziel und Reisezweck;

  • auf­ge­such­ter Kun­de oder Geschäftspartner.

Gera­de hin­sicht­lich der auf­ge­such­ten Kun­den oder Geschäfts­part­ner kann es hier­bei immer wie­der zu Kol­li­sio­nen mit beruf­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten (z.B. bei Ärz­ten oder Rechts­an­wäl­ten) kom­men. Wie in sol­chen Fäl­len vor­zu­ge­hen ist, war Streit­ge­gen­stand bei einem Ver­fah­ren vor dem FG Ham­burg (Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21).

Zum Urteils­fall: Ein selbst­stän­di­ger Rechts­an­walt mit eige­ner Kanz­lei in Ham­burg hat­te im Febru­ar 2017 einen sowohl betrieb­lich als auch pri­vat genutz­ten Pkw erwor­ben, wobei die betrieb­li­che Nut­zung unstrei­tig mehr als 50 % betrug. Ab Mit­te 2018 lei­te­te er außer­dem eine Bera­tungs­stel­le des Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eins am Hei­mat­ort sei­ner Ehe­frau. Die­se hat­te dort noch eine Woh­nung, in der er einen Raum beruf­lich nutz­te. Die pri­va­te Pkw-Nut­zung für sei­nen Wagen berech­ne­te der Anwalt unter Zugrun­de­le­gung eines von ihm geführ­ten Fahr­ten­buchs. Es ergab sich in den Streit­jah­ren 2017 bis 2019 eine Pri­vat­nut­zung zwi­schen 6 % und 8 %. Das Finanz­amt hin­ge­gen erhöh­te den Gewinn des Anwalts, da es das Fahr­ten­buch nicht aner­kann­te und statt­des­sen die Pri­vat­nut­zung mit der für ihn teu­re­ren 1 %-Metho­de berech­ne­te. Im Lau­fe des Ein­spruchs­ver­fah­rens leg­te der Selbst­stän­di­ge dem Finanz­amt die Fahr­ten­bü­cher in Kopie vor, wobei aller­dings bei allen betrieb­li­chen Fahr­ten die Anga­ben zu »Fahrt­stre­cke« und »Grund der Fahrt/besuchte Per­so­nen« geschwärzt waren. Zahl­rei­che der als beruf­lich ein­ge­tra­ge­nen, geschwärz­ten Fahr­ten hat­ten am Wochen­en­de statt­ge­fun­den. Im wei­te­ren Ver­fah­ren wur­den dem FG dann Kopien vor­ge­legt, wo nur noch »Grund der Fahrt/besuchte Per­so­nen« geschwärzt waren. Ledig­lich bei drei beruf­li­chen Fahr­ten war auch die­se Ein­tra­gung erkenn­bar. Der Selbst­stän­di­ge begrün­de­te sein Vor­ge­hen damit, dass er als Anwalt nach der Bun­des­rechts­an­walts­ord­nung der Ver­schwie­gen­heits­pflicht unter­lie­ge. Die­se erstre­cke sich auch auf die Iden­ti­tät sei­ner Man­dan­ten und die Tat­sa­che ihrer Bera­tung. Um zu ver­hin­dern, dass das Finanz­amt aus den öffent­li­chen Ter­min­rol­len der Gerich­te Rück­schlüs­se auf sei­ne Man­dan­ten zie­hen kön­ne, müs­se er z.B. auch Fahr­ten zu Gerich­ten schwär­zen. Auch die Fahr­ten zum Hei­mat­ort sei­ner Ehe­frau unter­lä­gen der Ver­schwie­gen­heits­pflicht, da er sich dort einen bedeut­sa­men Man­dan­ten­stamm auf­ge­baut habe und an den Wochen­en­den dort Bera­tungs­ge­sprä­che statt­ge­fun­den hät­ten. Das Preis­ge­ben der ent­spre­chen­den Man­dan­ten­da­ten wür­de für ihn das Bege­hen einer Straf­tat nach § 203 StGB bedeuten.

All sei­ne Begrün­dun­gen brach­ten dem Anwalt aber nichts. Er schei­ter­te mit sei­ner Kla­ge vor dem Finanzgericht.

Es sei auch Berufs­ge­heim­nis­trä­gern wie Anwäl­ten grund­sätz­lich mög­lich, die Pri­vat­nut­zung durch die Fahr­ten­buch-Metho­de zu berech­nen. Im Zuge des­sen sei­en sie berech­tigt, Schwärzun­gen vor­zu­neh­men, soweit die­se Schwärzun­gen erfor­der­lich sind, um die Iden­ti­tä­ten von Man­dan­ten zu schüt­zen. Aller­dings wei­sen die Rich­ter in ihrem Urteil dar­auf hin, dass die­se Schwärzun­gen auf das erfor­der­li­che Maß beschränkt sein müs­sen. Orts­na­men dür­fen des­halb nicht geschwärzt wer­den, genau­so wenig wie Fahr­ten in die eige­ne Kanz­lei oder Fahr­ten zu Behör­den, wenn zu die­sen kein Man­dats­ver­hält­nis besteht. Bei Gerichts­ter­mi­nen unter­liegt die Bezeich­nung des Gerichts eben­falls nicht der Ver­schwie­gen­heits­pflicht und darf somit auch nicht geschwärzt werden.

Da der Klä­ger aber nahe­zu alle Anga­ben zum Fahrt­grund geschwärzt hat­te, sei das Fahr­ten­buch allein aus die­sem Grund nicht ord­nungs­ge­mäß und die Pri­vat­nut­zung des­halb mit der pau­scha­len 1 %-Metho­de zu berechnen.

Das letz­te Wort über den Fall hat nun der BFH, bei dem der unter­le­ge­ne Rechts­an­walt Revi­si­on ein­ge­legt hat (Az. VIII R 35/24).

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6. Für Selbstständige: Wann hat ein Selbstständiger wo seine »erste« Betriebsstätte?

Das Vor­han­den­sein einer (ers­ten) Betriebs­stät­te ist für jeden Selbst­stän­di­gen in ver­schie­de­nen Berei­chen von ent­schei­den­der Bedeu­tung, denn:

  • Die Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und die­ser Betriebs­stät­te kön­nen nur maxi­mal in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­setzt werden.

  • Für die Tätig­keit in der Betriebs­stät­te dür­fen im Gegen­satz zu Aus­wärts­tä­tig­kei­ten kei­ne Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gel­tend gemacht werden.

  • Über­nach­tungs­kos­ten am Ort der Betriebs­stät­te kön­nen nur bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung berück­sich­tigt werden.

Es ergibt sich für die Betriebs­stät­te also die glei­che Bedeu­tung wie für Ange­stell­te bei deren ers­ter Tätig­keits­stät­te. Das FG Rhein­land-Pfalz hat sich mit der Fra­ge aus­ein­an­der­ge­setzt, ob die Betriebs­stät­te des Selbst­stän­di­gen sich nach den glei­chen Kri­te­ri­en wie die ers­te Tätig­keits­stät­te eines Arbeit­neh­mers bestimmt (Urteil vom 19.6.2024, 1 K 1219/21).

In dem zu ent­schei­den­den Fall hat­te ein selbst­stän­di­ger IT-Bera­ter nur für eine Fir­ma gear­bei­tet. Der Bera­ter war am Fir­men­sitz sei­nes Kun­den regel­mä­ßig an vier Arbeits­ta­gen je Arbeits­wo­che tätig. Grund­la­ge war ein mit einer GmbH zunächst auf vier Mona­te geschlos­se­ner Bera­ter­ver­trag, der in der Fol­ge­zeit wie­der­holt um zwei, vier, acht Mona­te und letzt­lich um ein gan­zes Jahr ver­län­gert wur­de. Der Selbst­stän­di­ge mie­te­te sich unmit­tel­bar nach Abschluss des ers­ten Bera­ter­ver­trags eine möblier­te Woh­nung in räum­li­cher Nähe zum Fir­men­sitz sei­nes Kun­den an. Neben den Miet­zah­lun­gen mach­te er für die gesam­te Zeit Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und Fami­li­en­heim­fahr­ten unbe­grenzt als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung kürz­te das Finanz­amt die Betriebs­aus­ga­ben. Es erkann­te die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nur für die ers­ten drei Mona­te an und ließ für jeweils eine Fami­li­en­heim­fahrt pro Woche ledig­lich Auf­wen­dun­gen in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le zu. Die Betriebs­aus­ga­ben­kür­zung wur­de damit begrün­det, dass die betrieb­li­che Ein­rich­tung des Kun­den eine Betriebs­stät­te des Selbst­stän­di­gen dar­stel­le, da er dort sei­ne betrieb­li­che Tätig­keit dau­er­haft aus­ge­übt habe. Und die Tat­sa­che, dass der Unter­neh­mer die­se Betriebs­stät­te je Woche an zwei vol­len Arbeits­ta­gen auf­ge­sucht habe, mache sie auch zu sei­ner ers­ten Betriebs­stät­te. Dass er selbst über die­se Räum­lich­kei­ten kei­ne Ver­fü­gungs­macht habe, sei unbeachtlich.

Das FG stimm­te der Begren­zung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs zu, aller­dings mit einer ande­ren Begrün­dung als das Finanz­amt. Bei Selbst­stän­di­gen kön­ne seit der Reform des Rei­se­kos­ten­rechts im Jahr 2014 die Betriebs­stät­te nicht mit der ers­ten Tätig­keits­stät­te eines Arbeit­neh­mers gleich­ge­setzt wer­den. Wäre dies der Fall, kön­ne der Fir­men­sitz des Kun­den des IT-Bera­ters nicht als des­sen ers­te Betriebs­stät­te ange­se­hen wer­den, da die­sem laut Bera­ter­ver­trag nicht vor­ge­schrie­ben gewe­sen sei, wo er sei­ne Bera­tungs­leis­tung gegen­über sei­nem Kun­den zu erbrin­gen habe. Im Klar­text: Der Betrieb des Kun­den wäre kei­ne ers­te Betriebs­stät­te und damit der strit­ti­ge Kos­ten­ab­zug unein­ge­schränkt mög­lich. Das Gericht wen­de­te viel­mehr die alte Rechts­la­ge an, d.h. wie vor 2014. Danach sei der Betrieb des Kun­den die ein­zi­ge Betriebs­stät­te des Bera­ters und infol­ge­des­sen sei­en die Fahr­ten von sei­nem Wohn­ort dahin nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le zu berück­sich­ti­gen. Auch die Begren­zung der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen auf die ers­ten drei Mona­te ab Begrün­dung der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung sei von den Finanz­be­am­ten zu Recht vor­ge­nom­men wor­den. Das letz­te Wort hat aller­dings der BFH. Der unter­le­ge­ne Selbst­stän­di­ge will näm­lich von den obers­ten Finanz­rich­tern geklärt haben, ob nach der Reform des Rei­se­kos­ten­rechts im Jahr 2014 die Vor­aus­set­zun­gen der ers­ten Tätig­keits­stät­te auch auf die Gewinn­ermitt­lung von Selbst­stän­di­gen über­trag­bar sind, und hat gegen das FG-Urteil Revi­si­on ein­ge­legt (Az. VIII R 14/24).

Wird die Tätig­keit bei einem Kun­den aus­ge­übt und ist dies nicht für die gesam­te Dau­er der betrieb­li­chen Tätig­keit geplant, kön­nen Betrof­fe­ne unter Beach­tung des Urteils dort nicht ihre Betriebs­stät­te anneh­men und folg­lich immer die vol­len Fahrt­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und ggf. Über­nach­tungs­kos­ten in der Gewinn­ermitt­lung gel­tend machen. Kürzt das Finanz­amt die Betriebs­aus­ga­ben, soll­te gegen den Steu­er­be­scheid unbe­dingt Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Die­ser ruht dann, bis der BFH die Rechts­fra­ge abschlie­ßend geklärt hat.

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7. Für Vermieter: Auch Vermieter müssen E‑Rechnungen empfangen können

Die Ein­künf­te aus der Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en stel­len in der Regel Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dar, die in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mit­hil­fe der Anla­ge V ange­ge­ben werden.

Ver­mie­ter sind jedoch immer auch Unter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes. Meist fällt auf ihre Miet­ein­nah­men aber kei­ne Umsatz­steu­er an, weil die Ver­mie­tung von bebau­ten und unbe­bau­ten Grund­stü­cken bis auf weni­ge Aus­nah­me­fäl­le umsatz­steu­er­frei ist (§ 4 Nr. 12 a) UStG).

Zu den Aus­nah­men gehört die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung, bei­spiels­wei­se bei Feri­en­woh­nun­gen, die mit dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 7 % umsatz­steu­er­pflich­tig ist.

Ver­mie­ter einer Feri­en­woh­nung kön­nen aber von einer ande­ren Ver­güns­ti­gung pro­fi­tie­ren: der Klein­un­ter­neh­mer-Rege­lung. Lie­gen ihre Net­to­ein­nah­men des Vor­jah­res unter der Gren­ze von 25.000 Euro, sind auch die Mie­ten aus kurz­fris­ti­ger Ver­mie­tung umsatzsteuerfrei.

Eine wei­te­re Aus­nah­me bei der Umsatz­steu­er­be­frei­ung von Mie­ten ist die Opti­on zur Umsatz­steu­er­pflicht. Ver­mie­ten Sie Räu­me an ande­re Unter­neh­mer, die wie­der­um in der Immo­bi­lie umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tun­gen erbrin­gen, kön­nen Sie auf die Steu­er­be­frei­ung für Miet­ein­nah­men ver­zich­ten. Dann unter­lie­gen Ihre Leis­tun­gen dem Regel­steu­er­satz von 19 %.

Seit dem 1.1.2025 gilt für alle Unter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes in Deutsch­land die E‑Rechnungspflicht. Die­se gilt einer­seits aktiv, das heißt Aus­gangs­rech­nun­gen müs­sen als E‑Rechnungen erstellt wer­den, und ande­rer­seits pas­siv, was bedeu­tet, dass jeder Unter­neh­mer in der Lage sein muss eine E‑Rechnung zu emp­fan­gen. Wäh­rend es für das Erstel­len von E‑Rechnungen groß­zü­gi­ge Über­gangs­fris­ten gibt, greift die Pflicht E‑Rechnungen emp­fan­gen zu kön­nen bereits seit Jah­res­be­ginn für alle Unternehmer.

Die E‑Rechnungspflicht gilt damit auch für Ver­mie­ter von Woh­nun­gen oder Feri­en­woh­nun­gen. In der Regel wer­den die­se sich jedoch ledig­lich mit dem Emp­fang von E‑Rechnungen beschäf­ti­gen müs­sen. Der Grund hier­für ist, dass die Finanz­ver­wal­tung Unter­neh­mer mit umsatz­steu­er­frei­en Miet­ein­nah­men von der Pflicht, E‑Rechnungen aus­zu­stel­len, aus­ge­nom­men hat. Und Klein­un­ter­neh­mer müs­sen nie E‑Rechnungen erstellen.

Kauft man jedoch einen Gegen­stand für die ver­mie­te­te Immo­bi­lie oder bezieht man eine Bau- oder sons­ti­ge Dienst­leis­tung hier­für, kann es sein, dass der leis­ten­de Unter­neh­mer mit­hil­fe einer E‑Rechnung abrech­net. Dann müs­sen Ver­mie­ter in der Lage sein, die­se anzunehmen.

Beim Emp­fang von elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen gibt es zwei gän­gi­ge For­ma­te: X‑Rechnung und ZUG­FeRD. Wel­ches For­mat der Rech­nungs­aus­stel­ler ver­wen­det, bleibt ihm überlassen.

Für Ver­mie­ter ist die E‑Rechnung im ZUG­FeRD-For­mat kom­for­ta­bler. Denn dabei han­delt es sich um ein hybri­des For­mat, bei dem man oft auf den ers­ten Blick gar nicht erkennt, dass es sich um eine E‑Rechnung han­delt, weil man als Emp­fän­ger ledig­lich eine PDF-Datei per E‑Mail erhält, die ohne Wei­te­res geöff­net, gele­sen und ggf. aus­ge­druckt wer­den kann. Die­se Datei ent­hält die Rech­nungs­an­ga­ben im Hin­ter­grund auch in einem maschi­nen­les­ba­ren For­mat, sodass sie mit­hil­fe bestimm­ter Soft­ware auto­ma­tisch ein­ge­le­sen wer­den kann.

Erhal­ten Ver­mie­ter E‑Rechnungen im ZUG­FeRD-For­mat, müs­sen sie sich um nichts wei­ter küm­mern. Sie kön­nen die erhal­te­ne PDF-Datei ohne Wei­te­res lesen, die Rech­nung über­wei­sen und elek­tro­nisch oder in Papier­form zu ihren Steu­er­un­ter­la­gen nehmen.

Ver­sen­det der leis­ten­de Unter­neh­mer hin­ge­gen sei­ne Rech­nun­gen als X‑Rechnung, erhal­ten Emp­fän­ger eine Datei im XML-For­mat, die sie mit­hil­fe der Stan­dard­an­wen­dun­gen auf einem Com­pu­ter nicht les­bar machen kön­nen. Damit die Rech­nungs­an­ga­ben über­prüft, die Rech­nung bezahlt und für die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung archi­viert wer­den kön­nen, müs­sen sie zunächst für das mensch­li­che Auge les­bar gemacht wer­den. Hier­für gibt es im Inter­net ver­schie­de­ne Angebote.

Auch die Finanz­ver­wal­tung bie­tet eine kos­ten­lo­se Mög­lich­keit, Rech­nun­gen im X‑Rech­nungs-For­mat les­bar zu machen. Hier­zu müs­sen Emp­fän­ger die vom Unter­neh­mer erhal­te­ne XML-Datei auf www.elster.de/eportal/e‑rechnung hoch­la­den. Danach kön­nen sie das Doku­ment weiterverarbeiten.

Ver­mie­ten Ver­mie­ter Immo­bi­li­en umsatz­steu­er­pflich­tig, unter­lie­gen sie der akti­ven und pas­si­ven E‑Rechnungspflicht. Meist wer­den sie im Jahr 2025 wegen der Über­gangs­re­ge­lun­gen noch kei­ne E‑Rechnungen selbst erstel­len müssen.

Aber selbst, wenn die­se Aus­nah­men weg­fal­len, müs­sen sie nicht für jede Miet­zah­lung eine E‑Rechnung erstel­len. Es reicht aus, dass für die ers­te Miet­ein­nah­me inner­halb des Miet­ver­hält­nis­ses eine E‑Rechnung erstellt wird. Die­ser fügt man den Miet­ver­trag als Anla­ge bei und weist dar­auf hin, dass es sich um eine Dau­er­rech­nung handelt. 

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8. Kindergeld: Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?

Hat ein Kind unter 25 Jah­ren bereits eine ers­te Berufs­aus­bil­dung abge­schlos­sen, schließt eine Erwerbs­tä­tig­keit von mehr als 20 Stun­den vor oder wäh­rend einer Zweit­aus­bil­dung den Anspruch der Eltern auf Kin­der­geld oder die Frei­be­trä­ge für Kin­der aus.

Der Bun­des­fi­nanz­hof muss jetzt in meh­re­ren Revi­sio­nen klä­ren, ob der beim Wer­bungs­kos­ten­ab­zug (und beim Son­der­aus­ga­ben­ab­zug) gel­ten­de Begriff einer ers­ten Berufs­aus­bil­dung (min­des­tens zwölf­mo­na­ti­ge Dau­er gemäß § 9 Abs. 6 EStG) auch beim Kin­der­geld anzu­wen­den ist oder nicht (Az. III R 22/14, III R 14/24, III R 13/24, III R 12/24, III R 7/24).

In den Streit­fäl­len geht es um die Fra­ge, ob eine nur weni­ge Mona­te oder Wochen dau­ern­de Aus­bil­dung beim Kin­der­geld eine Erst­aus­bil­dung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar­stellt oder nicht. Das ist dann rele­vant, wenn das Kind nach Aus­bil­dungs­ab­schluss mehr als 20 Stun­den wöchent­lich arbei­tet und eine wei­te­re Aus­bil­dung anstrebt. Laut dem BMF-Schrei­ben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226, genügt im Kin­der­geld­recht für eine Berufs­aus­bil­dung ein öffent­lich-recht­lich geord­ne­ter Aus­bil­dungs­gang mit abge­schlos­se­ner Prü­fung ohne zeit­li­che Mindestdauer.

Die Fami­li­en­kas­sen hat­ten in den Revi­si­ons­fäl­len den Eltern das Kin­der­geld ver­wei­gert, und zwar

  • im Revi­si­ons­fall III R 14/24 für den Zeit­raum zwi­schen dem Abschluss der drei­mo­na­ti­gen Aus­bil­dung der Toch­ter zur Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin im Herbst 2019 und der von ihr im Herbst 2021 begon­ne­nen drei­jäh­ri­gen Aus­bil­dung zur Not­fall­sa­ni­tä­te­rin, weil in die­ser Zwi­schen­zeit die Toch­ter auf­grund eines Zeit­ar­beits­ver­tra­ges mit dem DRK einer Erwerbs­tä­tig­keit von über 20 Stun­den wöchent­lich nach­ging. Wegen des lan­gen Unter­bre­chungs­zeit­raums zwi­schen dem Ende der ers­ten Aus­bil­dung und dem Beginn der zwei­ten lag kei­ne mehr­ak­ti­ge erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung zur Not­fall­sa­ni­tä­te­rin mehr vor. Das heißt, bei­de Sani­tä­te­rin­nen-Aus­bil­dun­gen wur­den nicht als eine ein­heit­li­che Aus­bil­dung in meh­re­ren Abschnit­ten (Akten), son­dern als zwei getrenn­te Aus­bil­dun­gen für sich betrach­tet, sodass es nun auf die Fra­ge ankommt, ob die nur drei­mo­na­ti­ge Aus­bil­dung zur Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin eine Berufs­aus­bil­dung im Sin­ne des Kin­der­geld­rechts ist, wie die Fami­li­en­kas­se meint (dann wäre die Not­fall­sa­ni­tä­te­rin eine Zweit­aus­bil­dung), oder nicht, wie die Eltern mei­nen (dann wäre die Not­fall­sa­ni­tä­te­rin die Erst­aus­bil­dung und die Erwerbs­tä­tig­keit irrelevant);

  • im Revi­si­ons­fall III R 12/24 für die Stu­di­ums­zeit der Toch­ter an einer Hoch­schu­le ab März 2019 nach vor­he­ri­gem Abschluss einer sechs­mo­na­ti­gen Aus­bil­dung zur Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin im Rah­men des Bun­des­frei­wil­li­gen­diens­tes von Okto­ber 2017 bis März 2018, weil die Toch­ter wäh­rend des Stu­di­ums mehr als 20 Stun­den wöchent­lich arbei­te­te. Die Fami­li­en­kas­se stuf­te näm­lich die Aus­bil­dung zur Sani­tä­te­rin als Erst­aus­bil­dung beim Kin­der­geld ein, wes­halb die Erwerbs­tä­tig­keit wäh­rend der Zweit­aus­bil­dung (Stu­di­um) kin­der­geld­schäd­lich sei. 

Die ande­ren Revi­si­ons­fäl­le sind gleich­ar­tig gela­gert, wes­halb dar­auf nicht näher ein­ge­gan­gen wird.

Wür­de der BFH den Eltern recht geben, also den Begriff der Erst­aus­bil­dung bei den Wer­bungs­kos­ten auch beim Kin­der­geld anwen­den, wären die Erwerbs­tä­tig­kei­ten der Kin­der ohne Bedeu­tung, weil wegen der weni­ger als zwölf­mo­na­ti­gen Aus­bil­dung zur Ret­tungs­sa­ni­tä­te­rin die­se kei­ne Erst­aus­bil­dung wäre. Die Eltern hät­ten dann Anspruch auf Kin­der­geld, und zwar im obi­gen ers­ten Fall (Az. III R 14/24) wegen eines Kin­des ohne Aus­bil­dungs­platz (bis zum Beginn der Aus­bil­dung zur Not­fall­sa­ni­tä­te­rin) und im zwei­ten Fall (Az. III R 12/24) wegen eines Kin­des in ers­ter Berufs­aus­bil­dung (wegen des Stu­di­ums an der Hochschule).

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