Mandantenrundschreiben2018-02-26T13:28:25+00:00

Mandantenbrief April 2025

Word-DateiVor­he­ri­ger Mandantenbrief

Steuertermine

10.04. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 14.04. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Vor­schau auf die Steu­er­ter­mi­ne Mai 2025:

12.05. Umsatz­steu­er
Lohn­steu­er
Kir­chen­steu­er zur Lohnsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 15.05. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

15.05. Gewer­be­steu­er
Grundsteuer

Die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist endet am 19.05. für den Ein­gang der Zah­lung. Die­se Frist gilt nicht für die Bar­zah­lung und die Zah­lung per Scheck.

Zah­lun­gen per Scheck gel­ten erst drei Tage nach Ein­gang des Schecks bei der Finanz­be­hör­de (Gewer­be­steu­er und Grund­steu­er: bei der Gemein­de- oder Stadt­kas­se) als recht­zei­tig geleis­tet. Um Säum­nis­zu­schlä­ge zu ver­mei­den, muss der Scheck spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen.

Alle Anga­ben ohne Gewähr

Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge April 2025

Die Bei­trä­ge sind in vor­aus­sicht­li­cher Höhe der Bei­trags­schuld spä­tes­tens am dritt­letz­ten Ban­ken­ar­beits­tag eines Monats fäl­lig. Für April ergibt sich dem­nach als Fäl­lig­keits­ter­min der 28.4.2025.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Die steu­er­li­che Behand­lung von Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten ist immer wie­der Gegen­stand von gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Ins­be­son­de­re stellt sich die Fra­ge, ob sol­che Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er abzieh­bar sind.

In den hier vor­lie­gen­den Fäl­len ging es um die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten, die von lei­ten­den Ange­stell­ten bzw. Geschäfts­füh­rern auf­ge­wen­det wur­den, um sich gegen Vor­wür­fe straf­recht­lich rele­van­ter Hand­lun­gen zu ver­tei­di­gen. Die Ent­schei­dun­gen ver­deut­li­chen die Unter­schie­de in der Beur­tei­lung der steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf den Zusam­men­hang zwi­schen der beruf­li­chen Tätig­keit und den straf­recht­li­chen Vorwürfen.

In dem vom Thü­rin­ger Finanz­ge­richt ent­schie­de­nen Fall vom 12.2.2014 unter dem Akten­zei­chen 3 K 926/13 ging es um einen stell­ver­tre­ten­den Direk­tor einer Ver­wal­tungs­schu­le, der wegen Untreue und Urkun­den­fäl­schung straf­recht­lich ver­folgt wur­de. Er hat­te im Rah­men sei­ner Tätig­keit unbe­rech­tigt Fahr­zeu­ge bestellt und fin­gier­te Bele­ge ein­ge­reicht, wodurch er sich oder Drit­te berei­chern woll­te. Die Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten mach­te er als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Finanz­ge­richt lehn­te den Abzug ab, weil die zur Last geleg­ten Hand­lun­gen nicht in Aus­übung, son­dern ledig­lich bei Gele­gen­heit der beruf­li­chen Tätig­keit erfolg­ten. Das Gericht stell­te klar, dass Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten nur dann Wer­bungs­kos­ten sind, wenn der straf­recht­li­che Vor­wurf unmit­tel­bar mit der Berufs­aus­übung zusam­men­hängt. Ein sol­cher Zusam­men­hang besteht nicht, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge sei­nen Arbeit­ge­ber vor­sätz­lich schä­di­gen oder sich per­sön­lich berei­chern woll­te. Die­se Ent­schei­dung wur­de spä­ter vom Bun­des­fi­nanz­hof am 13.12.2016 unter dem Akten­zei­chen VIII R 43/14 bestätigt.

Dem­ge­gen­über kam das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf in sei­ner aktu­el­len Ent­schei­dung vom 22.3.2024 unter dem Akten­zei­chen 3 K 2389/21 zu einer ande­ren Ein­schät­zung. In die­sem Fall ging es um einen ange­stell­ten Geschäfts­füh­rer, dem eben­falls Untreue vor­ge­wor­fen wur­de. Die Ermitt­lun­gen gegen ihn wur­den jedoch man­gels hin­rei­chen­den Tat­ver­dachts ein­ge­stellt. Das Gericht ent­schied, dass die Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten in die­sem Fall als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind. Der Vor­wurf allein kön­ne den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht ver­hin­dern, wenn das Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­stellt wur­de und kei­ne hin­rei­chen­den Anhalts­punk­te für eine vor­sätz­li­che Schä­di­gung oder Berei­che­rung vor­la­gen. Damit stell­te das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf aus­drück­lich klar, dass der objek­ti­ve beruf­li­che Zusam­men­hang maß­geb­lich ist und ein über­la­gern­der pri­va­ter Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang nicht allein aus der Erhe­bung eines straf­recht­li­chen Vor­wurfs abge­lei­tet wer­den kann.

Die­se ver­schie­de­nen Ent­schei­dun­gen zei­gen, dass es für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten ent­schei­dend dar­auf ankommt, ob der straf­recht­li­che Vor­wurf in Aus­übung der beruf­li­chen Tätig­keit oder ledig­lich bei deren Gele­gen­heit erfolg­te. Wäh­rend das Thü­rin­ger Finanz­ge­richt und der Bun­des­fi­nanz­hof einen stren­gen Maß­stab anleg­ten und eine per­sön­li­che Berei­che­rungs­ab­sicht als Aus­schluss­kri­te­ri­um für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ansa­hen, stell­te das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf stär­ker auf den Aus­gang des Ermitt­lungs­ver­fah­rens ab. Die­se diver­gie­ren­den Urtei­le ver­deut­li­chen, dass die Abzugs­fä­hig­keit von Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten stets anhand der kon­kre­ten Umstän­de des Ein­zel­falls zu prü­fen ist.

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2. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Verletzung des Steuergeheimnisses bei denkmalgeschützten Immobilien

Die steu­er­li­che Behand­lung von Sanie­rungs­kos­ten bei der Anschaf­fung denk­mal­ge­schütz­ter Immo­bi­li­en sorgt immer wie­der für Streit zwi­schen Bau­trä­gern und Finanz­be­hör­den. Ins­be­son­de­re stellt sich die Fra­ge, ob und inwie­weit Roh­ge­win­ne und Ver­triebs­kos­ten eines Bau­trä­gers in die Bemes­sungs­grund­la­ge für die erhöh­te Abschrei­bung nach den § 7h und 7i des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) ein­flie­ßen dürfen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te in einem aktu­el­len Fall zu ent­schei­den, ob durch die Offen­le­gung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen eines Bau­trä­gers in einem Prü­fungs­be­richt das Steu­er­ge­heim­nis ver­letzt wird. Im kon­kre­ten Fall war die Klä­ge­rin eine Bau­trä­ge­rin, die Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser erwarb, sanier­te und anschlie­ßend die ein­zel­nen Woh­nun­gen wei­ter­ver­kauf­te. In den Kauf­ver­trä­gen war eine detail­lier­te Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses auf Grund und Boden, die Alt­bau­sub­stanz sowie die Sanie­rungs­kos­ten fest­ge­hal­ten. Die Klä­ge­rin hat­te ihre Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen ent­spre­chend die­ser Auf­tei­lung abgegeben.

Das Finanz­amt erließ zunächst erklä­rungs­ge­mä­ße Fest­stel­lungs­be­schei­de, nahm jedoch spä­ter eine Außen­prü­fung vor. Die­se ergab, dass die Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses feh­ler­haft war, ins­be­son­de­re weil der Bau­trä­ger­ge­winn und die Ver­triebs­kos­ten voll­stän­dig den för­der­fä­hi­gen Sanie­rungs­kos­ten zuge­rech­net wur­den, obwohl die Erwer­ber die Objek­te erst nach Beginn der Sanie­rung gekauft hat­ten. Das Finanz­amt kürz­te des­halb die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abschrei­bung entsprechend.

Die Klä­ge­rin wand­te sich gegen die­se Vor­ge­hens­wei­se mit dem Argu­ment, dass die Offen­le­gung ihrer Gewinn- und Kos­ten­struk­tur in den Prü­fungs­be­rich­ten gegen das Steu­er­ge­heim­nis ver­sto­ße. Sie führ­te an, dass die Erwer­ber durch die Offen­le­gung die­ser Daten Ein­blick in ihre inter­nen Kal­ku­la­tio­nen erhal­ten wür­den. Zudem hielt sie die Berech­nungs­me­tho­de des Finanz­amts für feh­ler­haft, da die Abschrei­bung auf Basis der vom Bau­trä­ger doku­men­tier­ten Sanie­rungs­kos­ten erfol­gen müs­se, nicht jedoch unter Ein­be­zie­hung des Rohgewinns.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg wies die Kla­ge jedoch ab. Es ent­schied, dass die Offen­le­gung der betrof­fe­nen Daten zuläs­sig sei, da sie der Ermitt­lung der rich­ti­gen Besteue­rungs­grund­la­gen die­ne. Zudem sei­en nur die nach dem Erwerb ange­fal­le­nen Sanie­rungs­kos­ten bei der Berech­nung der erhöh­ten Abschrei­bung zu berück­sich­ti­gen. In den übri­gen Punk­ten erklär­te das Gericht die Kla­ge für unzu­läs­sig, da die Klä­ge­rin nicht zur Emp­fangs­be­voll­mäch­tig­ten der Erwer­ber bestellt wor­den war und somit nicht kla­ge­be­fugt sei.

In der Revi­si­on bestä­tig­te der Bun­des­fi­nanz­hof mit Urteil vom 17.10.2023 unter dem Akten­zei­chen VII R 19/20 die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts und wies die Kla­ge end­gül­tig ab. Die obers­ten Finanz­rich­ter stell­ten klar, dass die Offen­ba­rung der Geschäfts­ge­heim­nis­se in den Prü­fungs­be­rich­ten durch das Steu­er­ge­heim­nis gedeckt ist. Nach § 30 Absatz 4 Num­mer 1 der Abga­ben­ord­nung (AO) sei eine Offen­le­gung zuläs­sig, wenn sie der Durch­füh­rung eines Besteue­rungs­ver­fah­rens dient. In die­sem Fall bestehe ein unmit­tel­ba­rer funk­tio­na­ler Zusam­men­hang zwi­schen der Offen­ba­rung der betrof­fe­nen Daten und der Ermitt­lung der zutref­fen­den AfA-Bemes­sungs­grund­la­ge für die Erwerber.

Zudem sei die Berech­nungs­me­tho­de des Finanz­amts recht­mä­ßig. Nach § 7i Absatz 1 Satz 5 EStG sei für die erhöh­te Abschrei­bung maß­geb­lich, wel­che Kos­ten dem Erwer­ber nach dem Kauf ent­stan­den sind. Da der Bau­trä­ger bereits vor dem Kauf Sanie­rungs­maß­nah­men durch­ge­führt hat­te, sei eine antei­li­ge Kür­zung der Bemes­sungs­grund­la­ge erfor­der­lich. Der Gewinn­auf­schlag des Bau­trä­gers kön­ne nicht in die för­der­fä­hi­gen Her­stel­lungs­kos­ten ein­be­zo­gen wer­den, da er kei­ne Bau­leis­tung dar­stel­le, son­dern Teil der Anschaf­fungs­kos­ten sei. Damit folg­te der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung, nach der der Bau­trä­ger­ge­winn grund­sätz­lich nicht zu den Her­stel­lungs­kos­ten gehört, son­dern erst im Rah­men der Anschaf­fung durch den Käu­fer steu­er­lich rele­vant wird.

Schließ­lich wies das Gericht auch die Argu­men­ta­ti­on der Klä­ge­rin zurück, wonach die Offen­le­gung ihrer Geschäfts­ge­heim­nis­se gegen das Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prin­zip ver­sto­ße. Der Bun­des­fi­nanz­hof stell­te klar, dass die Finanz­be­hör­den berech­tigt sind, sämt­li­che steu­er­lich rele­van­ten Daten zur Sicher­stel­lung einer gleich­mä­ßi­gen Besteue­rung zu erhe­ben und zu ver­wen­den. Da die Offen­le­gung der streit­ge­gen­ständ­li­chen Daten für die zutref­fen­de steu­er­li­che Behand­lung der Erwer­ber erfor­der­lich sei und kei­ne alter­na­ti­ve Mög­lich­keit zur Ermitt­lung die­ser Daten bestehe, lie­ge kein unver­hält­nis­mä­ßi­ger Ein­griff in die Rech­te der Klä­ge­rin vor. Dies gilt also auch dann, wenn geschäfts­schä­di­gend ver­trau­li­che Daten ans Licht kommen.

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3. Für alle Steuerpflichtigen: Änderung eines Steuerbescheids bei Fehler der Finanzbehörde

Das deut­sche Steu­er­recht regelt detail­liert die Vor­aus­set­zun­gen, unter denen Steu­er­be­schei­de geän­dert wer­den kön­nen. Dabei gibt es spe­zi­el­le Vor­schrif­ten, die die Berück­sich­ti­gung elek­tro­nisch über­mit­tel­ter Daten betref­fen. Im Mit­tel­punkt der hier bespro­che­nen Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 20.2.2024, Akten­zei­chen IX R 20/23, steht die Fra­ge, ob ein Ein­kom­men­steu­er­be­scheid gemäß § 175b Absatz 1 der Abga­ben­ord­nung (AO) geän­dert wer­den darf, wenn die feh­ler­haf­te Ver­ar­bei­tung der über­mit­tel­ten Daten auf einem Feh­ler der Finanz­be­hör­de basiert.

Im Streit­fall ging es um ein Ehe­paar, das für das Jahr 2018 gemein­sam zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt wur­de. Der ehe­ma­li­ge Arbeit­ge­ber des Klä­gers hat­te am 23.1.2019 zwei elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­telt. In der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung des Ehe­paa­res wur­den die­se Daten teil­wei­se nicht kor­rekt berück­sich­tigt. Ins­be­son­de­re wur­de eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung in Höhe von 9.000 Euro nicht in den Brut­to­ar­beits­lohn ein­be­zo­gen, obwohl sie nicht ermä­ßigt besteu­ert wor­den war. Im ursprüng­li­chen Bescheid vom 25.9.2019 wur­de ein Brut­to­ar­beits­lohn von 27.576 Euro berück­sich­tigt, was sich spä­ter als feh­ler­haft herausstellte.

Nach einem inter­nen Hin­weis der Finanz­be­hör­de wur­de am 20.5.2021 ein Ände­rungs­be­scheid erlas­sen, der die Ent­schä­di­gungs­zah­lung in Höhe von 9.000 Euro in den Brut­to­ar­beits­lohn ein­be­zog und damit die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Ein­kom­men­steu­er erhöh­te. Die Klä­ger wider­spra­chen die­ser Ände­rung mit der Begrün­dung, dass die Kor­rek­tur­re­ge­lung des § 175b AO nicht auf Fäl­le anwend­bar ist, in denen die Finanz­ver­wal­tung die Daten feh­ler­haft inter­pre­tiert hat, obwohl die­se kor­rekt über­mit­telt wor­den waren.

Die Kla­ge blieb jedoch lei­der in der Vor­in­stanz erfolg­los. Das Finanz­ge­richt Müns­ter ent­schied, dass die Ände­rung des Bescheids recht­mä­ßig war, da § 175b AO gera­de auch Fäl­le erfas­se, in denen eine feh­ler­haf­te Ver­ar­bei­tung der Daten durch die Finanz­ver­wal­tung zu einer mate­ri­ell unrich­ti­gen Steu­er­fest­set­zung geführt habe. Die­se Ansicht wur­de nun durch den Bun­des­fi­nanz­hof bestätigt.

Die obers­ten Rich­ter stell­ten klar, dass § 175b AO dazu dient, Steu­er­be­schei­de zu kor­ri­gie­ren, die auf­grund feh­ler­haf­ter oder unvoll­stän­di­ger Aus­wer­tung von Daten mate­ri­ell falsch sind. Es ist nach Mei­nung des Gerichts uner­heb­lich, ob der Feh­ler durch die mit­tei­lungs­pflich­ti­ge Stel­le, den Steu­er­pflich­ti­gen oder die Finanz­be­hör­de ver­ur­sacht wur­de. Ent­schei­dend ist allein, dass die Daten im Sin­ne des § 93c AO über­mit­telt wur­den und eine mate­ri­ell unrich­ti­ge Steu­er­fest­set­zung vorliegt.

Die Rege­lung erwei­tert damit die bis­he­ri­gen Kor­rek­tur­mög­lich­kei­ten, um ins­be­son­de­re steu­er­li­che Mas­sen­ver­fah­ren effi­zi­en­ter zu gestal­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof beton­te zudem, dass die feh­ler­haf­te Anga­be der recht­li­chen Grund­la­ge im Ände­rungs­be­scheid oder des ursprüng­li­chen Bescheid­da­tums die Recht­mä­ßig­keit des Ände­rungs­be­scheids nicht beein­träch­tigt. Der Bescheid war für die Klä­ger ein­deu­tig zuzu­ord­nen und ermög­lich­te eine sach­ge­rech­te Prüfung.

Die­se Ent­schei­dung ver­deut­licht die Trag­wei­te des § 175b AO und sei­ne Bedeu­tung für die Kor­rek­tur feh­ler­haf­ter Steu­er­be­schei­de, auch wenn der Feh­ler auf einer feh­ler­haf­ten recht­li­chen Wür­di­gung durch die Finanz­be­hör­de beruht.

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4. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Zugang von Steuerbescheiden

Die Rege­lun­gen zur Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den sind grund­sätz­lich sehr genau, ins­be­son­de­re zur Fra­ge, wann ein Steu­er­be­scheid als zuge­gan­gen gilt. Dabei spielt die gesetz­li­che Zugangs­fik­ti­on gemäß § 122 Absatz 2 Num­mer 1 der Abga­ben­ord­nung (AO) eine zen­tra­le Rol­le. Die­se Zugangs­fik­ti­on regelt, dass ein Ver­wal­tungs­akt, der durch die Post über­mit­telt wird, am drit­ten Tag nach der Auf­ga­be als bekannt gege­ben gilt, sofern nicht der tat­säch­li­che Zugang oder ein spä­te­rer Zugang nach­ge­wie­sen wird.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat­te am 19.4.2024 unter dem Akten­zei­chen 4 K 870/21 E dar­über zu ent­schei­den, ob ein Ein­kom­men­steu­er­be­scheid aus dem Jahr 2016 wegen feh­len­der Bekannt­ga­be unwirk­sam ist.

Im zugrun­de lie­gen­den Fall war die Klä­ge­rin eine Stif­tung, die als Gesamt­rechts­nach­fol­ge­rin einer im Jahr 2020 ver­stor­be­nen Steu­er­pflich­ti­gen auf­trat. Die Steu­er­pflich­ti­ge hat­te im Jahr 2016 Ein­künf­te aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit erzielt und für ihre Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten eine Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft beauf­tragt. Obwohl die Voll­macht zur Ent­ge­gen­nah­me von Steu­er­be­schei­den vor­lag, wur­de der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2016 direkt an die Steu­er­pflich­ti­ge gesandt. Nach dem Tod der Steu­er­pflich­ti­gen wur­de der Bescheid im Nach­lass nicht auf­ge­fun­den. Die Klä­ge­rin mach­te gel­tend, dass der Bescheid der Steu­er­pflich­ti­gen nie zuge­gan­gen sei und zudem auf­grund der bestehen­den Voll­macht hät­te an die Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft über­mit­telt wer­den müssen.

Der Beklag­te, das zustän­di­ge Finanz­amt, ver­wies dar­auf, dass der Bescheid ord­nungs­ge­mäß erstellt und zur Post gege­ben wor­den sei. Nach § 122 Absatz 2 Num­mer 1 AO gel­te der Bescheid damit als am drit­ten Tag nach der Auf­ga­be bekannt gege­ben. Die Klä­ge­rin bestritt jedoch den Zugang und argu­men­tier­te, dass die gesetz­li­che Fik­ti­on durch begrün­de­te Zwei­fel am Zugang erschüt­tert sei. Sie führ­te unter ande­rem an, dass im Nach­lass der Steu­er­pflich­ti­gen die Steu­er­un­ter­la­gen chro­no­lo­gisch geord­net vor­ge­fun­den wor­den sei­en, jedoch der streit­ge­gen­ständ­li­che Bescheid fehl­te. Dar­über hin­aus sei die Steu­er­pflich­ti­ge durch eine Pro­gno­se des Steu­er­be­ra­ters über eine deut­lich höhe­re Steu­er­erstat­tung als die tat­säch­lich fest­ge­setz­te Erstat­tung von 178,62 Euro infor­miert wor­den, was bei Zugang des Bescheids vor­aus­sicht­lich zu einem Ein­spruch geführt hätte.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter stell­te fest, dass der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2016 wegen feh­len­der Bekannt­ga­be unwirk­sam ist. Es begrün­de­te sei­ne Ent­schei­dung damit, dass die Zugangs­fik­ti­on des § 122 Absatz 2 Num­mer 1 AO durch die vor­ge­brach­ten Zwei­fel der Klä­ge­rin erschüt­tert wor­den ist. Ent­schei­dend war, dass die vor­ge­fun­de­ne Ord­nung der Steu­er­un­ter­la­gen und das Feh­len des Bescheids den Schluss nahe­le­gen, dass die­ser nicht zuge­gan­gen ist. Auch die Tat­sa­che, dass der Bescheid inhalt­lich erheb­lich von der Pro­gno­se des Steu­er­be­ra­ters abwich, wur­de als wei­te­res Indiz dafür gewer­tet, dass der Bescheid nicht bekannt gege­ben wur­de. Die Rich­ter beton­ten, dass es Auf­ga­be der Finanz­be­hör­de ist, den tat­säch­li­chen Zugang des Bescheids nach­zu­wei­sen, und dass die gesetz­li­che Fik­ti­on nicht grei­fen kann, wenn berech­tig­te Zwei­fel am Zugang bestehen. Im Fazit muss daher fest­ge­hal­ten wer­den, dass man sich jeden Ein­zel­fall sehr genau anschau­en muss und die Indi­zi­en iden­ti­fi­zie­ren, die für den Nicht­zu­gang sprechen.

Ab 2025 gilt nicht mehr eine Drei­ta­ges­fik­ti­on, son­dern eine Viertagesfiktion.

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5. Für Erben: Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Die steu­er­li­che Behand­lung von Betriebs­ver­mö­gen im Rah­men der Erb­schaft­steu­er stellt eine der zen­tra­len und zugleich kon­tro­ver­ses­ten Fra­gen im deut­schen Steu­er­recht dar. Es geht dabei nicht nur um Zah­len und Para­gra­fen, son­dern um die Fra­ge, wie der Über­gang von Unter­neh­men über Genera­tio­nen hin­weg gestal­tet wer­den kann, ohne den Bestand des Unter­neh­mens oder Arbeits­plät­ze zu gefähr­den. Zugleich müs­sen kla­re Gren­zen gezo­gen wer­den, um eine unge­recht­fer­tig­te Begüns­ti­gung von Ver­mö­gen zu ver­hin­dern, das nicht pro­duk­tiv genutzt wird, son­dern vor allem der Kapi­tal­an­la­ge dient.

Genau in die­sem Span­nungs­feld bewegt sich die Dis­kus­si­on um Park­haus­be­trie­be: Gehö­ren sie auf­grund ihrer Funk­ti­on als Dienst­leis­ter mit wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung und Arbeits­platz­schaf­fung zum för­de­rungs­wür­di­gen Betriebs­ver­mö­gen? Oder han­delt es sich bei der Über­las­sung von Park­plät­zen an Kun­den letzt­lich doch um eine Form der Ver­mö­gens­ver­wal­tung, die von der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung aus­ge­nom­men ist?

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te die­se Fra­ge in sei­nem Urteil vom 28.2.2024 unter dem Akten­zei­chen II R 27/21 zu klä­ren und setz­te dabei eine kla­re, lei­der voll­kom­men fis­ka­li­sche Linie.

Der zugrun­de lie­gen­de Fall dreh­te sich um einen Klä­ger, der als Allein­er­be sei­nes ver­stor­be­nen Vaters ein Ein­zel­un­ter­neh­men über­nom­men hat­te. Zu die­sem Nach­lass­ver­mö­gen gehör­te ein Grund­stück, das mit einem Park­haus und einer Tank­stel­le bebaut war. Das Park­haus war vom Erb­las­ser seit Anfang der 2000er Jah­re unbe­fris­tet an den Klä­ger selbst ver­pach­tet, wäh­rend die Tank­stel­le an eine GmbH ver­mie­tet war. Das Finanz­amt bewer­te­te das gesam­te Grund­stück, ein­schließ­lich des Park­hau­ses und der Tank­stel­le, als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen und ver­wehr­te die steu­er­li­che Begüns­ti­gung. Der Klä­ger hin­ge­gen argu­men­tier­te, dass der Park­haus­be­trieb auf­grund der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit, der Schaf­fung von Arbeits­plät­zen und der volks­wirt­schaft­li­chen Bedeu­tung als begüns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen ein­zu­stu­fen sei.

In der Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof stand somit die grund­le­gen­de Fra­ge im Raum, ob ein Park­haus­be­trieb, des­sen Haupt­zweck in der Über­las­sung von Park­plät­zen besteht, als för­de­rungs­wür­di­ges Betriebs­ver­mö­gen ange­se­hen wer­den kann. Der Klä­ger führ­te an, dass die Tätig­keit des Park­hau­ses nicht allein in der blo­ßen Über­las­sung von Flä­chen bestehe, son­dern durch gewerb­li­che Zusatz­leis­tun­gen, wie die Orga­ni­sa­ti­on von Park­vor­gän­gen, die War­tung der Infra­struk­tur und den Ein­satz von Per­so­nal, weit über die rei­ne Ver­mö­gens­ver­wal­tung hin­aus­ge­he. Zudem wies er dar­auf hin, dass durch den Betrieb Arbeits­plät­ze geschaf­fen wur­den, dar­un­ter zwei Voll­zeit­stel­len und zwei gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se. Dies spre­che für die pro­duk­ti­ve Funk­ti­on des Unter­neh­mens, die nach dem Sinn und Zweck der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung berück­sich­tigt wer­den müsse.

Das Finanz­amt und das Finanz­ge­richt Köln wie­sen die­se Argu­men­te zurück. Nach ihrer Auf­fas­sung ist das Park­haus als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen im Sin­ne des § 13b Absatz 4 Num­mer 1 Satz 1 Erb­schaft­steu­er- und Schen­kungsteu­er­ge­setz (ErbStG) ein­zu­stu­fen, da es sich um ein Drit­ten zur Nut­zung über­las­se­nes Grund­stück han­delt. Auch die Rück­aus­nah­men nach § 13b Absatz 4 Num­mer 1 Satz 2 ErbStG sei­en nicht anwend­bar, da das Park­haus vor der Ver­pach­tung bereits als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen galt und sein Haupt­zweck in der Über­las­sung von Grund­stücks­tei­len an Drit­te besteht. Die Tätig­keit des Park­hau­ses sei daher kei­ne ori­gi­när gewerb­li­che, son­dern im Kern eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de – zumin­dest aus Sicht der Erbschaftsteuer.

Der Bun­des­fi­nanz­hof schloss sich die­ser voll­kom­men fis­ka­li­schen Auf­fas­sung an und wies die Revi­si­on des Klä­gers zurück. Die obers­ten Finanz­rich­ter beton­ten, dass die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen eng aus­zu­le­gen sind. Nach § 13b Absatz 4 Num­mer 1 Satz 1 ErbStG gehö­ren Drit­ten zur Nut­zung über­las­se­ne Grund­stü­cke und Grund­stücks­tei­le zum steu­er­schäd­li­chen Ver­wal­tungs­ver­mö­gen. Dabei kom­me es nicht auf die Art und Wei­se der Nut­zung oder die gewerb­li­chen Zusatz­leis­tun­gen an, son­dern allein dar­auf, dass der Haupt­zweck der Tätig­keit in der Über­las­sung von Grund­stü­cken besteht. Auch eine teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on der Vor­schrift, wie sie der Klä­ger gefor­dert hat­te, sei nicht mög­lich, da der Gesetz­ge­ber bewusst ent­schie­den habe, bestimm­te For­men der Ver­mö­gens­ver­wal­tung von der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung auszunehmen.

In der Urteils­be­grün­dung führ­ten die Rich­ter aus, dass der Gesetz­ge­ber mit den Vor­schrif­ten des § 13b ErbStG ein klar umris­se­nes Ziel ver­folgt: Die För­de­rung von pro­duk­ti­vem Ver­mö­gen, das zur Schaf­fung von Arbeits­plät­zen bei­trägt und volks­wirt­schaft­li­che Leis­tun­gen erbringt, wäh­rend Ver­mö­gen, das pri­mär der risi­ko­lo­sen Ren­di­te­er­zie­lung dient, von der Begüns­ti­gung aus­ge­schlos­sen bleibt. Park­häu­ser zäh­len nach Auf­fas­sung des Gesetz­ge­bers und des Gerichts nicht zu den Betrie­ben, die eine sol­che För­de­rung recht­fer­ti­gen, da sie typi­scher­wei­se der Ver­mö­gens­ver­wal­tung zuzu­rech­nen sind. Auch die vom Klä­ger vor­ge­brach­ten ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken wur­den zurück­ge­wie­sen. Der Bun­des­fi­nanz­hof stell­te klar, dass der Gesetz­ge­ber im Rah­men sei­nes Gestal­tungs­spiel­raums Dif­fe­ren­zie­run­gen tref­fen darf, solan­ge die­se fol­ge­rich­tig aus­ge­stal­tet sind. Die Abgren­zung zwi­schen för­de­rungs­wür­di­gem Betriebs­ver­mö­gen und steu­er­schäd­li­chem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen erfüllt die­se Anforderungen.

Im Ergeb­nis muss das Urteil in den Bereich ein­ge­ord­net wer­den: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bun­des­fi­nanz­hof hat lei­der immer recht. Frag­lich bleibt allen­falls, ob die Rich­ter den Betrieb eines Park­hau­ses immer noch als Ver­mö­gens­ver­wal­tung und nicht als Betrieb gewerb­li­cher Art ein­ord­nen wür­den, wenn sie mal selbst eins betrieben!

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6. Für Arbeitnehmer: Werbungskosten für das Arbeitszimmer und haushaltsnahe Dienstleistungen

Das steu­er­li­che Abzugs­recht für Wer­bungs­kos­ten und haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen sorgt lei­der sehr häu­fig für Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gen und Finanz­be­hör­den. Im Mit­tel­punkt steht dabei die Fra­ge, wel­che Auf­wen­dun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen, und wel­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein müs­sen, um bestimm­te Kos­ten abzieh­bar zu machen.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter ent­schied am 15.12.2023 unter dem Akten­zei­chen 12 K 1090/21 E über die Abzugs­fä­hig­keit von Kos­ten eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers, die Aner­ken­nung eines Wasch-Ser­vices als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung sowie die Berück­sich­ti­gung von Pro­zess­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten. Es geht also direkt um meh­re­re Themen.

Im ent­schie­de­nen Fall han­del­te es sich um ein Ehe­paar, das in den Streit­jah­ren 2017 bis 2019 ver­schie­de­ne Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend mach­te. Der Klä­ger nutz­te sein häus­li­ches Arbeits­zim­mer an arbeits­frei­en Tagen wie Alters­frei­zeit­ta­gen für beruf­li­che Tätig­kei­ten. Dar­über hin­aus bean­spruch­ten die Klä­ger die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen für die Nut­zung eines Wasch-Ser­vices sowie für Ser­vice­per­so­nal, das anläss­lich einer Geburts­tags­fei­er in einem ange­mie­te­ten Par­ty­raum tätig war. Schließ­lich for­der­te das Paar die Aner­ken­nung von Pro­zess­kos­ten und Semi­nar­kos­ten als Werbungskosten.

Das Finanz­amt lehn­te die Berück­sich­ti­gung der genann­ten Auf­wen­dun­gen jedoch nahe­zu durch­weg ab. Es begrün­de­te dies damit, dass dem Klä­ger für sei­ne beruf­li­che Tätig­keit ein ande­rer Arbeits­platz, näm­lich ein Büro am Arbeits­ort, zur Ver­fü­gung stand, sodass die Kos­ten des häus­li­chen Arbeits­zim­mers nicht abzieh­bar sind. Der Wasch-Ser­vice sowie die Kos­ten des Par­ty­raum-Per­so­nals wur­den man­gels Erbrin­gung der Leis­tun­gen im Haus­halt der Klä­ger eben­falls nicht als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen aner­kannt. Schließ­lich wur­den die Pro­zess­kos­ten nur antei­lig berück­sich­tigt, wäh­rend die Semi­nar­kos­ten gänz­lich abge­lehnt wurden.

Zu den ein­zel­nen Punkten:

Arbeits­zim­mer

Das Finanz­ge­richt Müns­ter bestä­tig­te in wei­ten Tei­len die Auf­fas­sung des Finanz­amts. Es ent­schied, dass die Kos­ten des häus­li­chen Arbeits­zim­mers des Klä­gers nicht abzieh­bar sind, da ihm ein betrieb­li­ches Büro zur Ver­fü­gung stand. Dabei sei uner­heb­lich, dass der Klä­ger das häus­li­che Arbeits­zim­mer an arbeits­frei­en Tagen nutz­te. Ent­schei­dend sei allein, dass der ande­re Arbeits­platz objek­tiv geeig­net und zugäng­lich war. Auch die Argu­men­ta­ti­on des Klä­gers, wonach die Ver­mei­dung von Fahr­ten aus Umwelt­grün­den das häus­li­che Arbeits­zim­mer recht­fer­ti­ge, ver­moch­te das Gericht nicht zu über­zeu­gen, da die gesetz­li­che Rege­lung sol­che Aspek­te nicht berücksichtigt.

Haus­halts­na­he Dienstleistungen

Die Auf­wen­dun­gen für den Wasch-Ser­vice und das Par­ty­raum-Per­so­nal wur­den nicht als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen aner­kannt. Nach den gesetz­li­chen Vor­ga­ben und der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs müs­sen haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen eine räum­li­che Nähe zum Haus­halt auf­wei­sen. Leis­tun­gen, die voll­stän­dig außer­halb des Haus­halts erbracht wer­den, wie die Rei­ni­gung und das Bügeln der Wäsche in einem exter­nen Betrieb oder die Tätig­keit des Par­ty­raum-Per­so­nals, erfül­len die­se Vor­aus­set­zung schlicht nicht.

Pro­zess­kos­ten

Hin­sicht­lich der Pro­zess­kos­ten ent­schied das Gericht, dass die­se antei­lig als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind, soweit sie mit der Ermitt­lung der Ein­künf­te des Klä­gers im Zusam­men­hang ste­hen. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Kos­ten des Semi­nars, der Akten­ein­sicht und der Gerichts­ge­büh­ren, soweit die­se sich auf die Streit­fra­ge der Abzugs­fä­hig­keit des häus­li­chen Arbeits­zim­mers bezo­gen. Das Gericht wies jedoch dar­auf hin, dass die Semi­nar­kos­ten in ers­ter Linie im Zusam­men­hang mit dem geführ­ten Pro­zess stan­den und daher nur antei­lig abzieh­bar sind.

Mit die­sem Urteil ver­deut­licht das Finanz­ge­richt Müns­ter die stren­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung von Kos­ten im Steu­er­recht. Ins­be­son­de­re zeigt die Ent­schei­dung, dass die objek­ti­ve Ver­füg­bar­keit eines ande­ren Arbeits­plat­zes die Abzugs­fä­hig­keit eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers aus­schließt, unab­hän­gig von sub­jek­ti­ven Prä­fe­ren­zen oder Umwelt­aspek­ten. Auch bei haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen ist eine strik­te räum­li­che Ver­bin­dung zum Haus­halt erfor­der­lich, um steu­er­li­che Vor­tei­le in Anspruch neh­men zu kön­nen. Selbst wenn man eine ande­re durch­aus logi­sche Begrün­dung für die Abzugs­fä­hig­keit anbringt, ändert dies (lei­der) nichts an den gesetz­li­chen Gegebenheiten.

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7. Für GmbHs: Erteilung einer sogenannten »Überzahlerbescheinigung«

Die steu­er­li­che Behand­lung von Kapi­tal­erträ­gen wirft ins­be­son­de­re bei Hol­ding­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit einer struk­tu­rel­len Über­zah­ler­si­tua­ti­on immer wie­der Fra­gen auf. Eine zen­tra­le Bedeu­tung hat hier­bei die Beschei­ni­gung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (Über­zah­ler­be­schei­ni­gung), die es ermög­licht, Kapi­tal­erträ­ge vom Steu­er­ab­zug zu befrei­en, wenn die Kapi­tal­ertrag­steu­er dau­er­haft die fest­zu­set­zen­de Kör­per­schaft­steu­er übersteigt.

Im vor­lie­gen­den Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 12.12.2023, Akten­zei­chen VIII R 31/21, wur­de ent­schie­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine sol­che Beschei­ni­gung zu ertei­len ist, wenn eine Hol­ding­ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf­grund ihrer Struk­tur kei­ne ande­re Geschäfts­tä­tig­keit ent­fal­ten kann.

Im Streit­fall war die Klä­ge­rin eine GmbH, die als Hol­ding­ka­pi­tal­ge­sell­schaft fun­gier­te. Ihr Unter­neh­mens­ge­gen­stand umfass­te das Hal­ten und Ver­wal­ten eige­nen Ver­mö­gens sowie die Erbrin­gung von Bera­tungs­leis­tun­gen, aller­dings beschränk­te sich ihre tat­säch­li­che Tätig­keit auf die Ver­wal­tung einer ein­zi­gen Toch­ter­ge­sell­schaft. Die Klä­ge­rin war Allein­ge­sell­schaf­te­rin der Toch­ter­ge­sell­schaft und erziel­te ihre Ein­nah­men fast aus­schließ­lich aus Aus­schüt­tun­gen die­ser Betei­li­gung. Bera­tungs­leis­tun­gen wur­den nur für die Toch­ter­ge­sell­schaft erbracht, wobei die Klä­ge­rin kei­ne eige­nen per­so­nel­len Res­sour­cen hat­te und die Bera­tungs­leis­tun­gen extern ein­kauf­te. Die­se wur­den anschlie­ßend nahe­zu kos­ten­de­ckend an die Toch­ter­ge­sell­schaft wei­ter­ge­ge­ben. In den ver­gan­ge­nen Jah­ren war die von der Toch­ter­ge­sell­schaft ein­be­hal­te­ne und abge­führ­te Kapi­tal­ertrag­steu­er regel­mä­ßig höher als die fest­zu­set­zen­de Kör­per­schaft­steu­er der Klä­ge­rin, wes­halb sie eine Beschei­ni­gung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) bean­trag­te, um den Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug zu vermeiden.

Das zustän­di­ge Finanz­amt lehn­te den Antrag jedoch mit der Begrün­dung ab, dass die Klä­ge­rin nach ihrer Sat­zung zur Ent­fal­tung wei­te­rer Geschäfts­tä­tig­kei­ten in der Lage sei und somit ihre Über­zah­ler­si­tua­ti­on ver­mei­den kön­ne. Die­se Argu­men­ta­ti­on stütz­te sich auf die Annah­me, dass die Mög­lich­keit zur Ände­rung der Geschäfts­tä­tig­keit der Klä­ge­rin eine dau­er­haf­te struk­tu­rel­le Über­zah­ler­si­tua­ti­on aus­schlie­ße. Nach erfolg­lo­sem Ein­spruch klag­te die Klä­ge­rin vor dem Finanz­ge­richt Mün­chen, das dann auch erfreu­li­cher­wei­se zu ihren Guns­ten ent­schied. Gegen die­ses Urteil leg­te das Finanz­amt Revi­si­on ein.

Der Bun­des­fi­nanz­hof wies die Revi­si­on des Finanz­amts mit Urteil vom 12.12.2023 zurück und ent­schied, dass die Klä­ge­rin Anspruch auf die Beschei­ni­gung hat. Die obers­ten Finanz­rich­ter begrün­de­ten dies mit den beson­de­ren Umstän­den des Falls, die eine struk­tu­rel­le Über­zah­ler­si­tua­ti­on auf­grund der »Art der Geschäf­te« im Sin­ne des § 44a Abs. 5 Satz 1 des EStG bestä­tig­ten. Dabei ver­wies der Bun­des­fi­nanz­hof auf sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung, nach der eine Über­zah­ler­si­tua­ti­on dann als struk­tu­rell bedingt anzu­se­hen ist, wenn sie untrenn­bar mit der Art der aus­ge­üb­ten Geschäfts­tä­tig­keit ver­bun­den ist. Im kon­kre­ten Fall basier­te die Über­zah­ler­si­tua­ti­on der Klä­ge­rin auf der weit­ge­hen­den Steu­er­frei­heit der Betei­li­gungs­er­trä­ge gemäß § 8b Abs. 1 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (KStG), die jedoch beim Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug unbe­rück­sich­tigt bleibt. Die ent­ste­hen­de Steu­er­last kann daher erst durch Anrech­nung oder Erstat­tung im Rah­men der Ver­an­la­gung gemin­dert wer­den. Dies führt zwangs­läu­fig zu einer dau­er­haf­ten Über­zah­ler­si­tua­ti­on, die struk­tu­rell bedingt ist.

Der Bun­des­fi­nanz­hof stell­te außer­dem fest, dass die theo­re­ti­sche Mög­lich­keit einer Ände­rung der Unter­neh­mens­struk­tur oder ‑sat­zung nicht aus­reicht, um die Dau­er­haf­tig­keit der Über­zah­ler­si­tua­ti­on in Fra­ge zu stel­len. Solan­ge kei­ne kon­kre­ten Hin­wei­se auf eine tat­säch­li­che Ände­rung der Geschäfts­tä­tig­keit vor­lie­gen, ist von einer dau­er­haf­ten struk­tu­rel­len Über­zah­ler­si­tua­ti­on aus­zu­ge­hen. Die Tat­sa­che, dass die Klä­ge­rin Bera­tungs­leis­tun­gen aus­schließ­lich für ihre Toch­ter­ge­sell­schaft erbringt und die­se weder am Markt anbie­tet noch dazu in der Lage ist, sol­che Leis­tun­gen gewinn­brin­gend zu ver­mark­ten, bestä­tig­te nach Ansicht des Gerichts die struk­tu­rel­le Unver­än­der­bar­keit der Situation.

Das Gericht stell­te zudem klar, dass es für die Beur­tei­lung irrele­vant ist, ob die Klä­ge­rin theo­re­tisch höhe­re Prei­se für ihre Bera­tungs­leis­tun­gen von der Toch­ter­ge­sell­schaft ver­lan­gen könn­te. Maß­geb­lich ist, dass ein sol­cher Preis am Markt nicht rea­li­sier­bar wäre, da Drit­te in die­sem Fall direkt die Bera­tungs­leis­tun­gen ohne die Zwi­schen­schal­tung der Klä­ge­rin beauf­tra­gen wür­den. Die Über­zah­ler­si­tua­ti­on beruh­te somit auf der Art der Geschäf­te der Klä­ge­rin und nicht auf der Art und Wei­se, wie die­se Geschäf­te durch­ge­führt wurden.

Das Urteil ver­deut­licht aber auch, dass die Beschei­ni­gung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes unter dem Vor­be­halt des Wider­rufs steht, sodass sich Ände­run­gen der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se jeder­zeit auf die Gül­tig­keit der Beschei­ni­gung aus­wir­ken können.

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8. Für Immobiliengesellschaften: Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Die steu­er­li­che Behand­lung von Immo­bi­li­en­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten im Kon­text der Gewer­be­steu­er birgt oft Kon­flikt­po­ten­zi­al, ins­be­son­de­re wenn es um die erwei­ter­te Kür­zung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes (GewStG) geht. Die­se Rege­lung erlaubt bestimm­ten Unter­neh­men, die aus­schließ­lich eige­nen Grund­be­sitz ver­wal­ten und nut­zen, eine Begüns­ti­gung, um ihre Gewer­be­steu­er­last zu mindern.

Im Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 22.2.2024, Akten­zei­chen III R 13/23, wur­de die Fra­ge geklärt, ob eine Immo­bi­li­en­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft im Fall einer soge­nann­ten umge­kehr­ten Betriebs­auf­spal­tung die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me der erwei­ter­ten Kür­zung erfüllt.

Die Schil­de­rung des Sach­ver­halts ver­deut­licht, wor­um es kon­kret ging: Im zugrun­de lie­gen­den Fall war die Klä­ge­rin, eine Immo­bi­li­en­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft, eine Besitz­ka­pi­tal­ge­sell­schaft, deren Gegen­stand der Erwerb, das Hal­ten und Ver­wal­ten sowie das Ver­äu­ßern von Immo­bi­li­en war. Die Gesell­schaft war mehr­heit­lich im Besitz einer Betriebs­ge­sell­schaft. Die­se betrieb eine soge­nann­te umge­kehr­te Betriebs­auf­spal­tung, bei der nicht die Betriebs­ge­sell­schaft, son­dern die Besitz­ge­sell­schaft beherrscht wird. Die Klä­ge­rin über­ließ einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men, der F KG, Teil­flä­chen eines Grund­stücks miet­wei­se, die von der Geschäfts­füh­rung und den zen­tra­len Ver­wal­tungs­ein­hei­ten der F KG genutzt wurden.

Die Streit­fra­ge war nun, ob die­se Nut­zung der erwei­ter­ten Kür­zung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstand.

Die obers­ten Finanz­rich­ter ent­schie­den, dass die Klä­ge­rin kei­nen Anspruch auf die erwei­ter­te Kür­zung hat­te, da die Vor­aus­set­zun­gen für die rei­ne Ver­wal­tung und Nut­zung eige­nen Grund­be­sit­zes nicht erfüllt waren. Sie stell­ten klar, dass aus einer umge­kehr­ten Betriebs­auf­spal­tung kei­ne ori­gi­när gewerb­li­che Tätig­keit der Besitz­ka­pi­tal­ge­sell­schaft abge­lei­tet wer­den kann, da das soge­nann­te Durch­griffs­ver­bot gilt. Die­ses besagt, dass bei der steu­er­li­chen Beur­tei­lung der Besitz­ka­pi­tal­ge­sell­schaft eine Durch­griffs­haf­tung oder eine direk­te Zurech­nung der Tätig­kei­ten der Betriebs­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen ist. Das Urteil des Finanz­ge­richts Mün­chen vom 17.4.2023, das zuguns­ten der Klä­ge­rin ent­schie­den hat­te, wur­de somit lei­der revi­diert, auch wenn die Begrün­dung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes sehr treff­lich ist.

Die Rich­ter begrün­de­ten ihre Ent­schei­dung detail­liert mit den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der erwei­ter­ten Kür­zung. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt die Begüns­ti­gung vor­aus, dass das Unter­neh­men aus­schließ­lich eige­nen Grund­be­sitz ver­wal­tet und nutzt. Sobald Tätig­kei­ten hin­zu­kom­men, die über die­se rei­ne Ver­wal­tung hin­aus­ge­hen, wie etwa eine Nut­zung des Grund­be­sit­zes durch eine nahe­ste­hen­de Betriebs­ge­sell­schaft, ent­fällt die Begünstigung.

Im Fall der Klä­ge­rin führ­te die Nut­zung der Immo­bi­li­en durch die Betriebs­ge­sell­schaft zu einer mit­tel­ba­ren gewerb­li­chen Tätig­keit, die der erwei­ter­ten Kür­zung ent­ge­gen­stand. Dabei wies das obers­te Finanz­ge­richt auf die stän­di­ge Recht­spre­chung hin, wonach bereits die Mög­lich­keit eines mit­tel­ba­ren Ein­flus­ses der Betriebs­ge­sell­schaft auf die Besitz­ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­reicht, um die per­so­nel­le Ver­flech­tung zu begrün­den. Das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 16.9.2021, Akten­zei­chen IV R 7/18, wur­de hier­bei als zen­tra­le Grund­la­ge herangezogen.

Das Gericht mach­te deut­lich, dass das Durch­griffs­ver­bot auch bei einer mit­tel­ba­ren Betei­li­gung der Betriebs­ge­sell­schaft gilt. In der Urteils­be­grün­dung wur­de zusätz­lich auf die Pro­ble­ma­tik hin­ge­wie­sen, dass die umge­kehr­te Betriebs­auf­spal­tung in der steu­er­recht­li­chen Pra­xis nach wie vor vie­le unge­klär­te Fra­gen auf­wirft, was durch die Viel­zahl an Revi­si­ons­ver­fah­ren zu die­sem The­ma unter­stri­chen wird.

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9. Für Betriebe: Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen

Die Mög­lich­keit der Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen hört sich zwar grund­sätz­lich gut an, beschert den Betei­lig­ten in der Pra­xis jedoch jede Men­ge prak­ti­scher Pro­ble­me. So führt die steu­er­li­che Behand­lung von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen immer wie­der zu Unsi­cher­hei­ten, ins­be­son­de­re wenn es um die Fra­ge geht, wel­che Vor­aus­set­zun­gen für eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung vor­lie­gen müssen.

Seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 hat der Gesetz­ge­ber mit der Ein­füh­rung einer Legal­de­fi­ni­ti­on in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) den Begriff der Betriebs­ver­an­stal­tung neu gere­gelt. Zugleich sieht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, dass Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er auf Zuwen­dun­gen aus Anlass sol­cher Betriebs­ver­an­stal­tun­gen mit einem Pausch­steu­er­satz von 25 Pro­zent erhe­ben kön­nen. In die­sem Zusam­men­hang stell­te sich im vor­lie­gen­den Fall des Bun­des­fi­nanz­hofs die Fra­ge, ob eine Ver­an­stal­tung, die nur einer begrenz­ten Anzahl von Mit­ar­bei­tern offen­steht, als Betriebs­ver­an­stal­tung zu wer­ten ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat hier­zu mit Urteil vom 27.3.2024, Akten­zei­chen VI R 5/22, ent­schie­den, dass eine Betriebs­ver­an­stal­tung auch dann vor­liegt, wenn nicht alle Ange­hö­ri­gen eines Betriebs oder Betriebs­teils teil­neh­men können.

Im kon­kre­ten Fall han­del­te es sich um eine Akti­en­ge­sell­schaft, die im Jahr 2015 zwei Weih­nachts­fei­ern aus­rich­te­te. Die ers­te Fei­er war aus­schließ­lich für die Vor­stands­mit­glie­der bestimmt und kos­te­te ins­ge­samt 8.034 Euro. Die zwei­te Ver­an­stal­tung rich­te­te sich an die Mit­glie­der des obe­ren Füh­rungs­krei­ses, also an Mit­ar­bei­ter, die eine bestimm­te Kar­rie­re­stu­fe im Unter­neh­men erreicht hat­ten. Für die­se Ver­an­stal­tung wur­den 168.439 Euro auf­ge­wen­det. Bei­de Fei­ern fan­den in den Räum­lich­kei­ten der Gesell­schaft statt und hat­ten einen gesell­schaft­li­chen Cha­rak­ter. Die gewähr­ten Vor­tei­le wur­den von der Klä­ge­rin nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug unter­wor­fen, statt­des­sen bean­trag­te sie die Anwen­dung der Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Das zustän­di­ge Finanz­amt lehn­te den Antrag ab. Es argu­men­tier­te, dass die Ver­an­stal­tun­gen kei­ne Betriebs­ver­an­stal­tun­gen im Sin­ne des Geset­zes sei­en, da sie nicht allen Beschäf­tig­ten offen­stan­den. Nach Auf­fas­sung der Behör­de ist die Teilnahme(möglichkeit) aller Arbeit­neh­mer eine not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung, damit eine Ver­an­stal­tung steu­er­lich als Betriebs­ver­an­stal­tung aner­kannt wer­den kann. Auf die­ser Grund­la­ge erließ das Finanz­amt einen Nach­for­de­rungs­be­scheid. Nach erfolg­lo­sem Ein­spruch klag­te die Akti­en­ge­sell­schaft vor dem Finanz­ge­richt Köln, wel­ches die Kla­ge mit der Begrün­dung abwies, dass die Vor­aus­set­zung einer offe­nen Teil­nah­me nicht erfüllt sei. Gegen die­se Ent­schei­dung leg­te die Klä­ge­rin schließ­lich Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein und hat­te (end­lich) Erfolg.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hob das Urteil des Finanz­ge­richts auf und gab der Kla­ge statt. Die obers­ten Finanz­rich­ter ent­schie­den, dass die Weih­nachts­fei­ern der Klä­ge­rin Betriebs­ver­an­stal­tun­gen im Sin­ne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sind und somit die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG anwend­bar ist. In der Begrün­dung stell­te der Bun­des­fi­nanz­hof klar, dass mit der Ein­füh­rung der Legal­de­fi­ni­ti­on des Begriffs der Betriebs­ver­an­stal­tung durch das Gesetz zur Anpas­sung der Abga­ben­ord­nung an den Zoll­ko­dex der Uni­on der Gesetz­ge­ber bewusst von bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen, wie dem Erfor­der­nis einer offe­nen Teil­nah­me, abge­rückt ist. Nach der Legal­de­fi­ni­ti­on in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG genügt es, dass es sich um eine Ver­an­stal­tung auf betrieb­li­cher Ebe­ne mit gesell­schaft­li­chem Cha­rak­ter han­delt. Das Kri­te­ri­um des Offen­ste­hens ist seit 2015 nur noch rele­vant für die Gewäh­rung des Frei­be­trags von 110 Euro gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG, nicht aber für die grund­sätz­li­che Ein­ord­nung einer Ver­an­stal­tung als Betriebsveranstaltung.

Der Bun­des­fi­nanz­hof begrün­de­te sei­ne Ent­schei­dung wei­ter mit dem Zweck der Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die­se Vor­schrift dient der Ver­ein­fa­chung des Lohn­steu­er­ver­fah­rens und soll Arbeit­ge­ber von dem auf­wen­di­gen Ver­fah­ren der indi­vi­du­el­len Lohn­steu­er­be­rech­nung ent­las­ten, ins­be­son­de­re bei Ver­an­stal­tun­gen mit zahl­rei­chen Teil­neh­mern. Es sei nicht nach­voll­zieh­bar, war­um der Gesetz­ge­ber hier eine ande­re Aus­le­gung des Begriffs der Betriebs­ver­an­stal­tung gewollt haben soll­te als in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.

Das Gericht beton­te zudem, dass der Wort­laut des Geset­zes maß­geb­lich ist. Im Geset­zes­text fin­den sich kei­ne Ein­schrän­kun­gen dahin­ge­hend, dass die Ver­an­stal­tung allen Mit­ar­bei­tern offen­ste­hen muss. Auch die Geset­zes­ma­te­ria­li­en und die Ziel­set­zung der Neu­re­ge­lung spre­chen nicht dafür, die frü­he­re Recht­spre­chung, die eine Teil­nah­me aller Mit­ar­bei­ter vor­aus­setz­te, wei­ter­hin anzu­wen­den. Der Gesetz­ge­ber woll­te viel­mehr eine kla­re Abgren­zung schaf­fen und gleich­zei­tig das Ver­fah­ren vereinfachen.

Im Ergeb­nis stell­te der Bun­des­fi­nanz­hof fest, dass die Weih­nachts­fei­ern der Klä­ge­rin die Vor­aus­set­zun­gen einer Betriebs­ver­an­stal­tung erfüll­ten. Die Teil­nah­me war zwar auf bestimm­te Mit­ar­bei­ter­grup­pen beschränkt, dies steht jedoch der Aner­ken­nung als Betriebs­ver­an­stal­tung nicht ent­ge­gen. Die Höhe der pau­scha­len Lohn­steu­er von 25 Pro­zent wur­de von den Betei­lig­ten nicht ange­foch­ten, sodass der Kla­ge in vol­lem Umfang statt­zu­ge­ben war. Mal ein Erfolg auf gan­zer Linie.

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