Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Im Bau befindliche Gebäude stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar

Mit zwei Urtei­len vom 14. Novem­ber 2024 (hat der 3. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter ent­schie­den, dass Grund­s­tü­cke mit zum Stich­tag im Bau befind­li­chen Gebäuden trotz beab­sich­tig­ter Ver­mie­tung kein Verwaltungsvermögen im Sin­ne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen.

Die Kläger der bei­den Ver­fah­ren sind Brü­der, die von ihrem Vater zum 31. Dezem­ber 2019 die Antei­le an einer GmbH & Co. KG jeweils zur ¤lfte geschenkt beka­men. Die Gesell­schaft war Eigen­tü­me­rin zwei­er Grund­s­tü­cke, auf denen sich im Schen­kungs­zeit­punkt noch nicht fer­tig gestell­te Gebäude befan­den. Nach Fer­tig­stel­lung wur­den die­se ab 2020 zur Ver­mie­tung als Feri­en­woh­nun­gen genutzt. Dabei wur­de eine exter­ne Fir­ma mit der Ver­mie­tung und wei­te­ren Leis­tun­gen (z. B. Wer­bung, Abrech­nun­gen, Hausmeistertätigkeiten, Bereit­stel­lung von Bettwäsche und Hand­tüchern) beauftragt.

Das Finanz­amt behan­del­te die Grund­s­tü­cke im Zustand der Bebau­ung für Zwe­cke der Schen­kungsteu­er als (zum von der Begüns­ti­gung des Betriebsvermögens aus­ge­schlos­se­nen) Verwaltungsvermögen, denn die beab­sich­tig­te Nut­zung der Gebäude stel­le kei­ne originär gewerb­li­che Ver­mie­tung dar.

Mit ihren hier­ge­gen erho­be­nen Kla­gen mach­ten die Kläger gel­tend, dass zum Stich­tag noch kein Grund­s­tück vor­han­den gewe­sen sei, wel­ches Drit­ten zur Nut­zung über­las­sen wur­de. Zudem sei das Unter­neh­men originär gewerb­lich tätig, da das Leis­tungs­bün­del einer gewerb­li­chen Ver­mie­tung entspreche.

Der 3. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat den Kla­gen vollumfänglich statt­ge­ge­ben, denn bei dem zum Vermögen der GmbH & Co. KG gehörenden Grund­be­sitz habe es sich am maßgeblichen Bewer­tungs­stich­tag nicht um Verwaltungsvermögen gehandelt.

Zum Verwaltungsvermögen gehörten unter ande­rem an Drit­te zur Nut­zung über­las­se­nen Grund­s­tü­cke und Grund­s­tücks­tei­le. Am Stich­tag habe hin­sicht­lich der streit­be­fan­ge­nen Grund­s­tü­cke aber kei­ner ande­ren Per­son ein Recht zum Besitz auf­grund einer mit der GmbH & Co. KG abge­schlos­se­nen Nut­zungs­ver­ein­ba­rung zugestanden.

Auf eine beab­sich­tig­te zukünf­ti­ge Nut­zungs­Ã¼­ber­las­sung kom­me es für die­se Beur­tei­lung nicht an. Dies erge­be sich zunächst aus dem Wort­laut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, der auf eine tatsächliche Nut­zungs­Ã¼­ber­las­sung abstel­le. Dem­ge­genü­ber bezögen ande­re Rege­lun­gen (etwa § 13d Abs. 3 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1a ErbStG) auch die beab­sich­tig­te oder zukünf­ti­ge Ver­mie­tung aus­drück­lich mit ein.

Ein ande­res Verständnis erge­be sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Rege­lun­gen. Ziel der Steu­er­be­frei­ung für Betriebsvermögen sei die Ver­scho­nung vor der Inan­spruch­nah­me von Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er zur Erhal­tung der Unter­neh­men und der Arbeitsplätze. Hier­von sol­le die typi­scher­wei­se risi­ko­lo­se pri­va­te Vermögensverwaltung, zu der auch die Grund­s­tücks­ver­mie­tung gehöre, aus­ge­nom­men wer­den. Bei am Stich­tag noch unge­nutz­tem Grund­be­sitz ste­he aber nicht zwin­gend fest, ob die zukünf­ti­ge Nut­zung einer rei­nen Vermögensverwaltung ent­spre­chen wer­de oder nicht. Da die Verhältnisse beim Schen­ker maßgeblich sei­en, dür­fe nicht an zukünf­ti­ge Verhältnisse beim Beschenk­ten ange­knüpft werden.

Eine zulas­ten des Steu­er­pflich­ti­gen wir­ken­de ana­lo­ge Anwen­dung der Rege­lung, die zu einer Erwei­te­rung des abschließenden Kata­logs des Verwaltungsvermögens füh­ren wür­de, wäre unzulässig.

Die vor­lie­gen­de Wahl des Übertragungsstichtags stel­le auch kei­nen Gestal­tungs­miss­brauch im Sin­ne von § 42 AO dar. Die­se ste­he in der frei­en Ent­schei­dung von Schen­ker und Beschenkten.

Die vom Senat zuge­las­se­nen Revi­si­ons­ver­fah­ren sind beim Bun­des­fi­nanz­hof unter den Az. II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.01.2025 zu den Urtei­len 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F vom 14.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: Az. II R 37/24 und II R 38/24)

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