Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Umsatzsteuerexperten und DStV fordern faire Neuregelung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

Mit dem Ent­wurf eines Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 (JStG 2024) unter­nahm die Bun­des­re­gie­rung einen neu­en Anlauf, die Umsatz­steu­er­frei­heit von Bil­dungs­leis­tun­gen zu regeln. Der letz­te Ver­such war im Jahr 2019 geschei­tert. Doch die­ses Mal, so schien es, hat­te man eine Rege­lung gefun­den, die den Anbie­tern von Bil­dungs­leis­tun­gen aus­rei­chend Flexibilität bot und mit dem EU-Recht ver­ein­bar war. Neben einer Aus­wei­tung des Anwen­dungs­be­reichs der Steu­er­be­frei­ung war auch die Abschaf­fung des Beschei­ni­gungs­ver­fah­rens vor­ge­se­hen. Statt­des­sen soll­ten Fort­bil­dungs­leis­tun­gen nur dann von der Umsatz­steu­er befreit wer­den, wenn die Ein­rich­tun­gen, die sol­che Leis­tun­gen erbrin­gen, kei­ne sys­te­ma­ti­sche Gewinn­erzie­lung anstre­ben. Die­se Vor­aus­set­zun­gen hätten ein­fach und ohne büro­kra­ti­sches Ver­fah­ren über­prüft wer­den können.

¶llig über­ra­schend und sehr kurz­fris­tig haben sich die Ampel-Frak­tio­nen im Bun­des­tag kurz vor der Anhörung zum JStG 2024 von der Fas­sung im Regie­rungs­ent­wurf abge­wen­det. Nun­mehr soll der Anwen­dungs­be­reich aus­ge­dehnt und zusätzlich am Beschei­ni­gungs­ver­fah­ren fest­ge­hal­ten wer­den. Danach sind Bil­dungs­leis­tun­gen erst dann steu­er­frei, wenn die zuständige Landesbehörde bestätigt, dass die Ein­rich­tung Schul- oder Hoch­schul­un­ter­richt, Aus­bil­dung, Fort­bil­dung oder beruf­li­che Umschu­lun­gen erbringt. Die Neu­re­ge­lung soll bereits zum 01.01.2025 greifen.

Gemein­sam mit den renom­mier­ten Umsatz­steu­er­ex­per­ten Prof. Dr. Oli­ver Zug­mai­er, Dr. Mar­kus Mül­ler (bei­de KMLZ), Dr. ¶rg Gru­ne (Of Coun­cel bei der INDICET Part­ners GmbH) und Prof. Rolf‑R. Rad­ei­sen hat sich der DStV die geplan­ten Änderungen ange­schaut. Rechts­un­si­cher­heit, weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen und kei­ne Zeit, um sich auf die neu­en Rege­lun­gen ein­zu­stel­len. Das war der gemein­sa­me Befund.

Um die weit­rei­chen­den Kon­se­quen­zen etwas abzu­mil­dern, wur­de ein gemein­sa­mes Schrei­ben an die poli­ti­schen Akteu­re in Bund und ¤nder ver­fasst. Dar­in wur­de für eine fai­re Aus­ge­stal­tung der Neu­re­ge­lung gefor­dert, dass:

1. der Anwen­dungs­zeit­punkt der Neu­re­ge­lung min­des­tens auf den 01.01.2026 ver­scho­ben wer­den soll und

2. die Rechts­un­si­cher­heit, die mit dem Beschei­ni­gungs­ver­fah­ren ein­her­geht, im Ver­wal­tungs­we­ge zu ver­rin­gern ist.

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen hier­zu ent­neh­men Sie ger­ne dem gemein­sa­men Schrei­ben »Umsatzsteuerbefreiung für Bil­dungs­leis­tun­gen für alle Anbie­ter fair gestal­ten«.

Deut­scher Steu­er­be­ra­ter­ver­band, Mit­tei­lung vom 4.11.2024

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