Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass die Steuerermäßigung für ener­ge­ti­sche Maßnahmen, wie z.B. den Ein­bau eines moder­nen Heiz­kes­sels, erst dann gewährt wer­den kann, wenn die Mon­ta­ge vor­ge­nom­men und auch der Rech­nungs­be­trag vollständig auf das Kon­to des Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­mens bezahlt wurde.

Das kla­gen­de Ehe­paar hat­te die Hei­zung des von ihnen bewohn­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses im Jahr 2021 durch den Ein­bau eines neu­en Gas­brenn­wert­heiz­kes­sels moder­ni­siert. Die Kos­ten für die Lie­fe­rung und die Mon­ta­ge des Kes­sels belie­fen sich auf über 8.000 €. In der Rech­nung waren auch Kos­ten für Mon­teur­stun­den und Fach­hel­fer­stun­den ent­hal­ten. Seit ¤rz 2021 zahl­ten die Kläger gleich­blei­ben­de monat­li­che Raten in ¶he von 200 € auf den Rech­nungs­be­trag. Im Jahr 2021 wur­den infol­ge­des­sen 2.000 € bezahlt. Das Finanz­amt lehn­te bei der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steu­er für das Jahr 2021 die von den Klägern bean­trag­te Steuerermäßigung für ener­ge­ti­sche Maßnahmen ab. Erst mit Beglei­chung der letz­ten Rate im Jahr 2024 kom­me die­se in Betracht. Das Finanz­ge­richt und der BFH schlos­sen sich die­ser Auf­fas­sung an.

Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für ener­ge­ti­sche Maßnahmen gemäß § 35c des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) nicht in Anspruch genom­men wer­den, bevor der Steu­er­pflich­ti­ge den in der Rech­nung über die förderungsfähige Maßnahme aus­ge­wie­se­nen Betrag vollständig auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inan­spruch­nah­me der Steuerermäßigung von der Bedin­gung abhängig, dass der Steu­er­pflich­ti­ge eine Rech­nung in deut­scher Spra­che mit bestimm­ten inhalt­li­chen Anga­ben erhal­ten hat. Zusätzlich ver­langt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG aus­drück­lich, dass die Zah­lung auf das Kon­to des Erbrin­gers der Leis­tung erfolgt ist. Bevor die vollständige Beglei­chung der Rech­nung nicht statt­ge­fun­den hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG gefor­der­te Abschluss der Maßnahme nicht vor. Dar­aus folgt wei­ter, dass auch die im Jahr 2021 geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen nicht zu berück­sich­ti­gen sind.

Der BFH weist in sei­ner Ent­schei­dung abschließend dar­auf hin, dass im Streit­jahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Hand­wer­k­erleis­tun­gen in Betracht kommt. Nach die­ser Vor­schrift wer­den aller­dings nur die Arbeits­kos­ten und nicht auch die Mate­ri­al­kos­ten begüns­tigt. Wenn die Steuerermäßigung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen in Anspruch genom­men wird, dann ist eine – zusätzliche – ¶rderung auf der Grund­la­ge des § 35c EStG ausgeschlossen.

Bun­des­fi­nanz­hof, Pres­se­mit­tei­lung vom 10.10.2024 zu Urteil vom 13.08.2024, IX R 31/23

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