Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Relevanz der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die Feststellung eines im Wege der Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommenen Gewerbeverlusts

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass ein ursprüng­lich im Betrieb einer Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­stan­de­ner und durch Anwach­sung auf eine Kapi­tal­ge­sell­schaft über­ge­gan­ge­ner Gewer­be­ver­lust nicht dadurch entfällt, dass die Kapi­tal­ge­sell­schaft den ver­lust­ver­ur­sa­chen­den Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

Die Klägerin, eine GmbH, hat­te als Gesamt­rechts­nach­fol­ge­rin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewer­be­ver­lust über­nom­men. Auslöser der Gesamt­rechts­nach­fol­ge war eine durch eine Ver­schmel­zung ver­ur­sach­te Anwach­sung des KG-Vermögens. Die Klägerin führ­te den Betrieb der KG zunächst wei­ter. In den Fest­stel­lungs­be­schei­den zum vortragsfähigen Gewer­be­ver­lust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 fest­ge­stell­te Gewer­be­ver­lust der KG bei der Klägerin erhal­ten. Zwei­fel­haft wur­de dies im Streit­jahr 2013, in dem sie ihr ope­ra­ti­ves Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte. Im Anschluss an eine Außenprüfung betrach­te­te das Finanz­amt (FA) den von der KG her­rüh­ren­den Gewer­be­ver­lust bei der Klägerin als unter­ge­gan­gen und erließ ent­spre­chen­de Änderungsbescheide. Das Finanz­ge­richt (FG) gab der von der Klägerin erho­be­nen Kla­ge statt.

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt und die Revi­si­on des FA als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Es bestehe kei­ne Grund­la­ge für das vom FA bejah­te Ent­fal­len des bei der GmbH nach der Anwach­sung unun­ter­scheid­bar fest­ge­stell­ten Gewer­be­ver­lusts. Ins­be­son­de­re gehe eine sol­che weder aus § 10a des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes (GewStG) noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG her­vor. Von dem Grund­satz der Uner­heb­lich­keit der Unternehmensidentität bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft sei nach gel­ten­dem Recht auch im Anschluss an eine Anwach­sung kei­ne Aus­nah­me zu machen. Die Veräußerung des von der KG über­nom­me­nen Geschäftsbetriebs habe nichts dar­an geändert, dass die bei der Klägerin ver­blie­be­ne ande­re Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG wei­ter­hin in vol­lem Umfang als ein­heit­li­cher und zugleich iden­ti­scher Gewer­be­be­trieb galt. Um zu dem vom FA gewünsch­ten Ent­fal­len des von der KG über­nom­me­nen Gewer­be­ver­lusts bei der GmbH zu gelan­gen, bedürf­te es sowohl in mate­ri­ell­recht­li­cher als auch in ver­fah­rens­recht­li­cher Hin­sicht einer näheren Aus­ge­stal­tung durch den Gesetzgeber.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 5.9.2024 zu Urteil vom 25.4.2024, III R 30/21

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