Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

E‑Rechnung: E‑Mail-Postfach reicht aus

Für den Emp­fang einer E‑Rechnung reicht künf­tig die Bereit­stel­lung eines E‑Mail-Post­fachs aus. Das erklärt die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Ant­wort (20/12742) auf eine Klei­ne Anfra­ge der CDU/C­SU-Frak­ti­on (20/12563). Aller­dings können die betei­lig­ten Unter­neh­men auch ande­re elek­tro­ni­sche Übermittlungswege vereinbaren.

»Die obli­ga­to­ri­sche Ver­wen­dung von E‑Rechnungen für B2B-Umsätze ist eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Ein­füh­rung eines elek­tro­ni­schen Sys­tems für die trans­ak­ti­ons­be­zo­ge­ne Mel­dung von Umsätzen an die Ver­wal­tung (elek­tro­ni­sches Meldesystem)«, führt die Bun­des­re­gie­rung wei­ter aus. Gemein­sam mit den ¤ndern, die nach Arti­kel 108 des Grund­ge­set­zes für die Kon­trol­le und Erhe­bung der Umsatz­steu­er zuständig sei­en, arbei­te die Bun­des­re­gie­rung mit hoher Priorität an einem Kon­zept für die Ein­füh­rung eines ent­spre­chen­den Mel­de­sys­tems. Ziel sei es, ein ein­heit­li­ches Sys­tem für die Mel­dung von natio­na­len Umsätzen und sol­chen aus dem EU-Bin­nen­markt einzurichten.

»Dabei ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass auf EU-Ebe­ne die Ver­ab­schie­dung des von der Europäischen Kom­mis­si­on vor­ge­leg­ten Richt­li­ni­en­vor­schlags mit dem Titel »Die Mehr­wert­steu­er im digi­ta­len Zeit­al­ter» noch aus­steht und damit unter ande­rem Rege­lun­gen für die Aus­ge­stal­tung, ins­be­son­de­re aber der Zeit­punkt der Ein­füh­rung des Mel­de­ver­fah­rens für inner­ge­mein­schaft­li­che Umsätze nicht fest­steh­t«, heißt es in der Ant­wort wei­ter. Der­zeit sehe der Kom­pro­miss­vor­schlag eine Umset­zung bis zum 1. Juli 2030 durch die EU-Mit­glied­staa­ten vor.

Deut­scher Bun­des­tag, hib-Nr. 590/2024 vom 11.09.2024

UST-ID hier prüfen Kontakt