Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zum Begriff „Betriebsstätte“ im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil hat das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz (FG) ent­schie­den, dass sich mit dem Inkraft­tre­ten des Geset­zes zur Änderung und Ver­ein­fa­chung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts vom 20. Febru­ar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) nur der Begriff der »Arbeitsstätte« und nicht auch der Begriff der »Betriebsstätte« geändert habe. Das FG hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zuge­las­sen, (u. a.) weil das FG von der Auf­fas­sung des BMF abge­wi­chen ist (Revi­si­on inzwi­schen anhängig unter dem Akten­zei­chen VIII R 15/24).

Der Kläger erziel­te in den Streit­jah­ren 2016 bis 2018 als IT-Bera­ter Ein­künf­te aus selbstständiger Arbeit. Sei­ne ¤tigkeit üb­te er an vier Tagen pro Woche am Sitz sei­nes (ein­zi­gen) Kun­den aus. In sei­nen Einkommensteuererklärungen mach­te er Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten von sei­ner Woh­nung zum Kun­den und zurück als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro/km für Hin- und Rück­fahrt) und nicht mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le (0,30 Euro/km für die Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Betrieb des Kunden).

Das beklag­te Finanz­amt hin­ge­gen folg­te der Auf­fas­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen (BMF-Schrei­ben vom 23. Dezem­ber 2014, BGBl I. 2015 S. 26) und ver­trat die Auf­fas­sung, dass dem Begriff der »ersten ¤tigkeitsstätte« in § 9 EStG, der durch das Gesetz zur Änderung und Ver­ein­fa­chung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts vom 20. Febru­ar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) ein­ge­führt wur­de, auch Bedeu­tung für die Aus­le­gung des Begriffs der »Betriebsstätte« in § 4 Abs. 5 EStG zukom­me. Der Kläger habe bei sei­nem Kun­den sei­ne »erste ¤tigkeitsstätte«, sodass nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30 Euro anzu­set­zen sei.

Die dage­gen gerich­te­te Kla­ge des Klägers hat­te kei­nen Erfolg.

Das FG ver­trat zwar – anders als das beklag­te Finanz­amt – die Auf­fas­sung, dass die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an eine »erste ¤tigkeitsstätte« im Sin­ne des § 9 EStG (neue Fas­sung) im vor­lie­gen­den Fall aus meh­re­ren Grün­den nicht erfüllt sei­en. Die »Betriebsstätte« sei aller­dings nicht unter Rück­griff auf den durch die Neu­re­ge­lung ein­ge­führ­ten Begriff der »ersten ¤tigkeitsstätte« zu bestim­men, son­dern wei­ter­hin auf der Grund­la­ge der bis­he­ri­gen Aus­le­gung des Betriebsstättenbegriffs durch die BFH-Rechtsprechung.

Danach sei im vor­lie­gen­den Fall der Sitz des (ein­zi­gen) Kun­den des Klägers als sei­ne Betriebsstätte anzu­se­hen, sodass er sei­ne Fahrt­kos­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebsstätte nur in ¶he der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen könne. Die Woh­nung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeits­zim­mer stel­le kei­ne Betriebsstätte dar.

Das FG hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zuge­las­sen, weil noch kei­ne Ent­schei­dung des BFH zu der hier strei­ti­gen Fra­ge vor­liegt. Zudem ist das FG von der Auf­fas­sung des BMF im Schrei­ben vom 23. Dezem­ber 2014 (BGBl. I 2015 S. 26) abge­wi­chen, wonach die Bestim­mung des Begriffs der »Betriebsstätte« unter Rück­griff auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfol­gen soll. Inzwi­schen hat der Kläger Revi­si­on ein­ge­legt (Akten­zei­chen des BFH VIII R 15/24).

FG Rhein­land-Pfalz, Pres­se­mit­tei­lung vom 24.07.2024 zum Urteil 1 K 1219/21 vom 19.06.2024 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 15/24)

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