Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags

Wird der Auf­trag, Kla­ge zu erhe­ben, in der Kanz­lei des Prozessbevollmächtigten nicht bear­bei­tet und des­halb die Kla­ge­frist versäumt, kommt eine Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand nicht in Betracht. Dies hat der 5. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Das Finanz­amt erließ gegenü­ber der Klägerin eine zurück­wei­sen­de Ein­spruchs­ent­schei­dung, die am 21. Dezem­ber 2023 in der Kanz­lei des Prozessbevollmächtigten ein­ging. Am Fol­ge­tag (Frei­tag, der 22. Dezem­ber 2023) über­mit­tel­te eine Mit­ar­bei­te­rin der Kanz­lei unter ihrer per­so­na­li­sier­ten E‑Mail-Adres­se die Ein­spruchs­ent­schei­dung an die Klägerin. Zugleich dik­tier­te der Prozessbevollmächtigte ein Begleit­schrei­ben an die Klägerin, mit dem er auf den Ablauf der Kla­ge­frist am 22. Janu­ar 2024 hin­wies und für den Fall, dass ein Auf­trag zur Kla­ge­er­he­bung erteilt wer­den soll, um Nach­richt bat. Die­ses Schrei­ben wur­de jedoch erst nach den Fei­er­ta­gen, am 27. Dezem­ber 2023, ange­fer­tigt und ver­sandt. Die Klägerin hat­te aber bereits am 22. Dezem­ber nach Büro­schluss an die per­so­na­li­sier­te E‑Mail-Adres­se der Mit­ar­bei­te­rin mit den Wor­ten »Moin, bit­te Kla­ge ein­rei­chen« geantwortet.

Der Prozessbevollmächtigte erhob für Klägerin am 26. Janu­ar 2024 und damit nach Ablauf der Kla­ge­frist Kla­ge und bean­trag­te zugleich Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand. Zur Begrün­dung des Wie­der­ein­set­zungs­an­trags führ­te er aus, dass die E‑Mail der Klägerin in sei­nem Büro nicht wahr­ge­nom­men wor­den sei, da sei­ne Mit­ar­bei­te­rin zwi­schen den Fei­er­ta­gen und er selbst in der ers­ten Kalen­der­wo­che des Jah­res 2024 im Urlaub gewe­sen sei. Die E‑Mail habe aus nicht mehr aufklärbaren Grün­den den zuständigen Sach­be­ar­bei­ter in der Kanz­lei nicht erreicht.

Der 5. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat die Kla­ge als unzulässig abge­wie­sen. Der Klägerin sei kei­ne Wie­der­ein­set­zung in die versäumte Kla­ge­frist zu gewähren, da sie die Frist nicht ohne Ver­schul­den versäumt habe.

Zunächst sei der Klägerin ein Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den ihres Prozessbevollmächtigten zuzu­rech­nen. Die­ser habe nicht hin­rei­chend dar­ge­tan, wel­che Organisationsmaßnahmen in sei­ner Kanz­lei getrof­fen wor­den sei­en, damit Fris­ten zuverlässig über­wacht und ein­ge­hal­ten wer­den. Wenn – wie im Streit­fall – eine Mit­ar­bei­te­rin ihre per­so­na­li­sier­te E‑Mail-Adres­se zur Ver­fü­gung stel­le, sei es erfor­der­lich, Rege­lun­gen zur Nut­zung und Wei­ter­lei­tung von E‑Mails zu tref­fen. Fer­ner hätten Ver­tre­tungs­re­ge­lun­gen für den Urlaubs- oder Krank­heits­fall dar­ge­legt wer­den müs­sen. Dass die Kern­fra­ge, war­um der Kla­ge­auf­trag den zuständigen Sach­be­ar­bei­ter nicht erreicht habe, auch nach Anga­ben des Pro­zess­ver­tre­ters nicht aufklärbar sei, gehe zulas­ten der Klägerin.

Dar­Ã¼­ber hin­aus sei auch ein eige­nes Ver­schul­den der Klägerin nicht auszuschließen. Da sie das Schrei­ben ihres Prozessbevollmächtigten mit der Bit­te um Nach­richt, ob Kla­ge erho­ben wer­den soll, erst nach Ertei­lung ihres Kla­ge­auf­trags erhal­ten habe, hätte es einer wei­te­ren Nach­fra­ge bedurft.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.07.2024 zum Urteil 5 K 150/24 U vom 20.06.2024

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