Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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EU-Kommission verklagt Deutschland wegen Regeln zu Familienleistungen für mobile EU-Arbeitnehmer in Bayern

Die Europäische Kom­mis­si­on hat beschlos­sen, Deutsch­land vor dem Gerichts­hof der Europäischen Uni­on zu ver­kla­gen, weil es die Rech­te mobi­ler Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer aus ande­ren EU-Mit­glied­staa­ten in Bezug auf die ¶he der ihnen gewährten Fami­li­en­leis­tun­gen nicht gewahrt hat.

Die­se Ver­let­zung der Rech­te mobi­ler Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ist eine Dis­kri­mi­nie­rung und ein Ver­stoß gegen das EU-Recht zur Koor­di­nie­rung der Sys­te­me der sozia­len Sicher­heit (Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004) und zur Frei­zü­gig­keit der Arbeit­neh­mer (Ver­ord­nung (EU) Nr. 492/2011 und Arti­kel 45 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Europäischen Union).

Bay­ern hat im Jahr 2018 ein neu­es Sys­tem für Fami­li­en­leis­tun­gen für Ein­woh­ner Bay­erns mit Klein­kin­dern (bis zu drei Jah­ren) ein­ge­führt. Nach die­sem Sys­tem erhal­ten EU-Staatsangehörige, deren Kin­der in einem Mit­glied­staat leben, in dem die Lebens­hal­tungs­kos­ten unter denen in Bay­ern lie­gen, nied­ri­ge­re Leistungen.

Nach Auf­fas­sung der Kom­mis­si­on ist die­se Rege­lung nicht mit dem EU-Recht ver­ein­bar, da sie mobi­le Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer aus der EU dis­kri­mi­niert. Es ist eines der Grund­prin­zi­pi­en der EU, dass Men­schen ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich behan­delt wer­den. In Anwen­dung die­ses Grund­prin­zips haben mobi­le Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer aus der EU, die in glei­cher Wei­se zum Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem bei­tra­gen und die­sel­ben Steu­ern zah­len wie ein­hei­mi­sche Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, Anspruch auf die­sel­ben Sozi­al­leis­tun­gen. Daher soll­ten mobi­le Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer aus der EU, deren Kin­der dau­er­haft in einem ande­ren Mit­glied­staat woh­nen, Fami­li­en­leis­tun­gen in glei­cher ¶he erhal­ten wie ande­re Beschäftigte in Bayern.

Die Kom­mis­si­on hat­te Deutsch­land im Novem­ber 2021 ein Auf­for­de­rungs­schrei­ben über­mit­telt. Im Juni 2022 hat­te der Gerichts­hof der Europäischen Uni­on in der Rechts­sa­che C‑328/20 ent­schie­den, dass die von Österreich ein­ge­führ­te Rege­lung für Fami­li­en­leis­tun­gen, die der baye­ri­schen sehr ähnlich war, nicht im Ein­klang mit dem EU-Recht stand. Das Urteil des Gerichts­hofs bestätigte die Auf­fas­sung der Kom­mis­si­on. Dar­auf­hin über­mit­tel­te die Kom­mis­si­on Deutsch­land im Janu­ar 2023 eine mit Grün­den ver­se­he­ne Stel­lung­nah­me. Da Deutsch­land in sei­ner Ant­wort die Beden­ken der Kom­mis­si­on nicht aus­rei­chend ausgeräumt hat, hat die Kom­mis­si­on nun beschlos­sen, den Fall an den Gerichts­hof der Europäischen Uni­on zu verweisen.

Hin­ter­grund

Arti­kel 45 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Europäischen Uni­on (AEUV) ver­bie­tet die auf der Staatsangehörigkeit beru­hen­de Dis­kri­mi­nie­rung von EU-Bür­ge­rin­nen und ‑Bür­gern beim Zugang zu Beschäftigung und den Arbeitsbedingungen.

Die­se Ver­trags­be­stim­mung wird in der Ver­ord­nung (EU) Nr. 492/2011 über die Frei­zü­gig­keit der Arbeit­neh­mer inner­halb der Uni­on näher aus­ge­führt. Gemäß Arti­kel 7 Absatz 2 der genann­ten Ver­ord­nung genießen mobi­le EU-Arbeit­neh­me­rin­nen und ‑Arbeit­neh­mer die­sel­ben sozia­len und steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen wie inländische Arbeit­neh­mer. Dies gilt auch für Familienleistungen.

Ins­ge­samt soll­ten mobi­le EU-Arbeit­neh­me­rin­nen und ‑Arbeit­neh­mer gemäß der Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004 zur Koor­di­nie­rung der Sys­te­me der sozia­len Sicher­heit genau­so behan­delt wer­den wie Staatsangehörige des Mit­glied­staats, in dem sie arbei­ten. Sie haben Anspruch auf Fami­li­en­leis­tun­gen in glei­cher ¶he, auch für ihre unter­halts­be­rech­tig­ten Kin­der, die sich dau­er­haft in einem ande­ren Mit­glied­staat aufhalten.

Europäische Kom­mis­si­on, Pres­se­mit­tei­lung IP/24/3802 vom 25.7.2024

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