Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 ein Grund­s­tück, das mit einem baro­cken Fach­werk­haus aus dem 18. Jahr­hun­dert bebaut ist. Für die­ses zog ihn die beklag­te Orts­ge­mein­de für das Kalen­der­jahr 2022 zur Zah­lung von Grund­steu­er B in ¶he von 110,60 Euro her­an. Der Kläger bean­trag­te dar­auf­hin den Erlass der Grund­steu­er, weil die Erhal­tung des Gebäudes wegen sei­ner Denk­ma­l­ei­gen­schaft im öffentlichen Inter­es­se lie­ge und für ihn unren­ta­bel sei.

Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grund­steu­er lehn­te die Beklag­te ab. Ins­be­son­de­re habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hin­rei­chend belegt.

Hier­ge­gen wand­te sich der Kläger zunächst erfolg­los mit­tels Wider­spruchs und sodann mit sei­ner Kla­ge. Er habe denk­mal­schutz­be­ding­te Sanierungsmaßnahmen vor­ge­nom­men, unter ande­rem das Fach­werk frei­ge­legt. Ohne die Denk­ma­l­ei­gen­schaft hätte er das Gebäude abge­ris­sen und das Grund­s­tück ander­wei­tig ver­wer­tet. Es sei­en zudem Rück­stel­lun­gen für wei­te­re Sanierungsmaßnahmen zu berück­sich­ti­gen. Aus Rentabilitätsgründen habe er über­wie­gend Eigen­leis­tun­gen erbracht. Er erzie­le inzwi­schen Miet­ein­nah­men in ange­mes­se­ner ¶he, den­noch sei ihm ein Ver­lust entstanden.

Die Kla­ge hat­te kei­nen Erfolg. Der Kläger habe kei­nen Anspruch auf Grund­steu­er­erlass für das Jahr 2022, so die Koblen­zer Rich­ter. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grund­steu­er­ge­setz sehe dies nur für Grund­be­sitz vor, des­sen Erhal­tung wegen sei­ner Bedeu­tung für Kunst, Geschich­te, Wis­sen­schaft oder Natur­schutz im öffentlichen Inter­es­se lie­ge, wenn die erziel­ten Ein­nah­men und die sons­ti­gen Vor­tei­le (Roh­ertrag) in der Regel unter den jährlichen Kos­ten lägen. Die­se Vor­aus­set­zun­gen lägen nicht vor. Zwar bestehe ein öffentliches Inter­es­se am Erhalt des Fach­werk­hau­ses des Klägers. Der Grund­be­sitz sei jedoch nicht unren­ta­bel. Der Kläger habe in ers­ter Linie im weit­aus über­wie­gen­den Umfang Kos­ten auf­ge­wen­det, um das Gebäude im Sin­ne sei­ner eigent­li­chen Bestim­mung – zu Wohn­zwe­cken – zu ertüch­ti­gen. Es sei des­halb pro­gnos­tisch nicht davon aus­zu­ge­hen, dass der Grund­be­sitz – was für einen Grund­steu­er­erlass vor­aus­ge­setzt wird – dau­er­haft unren­ta­bel sei. Eine vali­de Bewer­tung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unter­la­gen vor­ge­legt habe. Schließlich feh­le es jeden­falls an der erfor­der­li­chen Kausalität zwi­schen (unter­stell­ter) Unrentabilität und öffentlichem Erhal­tungs­in­ter­es­se. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kennt­nis des Sanie­rungs­be­darfs zum Markt­wert erwor­ben. Das Gebäude sei wegen sei­nes mehr oder weni­ger ver­al­te­ten und teil­wei­se maro­den Zustan­des sanie­rungs­be­dürf­tig gewe­sen, nicht auf­grund der Denkmaleigenschaft.

Gegen das Urteil können die Betei­lig­ten die Zulas­sung der Beru­fung durch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz beantragen.

VG Koblenz, Pres­se­mit­tei­lung vom 08.07.2024 zum Urteil 5 K 172/24.KO vom 25.06.2024

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