Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung

Der 8. Senat des Niedersächsischen Finanz­ge­richts hat sich gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung gestellt, wonach Auf­wen­dun­gen für eine Ver­ab­schie­dungs­ver­an­stal­tung eines Arbeit­neh­mers ins­ge­samt als Arbeits­lohn zu behan­deln sind, wenn sie die Frei­gren­ze von 110 Euro pro Teil­neh­mer überschreiten.

Nach der in R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 der Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en (LStR) nie­der­ge­leg­ten Ver­wal­tungs­auf­fas­sung wer­den die Kos­ten für Ver­ab­schie­dun­gen dem Arbeit­neh­mer unabhängig davon als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zuge­rech­net, ob die Ver­an­stal­tung im betrieb­li­chen Inter­es­se liegt oder nicht. Dage­gen wird bei Geburts­tags­fei­ern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR, die von der Finanz­ver­wal­tung als Fol­ge einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs aus dem Jahr 2003 in die LStR auf­ge­nom­men wur­de, nur der auf den Arbeit­neh­mer und sei­ne ¤ste ent­fal­len­de Anteil als Arbeits­lohn behan­delt, wenn die Frei­gren­ze über­schrit­ten wird.

Im kon­kre­ten Fall ent­schied das Niedersächsische Finanz­ge­richt, dass die Klägerin, ein Geld­in­sti­tut, zu Unrecht für die Lohn­steu­er auf die Auf­wen­dun­gen für eine Ver­an­stal­tung anlässlich der Ver­ab­schie­dung ihres bis­he­ri­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den in Haf­tung genom­men wur­de. Die Ver­an­stal­tung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wur­de von die­ser orga­ni­siert und finan­ziert, wobei auch der neue Vor­stands­vor­sit­zen­de vor­ge­stellt wur­de. Der Lohnsteueraußenprüfer hat­te die Ver­an­stal­tung nicht als Betriebs­ver­an­stal­tung aner­kannt und die Kos­ten dem bis­he­ri­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den als Arbeits­lohn zuge­rech­net, da nicht alle Mit­ar­bei­ter ein­ge­la­den waren und die Auf­wen­dun­gen die Frei­gren­ze von 110 Euro je Teil­neh­mer überschritten.

Das Gericht stell­te jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin han­del­te, da die ¤steliste über­wie­gend nach geschäftlichen Gesichts­punk­ten erstellt wur­de und die Klägerin als Gast­ge­be­rin auf­trat. Die Teil­nah­me pri­va­ter ¤ste des bis­he­ri­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den war nur in gerin­gem Umfang erfolgt. Nach Auf­fas­sung des Gerichts war der Emp­fang im über­wie­gen­den betrieb­li­chen Inter­es­se der Klägerin, da neben der Ver­ab­schie­dung des bis­he­ri­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den auch die Ein­füh­rung sei­nes Nach­fol­gers stattfand.

Die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung, wonach die Auf­wen­dun­gen bei Ver­ab­schie­dun­gen von Arbeit­neh­mern ins­ge­samt als Arbeits­lohn zu behan­deln sei­en, wenn sie die Frei­gren­ze von 110 Euro über­schrei­ten, während bei Geburts­tags­fei­ern nur die auf den Arbeit­neh­mer und sei­ne ¤ste ent­fal­len­den Kos­ten als Arbeits­lohn gel­ten, wur­de vom Gericht als nicht sach­ge­recht ver­wor­fen. Der Emp­fang stell­te sich unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände als betrieb­li­che Ver­an­stal­tung dar, und nur die auf den bis­he­ri­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den und sei­ne Familienangehörigen ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen sei­en als Arbeits­lohn zu wer­ten. Das Gericht ließ die Revi­si­on zur Rechts­fort­bil­dung zu, da die Unter­schei­dung in den Lohn­steu­er­richt­li­ni­en zwi­schen Ver­ab­schie­dung und Geburts­tag eines Arbeit­neh­mers nicht gerecht­fer­tigt erscheine.

FG Nie­der­sach­sen, Mit­tei­lung vom 21.06.2024 zum Urteil 8 K 66/22 vom 23.04.2024

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