Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Energiepreispauschale ist steuerbar

Die im Jahr 2022 an Arbeit­neh­mer aus­ge­zahl­te Ener­gie­preis­pau­scha­le gehört zu den steu­er­ba­ren Ein­künf­ten aus nichtselbständiger Arbeit. Der dies anord­nen­de § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig. Dies hat der 14. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von sei­nem Arbeit­ge­ber die Ener­gie­preis­pau­scha­le in ¶he von 300 Euro aus­ge­zahlt. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die­se im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2022 als steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn.

Der Kläger mach­te zunächst im Ein­spruchs­ver­fah­ren und sodann im Kla­ge­ver­fah­ren gel­tend, dass die Ener­gie­preis­pau­scha­le kei­ne steu­er­ba­re Ein­nah­me sei. Es han­de­le sich um eine Sub­ven­ti­on des Staa­tes, die in kei­nem Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zu sei­nem Arbeitsverhältnis ste­he. Sein Arbeit­ge­ber sei ledig­lich als Erfül­lungs­ge­hil­fe für die Aus­zah­lung der Sub­ven­ti­on tätig geworden.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat die Kla­ge abge­wie­sen. Dabei hat es aus­ge­führt, dass der Gesetz­ge­ber die Ener­gie­preis­pau­scha­le in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG kon­sti­tu­tiv den Ein­künf­ten aus nichtselbständiger Arbeit zuge­ord­net habe. Auf einen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit der eige­nen Arbeits­leis­tung kom­me es daher nicht mehr an.

§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort gere­gel­te Besteue­rung der Ener­gie­preis­pau­scha­le sei der Bun­des­ge­setz­ge­ber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewe­sen, da ihm die Ein­kom­men­steu­er (teil­wei­se) zufließe. Aus der Ver­fas­sung erge­be sich auch nicht, dass der Staat nur das »Markteinkommen« besteu­ern dürfe.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen. Das Ver­fah­ren wur­de sowohl von Steu­er­pflich­ti­gen als auch von der Finanz­ver­wal­tung als Mus­ter­ver­fah­ren ange­se­hen. Bun­des­weit sind zu der Besteue­rung der Ener­gie­preis­pau­scha­le noch tau­sen­de Ein­spruchs­ver­fah­ren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revi­si­on vom Kläger ein­ge­legt wur­de, ist der­zeit noch nicht bekannt.

FG Müns­ter, Pres­se­mit­tei­lung vom 02.05.2024 zum Urteil 14 K 1425/23 E vom 17.04.2024

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