Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie können der Grunderwerbsteuer unterliegen

Ent­gel­te für nachträglich ver­ein­bar­te Son­der­wün­sche für eine noch zu errich­ten­de Immo­bi­lie unter­lie­gen der Grund­er­werb­steu­er, wenn ein recht­li­cher Zusam­men­hang mit dem Grund­s­tücks­kauf­ver­trag besteht. Sie sind dann nicht in dem ursprüng­li­chen Grund­er­werb­steu­er­be­scheid über die Besteue­rung des Kauf­ver­trags, son­dern in einem nachträglichen geson­der­ten Steu­er­be­scheid zu erfas­sen – so der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in sei­nem Urteil vom 30.10.2024 – II R 15/22. Dies gilt aller­dings nicht für Haus­an­schluss­kos­ten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme die­ser Kos­ten bereits im (ursprüng­li­chen) Grund­s­tücks­kauf­ver­trag ver­pflich­tet hat – wie der BFH in einem wei­te­ren Urteil vom sel­ben Tag – Az. II R 18/22 – ent­schie­den hat.

Im Ver­fah­ren Az. II R 15/22 kauf­ten der Kläger und sei­ne Ehe­frau ein Grund­s­tück, auf dem Eigen­tums­woh­nun­gen zu errich­ten waren; im Ver­fah­ren Az. II R 18/22 erwarb der Kläger ein Grund­s­tück, auf dem eine Doppelhaushälfte gebaut wer­den soll­te. Die jewei­li­ge Verkäuferin ver­pflich­te­te sich in den Kaufverträgen auch zum Bau der noch nicht errich­te­ten Immo­bi­li­en. Nach Beginn der Roh­bau­ar­bei­ten an den jewei­li­gen Gebäuden äußerten die Kläger Änderungswünsche bei der Bau­aus­füh­rung gegenü­ber der Verkäuferin („nachträgliche Son­der­wün­sche“). Für die­sen Fall sahen die Kaufverträge vor, dass die ¤ufer Mehr­kos­ten für sol­che nachträgliche Son­der­wün­sche zu tra­gen hat­ten und nur die Verkäuferin die­se umset­zen durf­te. Das Finanz­amt (FA) hielt die Ent­gel­te für die nachträglichen Son­der­wün­sche für grund­er­werb­steu­er­pflich­tig und erließ ent­spre­chen­de Steu­er­be­schei­de gegenü­ber den jewei­li­gen Klägern. Kla­gen vor dem Finanz­ge­richt blie­ben erfolglos.

Der BFH gab in den Revi­si­ons­ver­fah­ren eben­falls über­wie­gend dem FA Recht. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes (GrEStG) gehören auch sol­che Leis­tun­gen zur grund­er­werb­steu­er­li­chen Gegen­leis­tung, die der Erwer­ber des Grund­s­tücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbs­vor­gang ver­ein­bar­ten Gegen­leis­tung zusätzlich gewährt. Die Vor­schrift erfasst jedoch nur zusätzliche Leis­tun­gen, die nachträglich gewährt wer­den; zusätzliche Leis­tun­gen, zu denen sich der ¤ufer bereits bei Abschluss eines Grund­s­tücks­kauf­ver­trags ver­pflich­tet, unter­lie­gen schon im Rah­men der Besteue­rung des Kauf­prei­ses nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

Nachträglich ver­ein­bar­te Son­der­wün­sche sind jedoch nur dann steu­er­pflich­tig, wenn sie in einem recht­li­chen Zusam­men­hang mit dem Grund­s­tücks­kauf­ver­trag ste­hen. Die­sen recht­li­chen Zusam­men­hang sah der BFH im Ver­fah­ren Az. II R 15/22 dar­in, dass der Kläger ver­pflich­tet war, die Mehr­kos­ten für nachträgliche Son­der­wün­sche zu tra­gen und er die­se nach den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen nicht ohne wei­te­res selbst aus­füh­ren las­sen durf­te, son­dern die Aus­füh­rung der Verkäuferin oblag. Etwas anders ver­hielt es sich in der Streit­sa­che Az. II R 18/22. Dort war der recht­li­che Zusam­men­hang mit dem Grund­s­tücks­kauf­ver­trag für den BFH zwar hin­sicht­lich der zusätzlich gezahl­ten Ent­gel­te für die nachträglichen Son­der­wün­sche „Innen­tü­ren, Rolllädenmotoren, Arbei­ten und Mate­ria­li­en für Bodenbeläge“ dadurch gege­ben, dass der Kauf­ver­trag schon selbst Abwei­chun­gen von der Bau­aus­füh­rung nach ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­rung vor­sah. In den „Haus­an­schluss­kos­ten“ hin­ge­gen sah der BFH kei­ne nachträglich ver­ein­bar­ten Son­der­wün­sche. Die Übernahme die­ser Ent­gel­te durch den Kläger wur­de nämlich nicht nachträglich ver­ein­bart, son­dern ergab sich bereits aus dem Grund­s­tücks­kauf­ver­trag selbst.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 6.3.2025 zu Urteil vom 30.10.2024, II R 15 und 18/22

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