Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an die eigene Biogasanlage

Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft erhält kei­ne KFZ-Steu­er­be­frei­ung für ihre land­wirt­schaft­li­chen Fahr­zeu­ge, wenn sie die­se für den Trans­port der von ihr erzeug­ten land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­te zu einer eben­falls von ihr betrie­be­nen Bio­gas­an­la­ge nutzt. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Die Klägerin ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft in der Rechts­form einer GmbH & Co. KG. Sie baut vor­nehm­lich Silo­mais aber auch Rog­gen an. Dane­ben betreibt sie eine Bio­gas­an­la­ge. Den in der Bio­gas­an­la­ge erzeug­ten Strom ver­kauft sie. Den Silo­mais ver­wen­de­te die Klägerin im Streit­zeit­raum vollständig für die Bio­gas­an­la­ge, den Rog­gen ver­kauf­te sie ganz über­wie­gend. Das für die Strom­ge­win­nung vor­ge­se­he­ne Getrei­de beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage.

Für die bei­den Anhänger bean­trag­te die Klägerin eine Befrei­ung von der Kraft­fahr­zeug­steu­er (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­set­zes –KraftStG–). § 3 Nr. 7 Kraft­StG gewährt eine sol­che unter ande­rem für Anhänger, solan­ge die­se ausschließlich in land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben ein­ge­setzt oder zu Beförderungen für land- oder forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be ver­wen­det wer­den, sofern die­se Beförderungen in einem land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb begin­nen oder enden. Das für die KFZ-Steu­er zuständige Haupt­zoll­amt (HZA) lehn­te die Befrei­ung ab. Ein­spruch und Kla­ge hat­ten kei­nen Erfolg.

Der BFH wies nun auch die Revi­si­on der Klägerin zurück. Nach Ansicht des BFH hat das Finanz­ge­richt im Ergeb­nis zutref­fend erkannt, dass eine Steu­er­be­frei­ung aus­ge­schlos­sen ist. Dies folgt zwar nicht bereits dar­aus, dass die Klägerin – die mit der Pro­duk­ti­on von Mais und Rog­gen teil­wei­se land­wirt­schaft­lich und mit dem Betrieb der Bio­gas­an­la­ge teil­wei­se gewerb­lich tätig ist – ein­kom­men­steu­er­recht­lich ins­ge­samt als Gewer­be­be­trieb anzu­se­hen ist. Denn die Fik­tio­nen des Ein­kom­men­steu­er­rechts (§ 15 Abs. 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes) für das Vor­lie­gen eines Gewer­be­be­triebs einer Per­so­nen­ge­sell­schaft auf­grund teil­wei­se gewerb­li­cher ¤tigkeit (soge­nann­te Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ähnlichen Struk­tur (gewerb­lich geprägte Per­so­nen­ge­sell­schaft) sind für die ver­wen­dungs­be­zo­ge­ne kraft­fahr­zeug­steu­er­recht­li­che Befrei­ung nicht von Bedeu­tung. Die Befrei­ung schei­tert aber nach Ansicht des BFH dar­an, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getrei­des zu der gewerb­lich betrie­be­nen Bio­gas-anla­ge ein­ge­setzt wor­den sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Bio­gas­an­la­ge gedient und ist nicht –wie es die KFZ-steu­er­recht­li­che Befrei­ungs­vor­schrift erfor­dert– ausschließlich für den land­wirt­schaft­li­chen Betrieb erfolgt.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 25.02.2025 zu Urteil vom 18.12.2024, IV R 11/23

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