Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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FG Berlin-Brandenburg entscheidet zu Auslegungsfragen des einfachen Rechts bei der neuen Grundsteuer

In zwei Urtei­len hat­te das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg Gele­gen­heit, zu Fra­gen der Aus­le­gung des neu­en Grund­steu­er­rechts zu ent­schei­den. Auf die Fra­ge, inwie­weit die Neu­re­ge­lun­gen verfassungsgemäß sind (vgl. dazu die Urtei­le des Finanz­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg vom 4. Dezem­ber 2024, Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23, PM 18/24), kam es in bei­den ¤llen nicht streit­ent­schei­dend an.

Im Ver­fah­ren 3 K 3090/24 ging es um ein im Allein­ei­gen­tum des Klägers ste­hen­des Ein­fa­mi­li­en­haus­grund­s­tück, zu dem ein Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem wei­te­ren Grund­s­tück gehörte, auf dem eine an der rückwärtigen Gren­ze des klagegegenständlichen Grund­s­tücks und der Nach­bar­grund­s­tü­cke ver­lau­fen­de ¤rmschutzwand steht. Das Gericht hat das ¤rmschutzwandgrundstück nach § 244 Abs. 2 BewG in die zu bewer­ten­de wirt­schaft­li­che Ein­heit ein­be­zo­gen und den Boden­richt­wert auch inso­weit für anwend­bar erklärt. Eine Aty­pik des ¤rmschutzwandgrundstücks i. S. d. § 15 Abs. 2 Immo­WertV, die zur Unan­wend­bar­keit des Boden­richt­werts geführt hätte, hat das Gericht ver­neint, weil die Mehr­heit der Grund­s­tü­cke der betref­fen­den Richt­wert­zo­ne an die ¤rmschutzwand angrenzt.

Im Ver­fah­ren 3 K 3107/24 war strei­tig, ob Grund­s­tü­cke im Mit­ei­gen­tum der Kläger, denen ein Ein­fa­mi­li­en­haus­grund­s­tück in einer Wohn­sied­lung gehört, und ande­rer Ein­fa­mi­li­en­haus­ei­gen­tü­mer der Sied­lung, auf denen Fußwege durch die Wohn­sied­lung ver­lau­fen, als dem öffentlichen Ver­kehr die­nen­de Wege nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG steu­er­frei sind. Das Gericht hat auch hier zunächst die Ein­be­zie­hung in die zu bewer­ten­de Ein­heit nach § 244 Abs. 2 BewG bejaht, aller­dings auch das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung fest­ge­stellt und ist zum Ergeb­nis gekom­men, dass die Steu­er­be­frei­ung auch schon auf Ebe­ne der Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts gel­tend gemacht wer­den konn­te, ohne dass die Kläger inso­weit auf eine Anfech­tung des Grund­steu­er­mess­be­trags zu ver­wei­sen waren. Für die Steu­er­be­frei­ung war es ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beklag­ten nicht ent­schei­dend, dass die Wege nicht straßenrechtlich gewid­met waren. Viel­mehr reich­te es aus, dass zuguns­ten des Lan­des ein Wege­recht in den Grund­büchern der Wege­grund­s­tü­cke ein­ge­tra­gen war und so die Benut­zung der Wege durch die All­ge­mein­heit abge­si­chert war. Unschädlich war auch, dass das Grund­s­tück der Kläger nur über die betref­fen­den Fußwege zu errei­chen war.

FG Ber­lin-Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung vom 24.02.2025 zu den Urtei­len 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24 vom 12.02.2025

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