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Steuerrecht: Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen

Rechtsanwältinnen und ‑anwälte dür­fen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahr­ten­buch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz teil­wei­se schwärzen, um die Identitäten von Man­dan­ten zu schüt­zen, so das Finanz­ge­richt Ham­burg. Alle beruf­li­chen Anga­ben – etwa auch Fahr­ten zur Kanz­lei, zum Gericht oder zum Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein – zu schwärzen, gehe jedoch zu weit.

Auf ein ent­spre­chen­des Urteil des FG Ham­burg (Urteil vom 13.11.2024, Az. 3 K 111/21) weist die Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer (BRAK) hin.

Finanz­amt: Zu umfang­rei­che Schwärzungen, kein ordent­li­ches Fahrtenbuch

Steu­er­recht­lich ging es in dem Fall um die Fra­ge, wie der Wert eines sowohl pri­vat als auch beruf­lich genutz­ten Pkw zu berech­nen war. Der Anwalt woll­te anhand eines Fahr­ten­buchs dar­le­gen, dass er in ver­schie­de­nen Jah­ren zwi­schen 6 und 8 % pri­vat gefah­ren sei. Er leg­te hier­zu ein Fahr­ten­buch dar, wel­ches sehr umfang­rei­che Schwärzungen der Spal­ten »Fahrtstrecke« sowie »Grund der Fahrt/besuchte Per­son« zu allen beruf­li­chen Fahr­ten ent­hielt – mit der Argu­men­ta­ti­on, er müs­se als Berufsgeheimnisträger nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB die Identität sei­ner Man­dan­tin­nen und Man­dan­ten schüt­zen. Teil­wei­se hat­ten die­se Fahr­ten auch am Wochen­en­de stattgefunden.

Das Finanz­amt erkann­te das Fahr­ten­buch nicht an und berech­ne­te den Wert der pri­va­ten Nut­zung im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid statt­des­sen nach der sog. 1%-Methode. Dabei ist monat­lich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die pri­va­te Nut­zung 1 % des inländischen Lis­ten­prei­ses bei der Erst­zu­las­sung anzu­set­zen. Abwei­chun­gen von die­ser grob typi­sie­ren­den Metho­de kann der Steu­er­pflich­ti­ge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG unter Vor­la­ge eines Fahr­ten­buchs begrün­den. Wegen der zu umfang­rei­chen Schwärzungen habe der Anwalt hier aber kein ordnungsgemäßes Fahr­ten­buch vor­ge­legt, so die Argu­men­ta­ti­on des Finanz­amts. Mit sei­nem Ein­spruch dage­gen hat­te der Anwalt kei­nen Erfolg, mit sei­ner Kla­ge nun eben­falls nicht.

Anwältinnen und Anwälte dür­fen Fahr­ten­buch nur in Maßen schwärzen

Für ein ordnungsgemäßes Fahr­ten­buch brau­che es laut FG Ham­burg nor­ma­ler­wei­se genaue Anga­ben zu den geschäftlichen Rei­sen mit dem Datum, Fahrt­zie­len, den jeweils auf­ge­such­ten Geschäftspartnern bzw. kon­kre­ten Gegen­stand der beruf­li­chen Ver­rich­tung. Dabei sieht das FG aber auch eine Pflich­ten­kol­li­si­on auf­grund der Ver­schwie­gen­heits­pflicht eines Rechts­an­walts, die sich auch auf die Identität des Man­dan­ten und die Tat­sa­che sei­ner Bera­tung erstre­cke. Berufsgeheimnisträger dürf­ten das Fahr­ten­buch daher teil­wei­se schwärzen, soweit die­se erfor­der­lich sind, um die Identitäten von Man­dan­tin­nen und Man­dan­ten zu schützen.

Doch die Schwärzungen müs­sen dabei auf das erfor­der­li­che Maß beschränkt blei­ben, um Rück­schlüs­se auf die Identitäten von Man­dan­tin­nen und Man­dan­ten zu ver­mei­den, so das FG wei­ter. Die Schwärzungen dürf­ten sich aber nicht auf Daten erstre­cken, die nicht der Ver­schwie­gen­heits­pflicht unter­lie­gen: Dies umfas­se alle Orts­na­men, Fahr­ten in die eige­ne Kanz­lei oder Fahr­ten zu Behörden, wenn zu die­sen kein Mandatsverhältnis bestehe und die Bezeich­nung des Gerichts bei Gerichts­ter­mi­nen. Kei­ne Schwärzungen dürf­ten schließlich vor­ge­nom­men wer­den, wenn der betrof­fe­ne Man­dant auf die Geheim­hal­tung sei­ner Identität ver­zich­tet habe.

Die Berech­ti­gung, ein­zel­ne Einträge zu schwärzen, ändere zudem nichts an der grundsätzlichen Beweis­last­ver­tei­lung. Das Gericht müs­se sich wei­ter­hin die vol­le Überzeugung ver­schaf­fen, dass das Fahr­ten­buch vollständig und rich­tig ist. Gege­be­nen­falls müs­se der Berufsträger sub­stan­ti­iert und nach­voll­zieh­bar dar­le­gen, wes­halb Schwärzungen in dem erfolg­ten Umfang erfor­der­lich waren, und die beruf­li­che Ver­an­las­sung der betrof­fe­nen Fahr­ten durch ergänzende Anga­ben darlegen.

Anwalt hat­te fast alles Beruf­li­che geschwärzt

Der Anwalt hat­te hier aller­dings die gesam­te Spal­te »Grund der Fahrt, besuch­te Firmen/Personen« bei fast allen geschäftlichen Fahr­ten nahe­zu vollständig geschwärzt. Dies genü­ge den Anfor­de­run­gen an ein Fahr­ten­buch nicht mehr, so das FG. Die Schwärzungen nahe­zu einer gesam­ten Spal­te umfass­ten hier auch Daten, die erfor­der­lich sei­en, um die mate­ri­el­le Rich­tig­keit des Fahr­ten­buchs prü­fen zu können.

Abschließend gibt das FG dem Anwalt noch den Hin­weis mit auf den Weg, wie er die Einträge ins Fahr­ten­buch von vorn­her­ein bes­ser hätte orga­ni­sie­ren können: So hätte er vor­her dar­auf ach­ten können, der Ver­schwie­gen­heit­splicht unter­fal­len­de Daten nur dann in das Fahr­ten­buch ein­zu­tra­gen, wenn dies erfor­der­lich ist. Außerdem könnten geschütz­te Daten bereits beim Ein­tra­gen mar­kiert wer­den. Immer­hin hätte er die 460 Ein­tra­gun­gen im Nach­hin­ein ein­zeln prü­fen und nur das ¶tige schwärzen können.

Das FG hat die Revi­si­on zuge­las­sen, da die Fra­ge, ob und gege­be­nen­falls in wel­chem Umfang Berufsgeheimnisträger zum Nach­weis des Verhältnisses von pri­va­ten Fahr­ten zu beruf­lich ver­an­lass­ten Fahr­ten ein geschwärztes Fahr­ten­buch vor­le­gen können, grundsätzliche Bedeu­tung habe.

BRAK, Mit­tei­lung vom 25.02.2025 zum Urteil 3 K 111/21 des FG Ham­burg vom 13.11.2024

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