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Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanz­ge­richts hat ent­schie­den, dass die Rück­zah­lung von in den Jah­ren vor 2022 erziel­ten Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steu­er­be­frei­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge im Jahr 2022 als Betriebs­aus­ga­be abzugsfähig ist.

Im zugrun­de lie­gen­den Fall betrieb eine Ehe­gat­ten-GbR eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und ermit­tel­te ihren Gewinn durch Einnahmen‑Überschuss-Rechnung. Auf­grund einer im Jahr 2022 geleis­te­ten Rück­zah­lung von Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen aus den Vor­jah­ren stell­te sich die Fra­ge, ob die­se Rück­zah­lung steu­er­min­dernd als Betriebs­aus­ga­be berück­sich­tigt wer­den kann, obwohl die Betriebs­ein­nah­men aus der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge durch die Ein­füh­rung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wir­kung ab dem 1. Janu­ar 2022 steu­er­frei gestellt sind.

Das Gericht stell­te fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht ent­ge­gen­steht, da die­se Norm den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug nur ausschließt, wenn die im unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang ste­hen­den Betriebs­ein­nah­men steu­er­frei sind. Da die ursprüng­li­chen Ein­nah­men aus den Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen vor 2022 steu­er­pflich­tig waren, entfällt eine Anwen­dung die­ser Rege­lung. Zudem enthält § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auf­fas­sung des Gerichts kein gene­rel­les Gewinn­ermitt­lungs­ver­bot. Die Vor­schrift ent­las­te den Betrei­ber eines »Nur-Photovoltaikbetriebs« ledig­lich von der Erstel­lung einer Gewinn­ermitt­lung. Daher bleibt die Rück­zah­lung einer früher ver­steu­er­ten Betriebs­ein­nah­me auch dann als Betriebs­aus­ga­be abzugsfähig, wenn spätere Betriebs­ein­nah­men von der Steu­er befreit sind.

Die Ent­schei­dung dürf­te für vie­le Betrei­ber von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen von Bedeu­tung sein.

FG Nie­der­sach­sen, Mit­tei­lung vom 19.02.2025 zum Urteil 9 K 83/24 vom 11.12.2024 (nrkr – BFH-Az.: X R 2/25)

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