Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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BFH zur Änderung der Gewinnermittlungsart

Die Gewinn­ermitt­lung durch Betriebsvermögensvergleich ist der geset­zes­sys­te­ma­ti­sche Regel­fall. Die Gewinn­ermitt­lung durch Einnahmen‑Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfül­lung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes genann­ten Vor­aus­set­zun­gen in Betracht.

Ein nicht buch­füh­rungs­pflich­ti­ger Steu­er­pflich­ti­ger hat sein Wahl­recht auf Gewinn­ermitt­lung durch Betriebsvermögensvergleich wirk­sam aus­geübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz auf­stellt, eine kaufmännische Buch­füh­rung ein­rich­tet und auf­grund von Bestands­auf­nah­men einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeit­punkt erstellt, in dem der Steu­er­pflich­ti­ge ihn fer­tig­ge­stellt hat und objek­tiv erkenn­bar als end­gül­tig ansieht.

Der Steu­er­pflich­ti­ge bleibt für den betref­fen­den Gewinn­ermitt­lungs­zeit­raum an die ein­mal getrof­fe­ne Wahl gebun­den, es sei denn, er legt eine Änderung der wirt­schaft­li­chen Verhältnisse und einen ver­nünf­ti­gen wirt­schaft­li­chen Grund für den Wech­sel dar.

§ 177 Abs. 1 der Abga­ben­ord­nung enthält kei­ne selbständige Recht­fer­ti­gung, die getrof­fe­ne Wahl der Gewinn­ermitt­lungs­art zu ändern.

BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23

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