Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen; Berücksichtigung eines Holdingabschlags

Bei der Bewer­tung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft für Zwe­cke der Schen­kungsteu­er kann ein pau­scha­ler Hol­ding­ab­schlag nicht abge­zo­gen wer­den. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Im Streit­fall schenk­te der Vater sei­nen Kin­dern Antei­le an der Klägerin, einer Fami­li­en­hol­ding-Gesell­schaft. Den Wert der Antei­le für Zwe­cke der Schen­kungsteu­er ermit­tel­te die Klägerin dadurch, dass sie als Grund­la­ge über 60 Verkäufe ande­rer Geschäftsanteile aus einem Zeit­raum von 12 Mona­ten vor der Schen­kung her­an­zog. Die Verkäufe hat­ten über­wie­gend zwi­schen (ent­fern­ter ver­wand­ten) Familienangehörigen statt­ge­fun­den. Die Kauf­prei­se rich­te­ten sich nach dem durch die Steu­er­ab­tei­lung der Klägerin ermit­tel­ten Sub­stanz­wert („Net Asset Value“) des Unter­neh­mens. Davon wur­de ein pau­scha­ler Abschlag von 20 % vor­ge­nom­men. Das Finanz­amt (FA) erkann­te zwar die Wert­ermitt­lung nach dem Sub­stanz­wert­ver­fah­ren an, ließ aber den Hol­ding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanz­ge­richt (FG) sah das anders.

Der BFH gab in der Revi­si­on dem FA Recht und beließ es bei der Bewer­tung mit dem Sub­stanz­wert ohne Hol­ding­ab­schlag. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG konn­te der Wert der geschenk­ten Antei­le nicht aus Verkäufen unter frem­den Drit­ten abge­lei­tet wer­den, da die Preis­bil­dung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr – Stich­wort „Frei­er Markt“ – statt­ge­fun­den hat­te. Danach war der durch die Steu­er­ab­tei­lung der Klägerin ermit­tel­te Sub­stanz­wert anzu­set­zen. Zudem konn­te ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG der Hol­ding-Abschlag nicht ange­setzt wer­den. Die­ser wur­de im Streit­fall rein empi­risch und des­halb zu pau­schal durch die Klägerin ermit­telt. Nach der ständigen Recht­spre­chung des BFH müs­sen zur Ermitt­lung des gemei­nen Werts vor­ge­nom­me­ne Abschläge objek­tiv und kon­kret auf das jewei­li­ge Bewer­tungs­ob­jekt ange­setzt wer­den. Im Streit­fall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils ver­kauf­ten Antei­le, son­dern blieb pau­schal in ¶he von 20 % über einen lan­gen Zeit­raum unverändert. Zudem soll­te er nach Dar­stel­lung der Klägerin hauptsächlich die Tat­sa­che abbil­den, dass Hol­ding-Antei­le auf­grund ihrer inter­nen Beschränkungen schwe­rer zu ver­kau­fen sei­en als ande­re Gesell­schafts­an­tei­le. Dabei han­delt es sich aber um „persönliche Verhältnisse“, die nach § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Bewer­tungs­ge­setz bei der Bewer­tung für Zwe­cke der Schen­kungsteu­er nicht berück­sich­tigt wer­den dürfen.

Bun­des­fi­nanz­hof, Pres­se­mit­tei­lung vom 6.2.2025 zu Urteil vom 25.09.2024, II R 49/22

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