Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Mit einem am 22.1.2025 veröffentlichtem Beschluss hat der Ers­te Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen die Sat­zung der Universitätsstadt Tü­bin­gen über die Erhe­bung einer Ver­pa­ckungs­steu­er (Ver­pa­ckungs­steu­er­sat­zung) zurückgewiesen.

Mit der Ver­pa­ckungs­steu­er­sat­zung erhebt die Universitätsstadt Tü­bin­gen seit dem 1. Janu­ar 2022 eine Steu­er auf den Ver­brauch nicht wie­der­ver­wend­ba­rer Ver­pa­ckun­gen sowie nicht wie­der­ver­wend­ba­ren Geschirrs und Bestecks, sofern Spei­sen und Getränke dar­in bzw. damit für den unmit­tel­ba­ren Ver­zehr an Ort und Stel­le oder als mit­nehm­ba­res take-away-Gericht oder ‑Getränk ver­kauft wer­den. Zur Ent­rich­tung der Steu­er ist der Endverkäufer von ent­spre­chen­den Spei­sen und Getränken verpflichtet.

Die Beschwer­de­füh­re­rin betrieb ein Schnell­re­stau­rant im Gebiet der Universitätsstadt Tü­bin­gen. Gegen die Besteue­rung des Ver­brauchs der von ihr ver­wen­de­ten Ein­weg­ar­ti­kel stell­te sie einen Nor­men­kon­troll­an­trag, den das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt mit Urteil vom 24. Mai 2023 im Wesent­li­chen abge­lehnt hat.

Die gegen die­se Ent­schei­dung gerich­te­te Ver­fas­sungs­be­schwer­de blieb ohne Erfolg. Ins­be­son­de­re han­delt es sich bei der Ver­pa­ckungs­steu­er auch inso­weit um eine »örtliche« Ver­brauch­steu­er im Sin­ne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grund­ge­setz (GG), als der Ver­brauch von Ein­weg­ar­ti­keln beim Ver­kauf von »mitnehmbaren take-away-Gerich­ten oder ‑Getränken« besteu­ert wird. Der mit der Ver­pa­ckungs­steu­er­sat­zung bezweck­te Anreiz zur Ver­wen­dung von Mehr­weg­sys­te­men wider­spricht auch kei­ner seit ihrem Inkraft­tre­ten maßgeblichen Kon­zep­ti­on des bun­des­recht­li­chen Abfallrechts

BVerfG, Pres­se­mit­tei­lung vom 22.01.2025 zum Beschluss 1 BvR 1726/23 vom 27.11.2024

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