Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die für das Jahr 2025 gel­ten­den Pauschbeträge für unent­gelt­li­che Wert­abgaben (Sach­ent­nah­men) bekannt gegeben:

Die Pauschbeträge für unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben wer­den auf der Grund­la­ge der vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt ermit­tel­ten Auf­wen­dun­gen pri­va­ter Haus­hal­te für Nah­rungs­mit­tel und Getränke festgesetzt.

Sie beru­hen auf Erfah­rungs­wer­ten und bie­ten dem Steu­er­pflich­ti­gen die ¶glichkeit, die Waren­ent­nah­men monat­lich pau­schal zu ver­bu­chen. Sie ent­bin­den ihn damit von der Auf­zeich­nung einer Viel­zahl von Ein­zel­ent­nah­men (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

Die­se Rege­lung dient der Ver­ein­fa­chung und lässt kei­ne Zu- und Abschläge zur Anpas­sung an die indi­vi­du­el­len Verhältnisse (z. B. indi­vi­du­el­le persönliche Ess- oder Trink­gewohnheiten, Krank­heit oder Urlaub) zu. Wer­den Betrie­be jedoch nach­weis­lich auf Grund einer lan­des­recht­li­chen Ver­ord­nung, einer kom­mu­na­len All­ge­mein­ver­fü­gung oder einer behördlichen Anwei­sung vollständig geschlos­sen, kann in die­sen ¤llen ein zeit­an­tei­li­ger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Der jewei­li­ge Pausch­be­trag stellt einen Jah­res­wert für eine Per­son dar. Für Kin­der bis zum voll­ende­ten 2. Lebens­jahr entfällt der Ansatz eines Pausch­be­tra­ges. Bis zum voll­ende­ten 12.Lebensjahr ist die ¤lfte des jewei­li­gen Wer­tes anzusetzen.

Die pau­scha­len Wer­te berück­sich­ti­gen im jewei­li­gen Gewer­be­zweig das all­ge­mein üb­li­che Waren­sor­ti­ment für Nah­rungs­mit­tel und Getränke. Unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben, die weder Nah­rungs­mit­tel noch Getränke (z. B. Tabak­wa­ren, Beklei­dungs­stü­cke, Elektrogeräte, Son­der­pos­ten) sind, müs­sen ein­zeln auf­ge­zeich­net werden.

Bei gemisch­ten Betrie­ben (Fleischerei/Metzgerei oder ¤ckerei mit Lebens­mit­tel­an­ge­bot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pausch­be­trag der ent­spre­chen­den Gewer­be­klas­se anzusetzen.

Gewer­be­zweig

Jah­res­wert für eine Per­son ohne Umsatz­steu­er
1. Janu­ar bis 31. Dezem­ber 2025

ermäßigter
Steuersatz

vol­ler
Steuersatz

ins­ge­samt

€

€

€

¤ckerei

1.633

209

1.842

Fleischerei/Metzgerei

1.453

555

2.008

Gaststätten aller Art

a) mit Abga­be von kal­ten Speisen

1.423

1.034

2.457

b) mit Abga­be von kal­ten und war­men Speisen

2.292

1.753

4.045

Getränkeeinzelhandel

120

270

390

Café und Konditorei

1.573

585

2.158

Milch, Milch­er­zeug­nis­se, Fett­wa­ren und Eier (Eh.)

704

0

704

Nah­rungs- und Genuss­mit­tel (Eh.)

1.363

360

1.723

Obst, Gemü­se, Süd­früch­te und Kar­tof­feln (Eh.)

375

165

540

Die­ses Schrei­ben wird im Bun­des­steu­er­blatt Teil I veröffentlicht.

Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen 21. Janu­ar 2025, IV D 3 – S 1547/00006/006/024

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