Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Ver­schen­ken von Geschäftsanteilen an lei­ten­de Mit­ar­bei­ter zur Siche­rung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge führt, wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den hat, nicht ohne Wei­te­res zu steu­er­pflich­ti­gem Arbeits­lohn bei den Ein­künf­ten aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).

Wird eine Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung nicht zum Markt­preis über­tra­gen, liegt der Vor­teil in der gegenü­ber dem mark­tüb­li­chen Preis bestehen­den Ver­bil­li­gung. Arbeits­lohn setzt aber wei­ter vor­aus, dass der Vor­teil dem Arbeit­neh­mer „für“ sei­ne Arbeits­leis­tung gewährt wird.

Vor­lie­gend war die Klägerin seit vie­len Jah­ren in der Füh­rungs­ebe­ne eines klei­ne­ren Unter­neh­mens tätig. Da der Sohn der Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter als Unter­neh­mens­nach­fol­ger aus­schied, beschlos­sen die­se, die Lei­tung des Unter­neh­mens zur Siche­rung der Unter­neh­mens­fort­füh­rung in die ¤nde der Klägerin und der wei­te­ren Mit­glie­der der Füh­rungs­ebe­ne zu legen. Hier­zu über­tru­gen sie jeweils 5,08 % der Antei­le schenk­wei­se an die Klägerin sowie vier wei­te­re Personen.

Das Finanz­amt (FA) sah den in der schenk­wei­sen Übertragung lie­gen­den geld­wer­ten Vor­teil als Arbeits­lohn an und unter­warf die­sen der Besteue­rung. Das Finanz­ge­richt (FG) ent­schied dem­ge­genü­ber, dass der Vor­teil aus der Übertragung der Gesell­schafts­an­tei­le sich bei objek­ti­ver Betrach­tung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstelle.

Dies hat der BFH nun bestätigt. Auch wenn die Anteil­sü­ber­tra­gung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch die­ses nicht (maßgeblich) ver­an­lasst. Denn ent­schei­den­des Motiv für die Übertragung sei für alle Betei­lig­ten erkenn­bar die Rege­lung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge gewe­sen. Der in der schenk­wei­sen Übertragung aus gesell­schafts­recht­li­chen Grün­den lie­gen­de Vor­teil stel­le in die­ser Situa­ti­on kei­ne Ent­loh­nung der lei­ten­den Mit­ar­bei­ter für in der Ver­gan­gen­heit erbrach­te oder in Zukunft zu erbrin­gen­de Diens­te dar. Als maßgebliche Indi­zi­en gegen Arbeits­lohn sah der BFH auch an, dass die Anteil­sü­ber­tra­gung im Streit­fall nicht an den Fort­be­stand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewe­sen war und der vom FA ange­nom­me­ne Vor­teil im Ver­gleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenk­ten deut­lich aus dem Rah­men fiel.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 16.01.2025 zu Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22

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