Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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DStV fordert Klarheit bei Ausweitung des Datensatzes der E‑Bilanz

Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31.12.2024 begin­nen, sind mit der E‑Bilanz zusätzliche Daten zu über­mit­teln. Die im JStG 2024 beschlos­se­ne Neu­re­ge­lung lässt jedoch Fra­gen offen. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) for­dert das BMF zur Klar­stel­lung auf.

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 (JStG 2024) erwei­ter­te der Gesetz­ge­ber den Umfang des an die Finanzbehörden zu über­mit­teln­den Daten­sat­zes der E‑Bilanz nach § 5b EStG. Die Änderung wur­de auf Wunsch der ¤nder umge­setzt. Bereits in sei­ner Stel­lung­nah­me S 14/24 kri­ti­sier­te der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V. (DStV) die Erwei­te­rung nachdrücklich.

Zusätzliche Daten

Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31.12.2024 begin­nen, sieht der neu­ge­fass­te § 5b Abs. 1 EStG die ver­pflich­ten­de Übermittlung der »unverdichteten Kon­ten­nach­wei­se mit Kon­ten­sal­den« vor. Bei Wirt­schafts­jah­ren, die nach dem 31.12.2027 begin­nen, ist zukünf­tig auch der Anla­ge­spie­gel und das die­sem zugrun­de­lie­gen­de Anla­ge­ver­zeich­nis in den Daten­satz ein­zu­be­zie­hen. Eben­so wie Anhang, Lage­be­richt, Prüf­be­richt oder ein Ver­zeich­nis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, sofern vorhanden.

Pra­xis­na­he Präzisierung erforderlich

Die Erwei­te­rung des Daten­sat­zes um die »unverdichteten Kon­ten­nach­wei­se mit Kon­ten­sal­den« ist nicht präzise. So ist unklar, wel­che Daten als »unverdichtete Kon­ten­nach­wei­se mit Kon­ten­sal­den« von der Neue­rung erfasst sind. Ver­schie­de­ne Aus­le­gun­gen sind denk­bar. Bei­spiels­wei­se könnten damit die Eröffnungsbilanzwerte und Jah­res­ver­kehrs­zah­len für die Soll- und Haben­bu­chun­gen des jewei­li­gen Kon­tos oder auch die Ein­zel­an­ga­be von Per­so­nen­kon­ten gemeint sein. Dies gin­ge nach Auf­fas­sung des DStV deut­lich zu weit.

Der DStV hat das BMF auf­ge­for­dert nach­zu­bes­sern. Aus Sicht des DStV soll­te gesetz­lich klar­ge­stellt wer­den, dass ledig­lich die Kon­to­num­mer, die Kon­to­be­zeich­nung und der Sal­do der ein­zel­nen Finanz­buch­hal­tungs­kon­ten zu über­mit­teln sind. Eben­so wich­tig ist es, dass Per­so­nen­kon­ten nicht ein­zeln und unver­dich­tet über­mit­telt wer­den müssen.

DStV mahnt zur Datensparsamkeit

Der DStV mahnt die Finanz­ver­wal­tung in sei­nem Schrei­ben auch, den Grund­satz der Daten­spar­sam­keit zu wah­ren. Sofern die Finanz­ver­wal­tung Daten nicht ziel­füh­rend ver­wer­ten kann, soll­te sie auf eine Erhe­bung ver­zich­ten. Eben­so, wenn die Daten bereits nach ande­ren Vor­schrif­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len sind. Zusätzlich ist aus Sicht des DStV eine zu weit gehen­de Datenü­ber­mitt­lung auch vor dem Hin­ter­grund berufs­recht­li­cher Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten abzulehnen.

DStV, Mit­tei­lung vom 13.01.2025

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