Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig

Die Ein­kom­men­steu­er, die für den Ersatz eines Ver­dienst­aus­fall­scha­dens zu zah­len und dann vom Schädiger zu erset­zen ist, muss vom Geschädigten ver­steu­ert wer­den. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Die Klägerin muss­te auf­grund eines schwe­ren medi­zi­ni­schen Behand­lungs­feh­lers ihren Beruf auf­ge­ben. Sie erhielt von der Ver­si­che­rung des Schädigers jährlich ihren Ver­dienst­aus­fall­scha­den ersetzt. Die Zah­lun­gen muss­te sie als Entschädigung für ent­ge­hen­den Arbeits­lohn ver­steu­ern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes – EStG -). In den Streit­jah­ren kam die Ver­si­che­rung ihrer gesetz­li­chen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vor­jah­ren bereits geleis­te­ten Ein­kom­men­steu­er­zah­lun­gen für die erhal­te­nen Entschädigungsleistungen zu erstat­ten. Das Finanz­amt und das Finanz­ge­richt waren der Ansicht, dass die­se Erstat­tun­gen selbst der Ein­kom­men­steu­er unterlägen. Die Klägerin mein­te dage­gen, es han­de­le sich um einen Steu­er­scha­den, des­sen Ersatz kei­ne Steu­er auslöse.

Der BFH wies die Revi­si­on der Klägerin zurück. Zu den steu­er­pflich­ti­gen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahl­te Aus­fall des Net­to­ver­diens­tes, son­dern eben­so die vom Schädiger später erstat­te­te Steu­er­last. Der BFH knüpf­te inso­weit an die zivil­recht­li­chen Wer­tun­gen an, die den Schädiger bezie­hungs­wei­se des­sen Ver­si­che­rung ver­pflich­te­ten, auch die auf den Ver­dienst­aus­fall­scha­den ent­fal­len­de Steu­er zu über­neh­men. Der Net­to­ver­dienst­aus­fall und die Steu­er­last sei­en Bestand­tei­le eines ein­heit­li­chen Scha­den­er­satz­an­spruchs, die ledig­lich zu unter­schied­li­chen Zeit­punk­ten aus­ge­zahlt wür­den. Bei­des die­ne dem Ersatz ent­ge­hen­der Ein­nah­men des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteue­rung der Steu­er­erstat­tun­gen schloss der BFH aus. Dies lag ins­be­son­de­re dar­an, dass die Klägerin ihren gesam­ten Ver­dienst­aus­fall­scha­den (einschließlich der hier­auf beru­hen­den Steu­er­las­ten) nicht zusam­men­ge­ballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Ver­tei­lung der Zah­lun­gen auf meh­re­re Jah­re nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteue­rung gemäß § 34 EStG not­wen­di­ge »Außerordentlichkeit«.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 1/25 vom 09.01.2025 zum Urteil IX R 5/23 vom 15.10.2024

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