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BMF: Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

Unter Bezug­nah­me auf das Ergeb­nis der Erörterungen mit den obers­ten Finanzbehörden der ¤nder gilt bei der Erhe­bung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Folgendes:

1. Ent­rich­tung von Kleinbeträgen

Ergibt die Abrech­nung eines Beschei­des For­de­run­gen von ins­ge­samt weni­ger als 3,- Euro, so ist dem Steu­er­pflich­ti­gen durch fol­gen­den Hin­weis zu gestat­ten, die­se Kleinbeträge unabhängig von ihrer ¤lligkeit erst dann zu ent­rich­ten, wenn unter der­sel­ben Steu­er­num­mer Ansprüche von ins­ge­samt min­des­tens 3,- Euro fällig werden:

»Wenn Sie dem Finanz­amt unter die­ser Steu­er­num­mer fällige Beträge von ins­ge­samt weni­ger als 3,- Euro schul­den, können Sie die­se Beträge zusam­men mit der nächsten Zah­lung an das Finanz­amt ent­rich­ten. Geben Sie dann aber bit­te auch die Steu­er­num­mer und den Ver­wen­dungs­zweck für die­se Beträge an. Unabhängig davon kann das Finanz­amt die­se Beträge jeder­zeit verrechnen.«

Im SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren sind Beträge von ins­ge­samt weni­ger als 3,- Euro nicht zum ¤lligkeitstag, son­dern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.

2. ¤umniszuschläge

¤umniszuschläge von ins­ge­samt weni­ger als 5,- Euro, die unter einer Steu­er­num­mer nach­ge­wie­sen wer­den, sol­len in der Regel nicht geson­dert ange­for­dert wer­den; sie können jedoch zusam­men mit ande­ren Beträgen ange­for­dert werden.

3. Mah­nung

Bei fälligen Beträgen von weni­ger als 10,- Euro ist von der Mah­nung abzu­se­hen. Wer­den meh­re­re Ansprüche unter einer Steu­er­num­mer nach­ge­wie­sen, gilt die­se Klein­be­trags­gren­ze für den jeweils zu mah­nen­den Gesamt­be­trag, dabei sind steu­er­li­che Neben­leis­tun­gen einschließlich noch nicht ange­for­der­ter ¤umniszuschläge mit einzubeziehen.

4. Auf­rech­nung, Umbuchung

Durch die Klein­be­trags­gren­zen der Num­mern 1 bis 3 wird die ¶glichkeit der Auf­rech­nung oder Umbu­chung nicht ausgeschlossen.

5. Kleinstbeträge

5.1 Erstattungsbeträge von weni­ger als 1,- Euro sind nur auf Antrag zu erstat­ten oder wenn sich aus meh­re­ren Beträgen ein Gut­ha­ben von min­des­tens 1,- Euro ergibt.

Ergibt die Abrech­nung eines Beschei­des einen Gesamt­be­trag von weni­ger als 1,- Euro, so ist in den Bescheid fol­gen­der Hin­weis aufzunehmen:

»Verbleibende Beträge von ins­ge­samt weni­ger als 1,- Euro wer­den nicht erstat­tet, weil dadurch unverhältnismäßige Kos­ten ent­ste­hen wür­den. Das Finanz­amt wird die­se Beträge mit der nächsten Erstat­tung aus­zah­len oder mit fälligen Beträgen verrechnen.«

5.2 Nachzahlungsbeträge von weni­ger als 1,- Euro wer­den erst erho­ben, wenn sich aus meh­re­ren Beträgen eine For­de­rung von min­des­tens 1,- Euro ergibt.

5.3 Eine Ver­rech­nung von Erstat­tungs- und Nachzahlungsbeträgen von weni­ger als 1,- Euro ist jeder­zeit möglich.

Von der Ein­hal­tung der Klein­be­trags­gren­zen kann abge­se­hen wer­den, wenn die­se vom Steu­er­pflich­ti­gen missbräuchlich aus­ge­nutzt werden.

Die­se Rege­lung tritt mit sofor­ti­ger Wir­kung an die Stel­le der Rege­lung im BMF-Schrei­ben vom 22. ¤rz 2001 – IV A 4 ‑S 0512- 2/01 – (BStBl I S. 242).

Die­ses Schrei­ben wird im Bun­des­steu­er­blatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schrei­ben (koor­di­nier­ter ¤ndererlass) IV D 1 – S 0512/00034/002/097 vom 02.01.2025

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