Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege

2025 ist gestar­tet. Damit lau­fen in vie­len Unter­neh­men auch die alljährlichen Mit­ar­bei­ter- und Gehaltsgespräche an. Eine steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­freie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr in den Ver­hand­lung­s­topf gewor­fen wer­den. Spiel­raum für eine Lohnerhöhung gibt es den­noch. Das bestätigt auch das BMF, teil der DStV mit.

Neu­es Jahr, neue Regeln: Bis Ende 2024 konn­ten Arbeit­ge­ber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn bis zu 3.000 Euro steu­er- und sozi­al­ga­ben­frei aus­zah­len, um die Aus­wir­kun­gen der Infla­ti­on abzu­mil­dern. Viel­fach wur­de der Betrag statt via Ein­mal­zah­lung über zwei Jah­re gestreckt und auf eine monat­li­che Aus­zah­lung von 125 Euro her­un­ter­ge­bro­chen. Die­ser Bau­stein fällt nun weg. Was bleibt, ist die Fra­ge, ob der Brut­to­ar­beits­lohn nun­mehr so ange­ho­ben wer­den kann, dass Beschäftigte möglichst nicht schlech­ter daste­hen als in den letz­ten 24 Monaten.

In den FAQ des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen (BMF) zur Inflationsausgleichsprämie fin­det sich unter Zif­fer 5a) der aus­drück­li­che Hin­weis: »Die Steu­er­be­frei­ung fin­det auf dau­er­haf­te Lohnerhöhungen kei­ne Anwen­dung, da der Sinn und Zweck der Rege­lung dar­in besteht, Son­der­leis­tun­gen zu begünstigen.« Die­se For­mu­lie­rung führt viel­fach zu Unsi­cher­hei­ten. Ins­be­son­de­re steht die Befürch­tung im Raum, dass Leis­tun­gen der Inflationsausgleichsprämie auf­grund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rück­wir­kend der Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung unter­wor­fen wer­den könnten.

Um die­se Beden­ken auszuräumen, hat der DStV vorm Jah­res­wech­sel noch ein­mal kon­kret beim BMF nachgehakt.

Lohnerhöhungen bedür­fen geson­der­ter Vereinbarung

In sei­nem Ant­wort­schrei­ben an den DStV bestätigt das BMF die Unschädlichkeit von der Inflationsausgleichsprämie anschließenden Lohnerhöhungen unter fol­gen­der Prämisse:

»Sofern im Vor­jahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG – in wel­cher Form auch immer – vom Arbeit­ge­ber gezahlt wur­de, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern die­se auf einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung beru­hen. Erst recht kann nichts ande­res gel­ten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neu­en Ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers beruht. Von daher ist es uner­heb­lich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeit­raum der IAP oder unmit­tel­bar danach ver­ein­bart werden.«

Zudem wer­de unter Zif­fer 5b) der o.g. FAQ dar­ge­legt, dass es für die Steu­er­frei­heit auch unschädlich sei, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusam­men­hang bzw. in Kom­bi­na­ti­on mit einer dau­er­haf­ten Lohnerhöhung zusätzlich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wur­de. Im zugehörigen Bei­spiel sei dies noch­mals für den Fall dar­ge­stellt, dass im Monat nach Zah­lung einer IAP eine – der ¶he nach glei­che – Gehaltserhöhung gezahlt wird, die eben­falls mit Infla­ti­ons­ge­sichts­punk­ten begrün­det wird.

Die­sem kla­ren Wort­laut ste­he auch § 8 Abs. 4 Nr. 4 EStG nicht ent­ge­gen, so das BMF abschließend.

DStV, Mit­tei­lung vom 08.01.2025

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