Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Deutsche Rentenversicherung: Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2025

Zum Jah­res­be­ginn 2025 erge­ben sich in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­schie­de­ne Änderungen. Dar­auf weist die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund in Ber­lin hin.

Bei­trags­satz bleibt stabil

Kei­ne Änderung gibt es beim Bei­trags­satz zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Die­ser bleibt auch 2025 und somit im ach­ten Jahr in Fol­ge sta­bil und beträgt wei­ter­hin 18,6 Prozent.

Hin­zu­ver­dienst­gren­zen für Ren­ten wegen Erwerbs­min­de­rung steigen

Die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen für Ren­ten wegen ver­min­der­ter Erwerbsfähigkeit stei­gen 2025. Beim Bezug einer Ren­te wegen vol­ler Erwerbs­min­de­rung ergibt sich ab Janu­ar eine jährliche Hin­zu­ver­dienst­gren­ze von rund 19.661 Euro. Bei Ren­ten wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung beträgt die Min­dest­hin­zu­ver­dienst­gren­ze rund 39.322 Euro.

Ver­bes­ser­te Absi­che­rung bei Erwerbsminderung

Die ¶he einer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te berech­net sich aus den bis­her zurück­ge­leg­ten Ver­si­che­rungs­zei­ten. Zusätzlich wer­den erwerbs­ge­min­der­te Men­schen durch die soge­nann­te Zurech­nungs­zeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bis­he­ri­gen durch­schnitt­li­chen Ein­kom­men wei­ter­ge­ar­bei­tet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhal­ten sie eine höhere Ren­te. Seit 2019 wird der Umfang der Zurech­nungs­zeit an das reguläre Ren­ten­al­ter ange­passt. Die­ses steigt bis 2031 schritt­wei­se auf 67 Jah­re. Bei einem Ren­ten­be­ginn im kom­men­den Jahr endet die Zurech­nungs­zeit daher statt mit 66 Jah­ren und 1 Monat mit 66 Jah­ren und 2 Monaten.

¤chster Schritt für die Anhe­bung der Altersgrenzen

Die reguläre Alters­gren­ze für die Regel­al­ters­ren­te steigt schritt­wei­se bis 2031 auf das 67. Lebens­jahr. Der aktu­el­le Jahr­gang 1960 erreicht sei­ne reguläre Alters­gren­ze mit 66 Jah­ren und 4 Mona­te. Für die­je­ni­gen, die später gebo­ren wur­den, erhöht sich das Ein­tritts­al­ter in 2‑Mo­nats-Schrit­ten wei­ter. Ab dem Geburts­jahr­gang 1964 gilt ein­heit­lich das 67. Lebens­jahr als Altersgrenze.

Bei der abschlags­frei­en Ren­te für beson­ders langjährig Ver­si­cher­te (früher Ren­te ab 63) steigt die Alters­gren­ze schritt­wei­se vom 63. auf das 65 Lebens­jahr. 1961 Gebo­re­ne können die­se Alters­ren­te ab einem Alter von auf 64 Jah­re und 6 Mona­te erhal­ten. Für später Gebo­re­ne erhöht sich die Alters­gren­ze pro Jahr­gang um zwei Mona­te. Ab dem Geburts­jahr­gang 1964 gilt ein­heit­lich das 65. Lebens­jahr als Alters­gren­ze. Die abschlags­freie Alters­ren­te für beson­ders langjährig Ver­si­cher­te kann bereits vor Errei­chen des regulären Ren­ten­al­ters in Anspruch neh­men, wer min­des­tens 45 Jah­re in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­chert war. Eine vor­zei­ti­ge Inan­spruch­nah­me, auch mit Abschlägen, ist bei die­ser Ren­ten­art nicht möglich.

Abschlag bei neu­en »Renten für langjährig Ver­si­cher­te« steigt wei­terWer min­des­tens 35 Jah­re in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­chert war, kann ab einem Alter von 63 Jah­ren die Alters­ren­te für langjährig Ver­si­cher­te in Anspruch neh­men. Die Alters­ren­te ist mit einem Abschlag ver­bun­den. Die­ser beträgt 0,3 Pro­zent je Monat, den die Ren­te vor Errei­chen des regulären Ren­ten­al­ters in Anspruch genom­men wird. Da das reguläre Ren­ten­al­ter bis 2031 schritt­wei­se auf 67 Jah­re steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inan­spruch­nah­me die­ser Ren­te. Für Ver­si­cher­te des Jahr­gangs 1962, die im kom­men­den Jahr 63 wer­den, liegt das reguläre Ren­ten­al­ter bei 66 Jah­ren und 8 Mona­ten; bei einem frühestmöglichen Ren­ten­be­ginn mit 63 Jah­ren beträgt der Abschlag somit 13,2 Prozent.

Mini­job-Gren­ze steigt von 538 Euro auf 556 Euro

Die monat­li­che Ver­dienst­gren­ze im Mini­job – auch Mini­job-Gren­ze genannt – steigt 2025 von 538 Euro auf 556 Euro. Sie ist dyna­misch und ori­en­tiert sich am Min­dest­lohn. Da sich der Min­dest­lohn im kom­men­den Jahr von 12,41 Euro auf 12,82 Euro erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze.

Midi­job-Unter­gren­ze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt

Die Unter­gren­ze für Ver­diens­te aus Beschäftigungen im soge­nann­ten Übergangsbereich steigt im kom­men­den Jahr von monat­lich 538 Euro auf 556,01 Euro. Die Ober­gren­ze bleibt sta­bil bei 2.000 Euro im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwi­schen 556,01 Euro und 2.000 Euro ver­die­nen, gel­ten als Midi­job­ber. Bei einem Ver­dienst inner­halb die­ses Übergangsbereichs zah­len sie einen redu­zier­ten Bei­trags­an­teil zur Sozi­al­ver­si­che­rung, der bis zum Errei­chen der Ober­gren­ze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vol­len Beitragshöhe ent­spricht. Die Ren­ten­an­s­prüche ver­min­dern sich durch den redu­zier­ten Bei­trags­an­teil nicht. Sie wer­den auf Basis des vol­len Ver­diens­tes berechnet.

Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und Bezugsgrößen steigen

Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze und die Bezugsgröße gel­ten ab 2025 erst­mals ein­heit­lich in ganz Deutsch­land. Die Unter­schei­dung in alte und neue Bundesländer in der Ren­ten­ver­si­che­rung fällt ab Janu­ar 2025 weg. Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze steigt 2025 auf monat­lich 8.050 Euro. Sie lag 2024 in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro und in den neu­en Bundesländern 7.450 Euro im Monat. Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze bestimmt den ¶chstbetrag, bis zu dem Arbeits­ein­kom­men bei der Berech­nung des Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trags berück­sich­tigt wird. Für dar­Ã¼­ber­hin­aus­ge­hen­des Ein­kom­men wer­den kei­ne Beiträge gezahlt.

Die Bezugsgröße steigt 2025 auf 3.745 Euro. Sie lag 2024 in den alten Bundesländern bei 3.535 Euro und in den neu­en Bundesländern bei 3.465 Euro im Monat. Sie hat unter ande­rem für die Bei­trags­be­rech­nung von ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Selbstständigen in der Ren­ten­ver­si­che­rung eine Bedeutung.

Frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung: Min­dest- und ¶chstbeitrag steigen

Der monat­li­che Min­dest­bei­trag für die frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung steigt ab 1. Janu­ar 2025 von 100,07 Euro auf 103,42 Euro. Der ¶chstbetrag steigt von 1.404,30 Euro auf 1.497,30 Euro im Monat. Frei­wil­li­ge Beiträge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung können alle Men­schen zah­len, die ihren Wohn­sitz in Deutsch­land haben, min­des­tens 16 Jah­re alt sind und in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung nicht pflicht­ver­si­chert sind. Dies gilt auch für Deut­sche, die im Aus­land woh­nen. Wer eine vor­ge­zo­ge­ne Alters­voll­ren­te bezieht, kann bis zum Errei­chen des regulären Ren­ten­al­ters eben­falls frei­wil­li­ge Beiträge zah­len und damit die Ren­te wei­ter erhöhen. Aus­ge­schlos­sen von der ¶glichkeit sind Ver­si­cher­te, die die reguläre Alters­gren­ze erreicht haben und eine vol­le Alters­ren­te beziehen.

¶herer Steu­er­an­teil für Neurentner

Wer 2025 in den Ruhe­stand geht, muss einen höheren Anteil sei­ner Ren­te ver­steu­ern. Ab Janu­ar 2025 steigt der steu­er­pflich­ti­ge Ren­ten­an­teil von 83 auf 83,5 Pro­zent. Somit blei­ben 16,5 Pro­zent der ers­ten vol­len Brut­to­jah­res­ren­te steu­er­frei. Bestands­ren­ten sind hier­von nicht betroffen.

Bei­trags­satz zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung steigt

Laut Ent­wurf der Pfle­ge-Bei­trags­satz-Anpas­sungs­ver­ord­nung ist geplant, dass der Bei­trags­satz ein­heit­lich um 0,2 Pro­zent ange­ho­ben wird. Die Ver­ord­nung ist aktu­ell noch nicht final beschlos­sen. Es fehlt noch die Zustim­mung des Bundesrates.

Zusätzlich wer­den die Kran­ken­kas­sen vor­aus­sicht­lich den kas­sen­in­di­vi­du­el­len Zusatz­bei­trag neu fest­le­gen. Die­ser Zusatz­bei­trag wird von den Kran­ken­kas­sen selbst fest­ge­legt und wird daher unter­schied­lich stark steigen.

Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund, Pres­se­mit­tei­lung vom 17.12.2024

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