Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Homeoffice-Pauschale: Setzt kein häusliches Arbeitszimmer voraus

Das Finanz­ge­richt (FG) Nie­der­sach­sen gibt Aus­kunft zur so genann­ten Home­of­fice-Pau­scha­le. Die­se sei eine in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes gere­gel­te steu­er­li­che Erleich­te­rung für Steu­er­pflich­ti­ge, die von zu Hau­se aus arbeiten.

Sie ermögliche es ihnen, pro Kalen­der­tag einen Pau­schal­be­trag von sechs Euro (von 2020 bis 2022: fünf Euro) als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzu­zie­hen. Maxi­mal könnten 1.260 Euro (von 2020 bis 2022: 600 Euro) im Jahr gel­tend gemacht werden.

Ver­fügt der Steu­er­pflich­ti­ge über einen ande­ren Arbeits­platz (etwa bei sei­nem Arbeit­ge­ber), set­ze der Abzug vor­aus, dass er sei­ne betrieb­li­che oder beruf­li­che ¤tigkeit an dem jewei­li­gen Kalen­der­tag über­wie­gend von zu Hau­se aus­Ã¼bt und kei­nen ande­ren Arbeits­platz auf­sucht. Steht dem Steu­er­pflich­ti­gen dage­gen für sei­ne betrieb­li­che oder beruf­li­che ¤tigkeit dau­er­haft kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, könne die Tages­pau­scha­le auch dann abge­zo­gen wer­den, wenn die ¤tigkeit am sel­ben Kalen­der­tag auch auswärts oder an der ers­ten ¤tigkeitsstätte aus­geübt wird.

Die Pau­scha­le kann laut FG daher ins­be­son­de­re auch dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn kein häusliches Arbeits­zim­mer vor­han­den ist oder wenn etwa im Fall eines Durch­gangs­zim­mers oder einer Arbeits­ecke oder bei nicht nur gering­fü­gi­ger pri­va­ter Mit­be­nut­zung die stren­gen Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines häuslichen Arbeits­zim­mers nicht erfüllt wer­den. Das „Home­of­fice“ könne sich damit etwa auch in der Küche, im Wohn­zim­mer oder auf dem Bal­kon des Steu­er­pflich­ti­gen befinden.

Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen, News­let­ter vom Novem­ber 2024

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