Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Private Fahrzeugnutzung: Auch nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann Anscheinsbeweis erschüttern

Der für eine Pri­vat­nut­zung der betrieb­li­chen Lea­sing-Fahr­zeu­ge spre­chen­de Anschein kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahr­ten­buch erschüt­tert wer­den. Dies stellt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) klar.

Wird zur Erschüt­te­rung des Anscheins­be­wei­ses (sub­stan­ti­iert) vor­ge­tra­gen, die Fahr­zeu­ge sei­en ausschließlich betrieb­lich genutzt wor­den, sei der Sach­ver­halt viel­mehr grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären. Bei sei­ner Wür­di­gung sei­en sämtliche Umstände zu berück­sich­ti­gen. Damit sei es nicht ver­ein­bar, so der BFH, hand­schrift­li­che Auf­zeich­nun­gen über die Nut­zung der Fahr­zeu­ge mit der Begrün­dung von vorn­her­ein unberück­sich­tigt zu las­sen, sie erfüll­ten nicht die Anfor­de­run­gen an ein ordnungsgemäßes Fahr­ten­buch. § 6 Absatz 1 Nr. 4 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz rege­le nur die Bewer­tung der Ent­nah­men aus der Pri­vat­nut­zung. Er beschränke die beweis­recht­li­chen ¶glichkeiten zur Erschüt­te­rung des Anscheins­be­wei­ses für die pri­va­te Nut­zung betrieb­li­cher Fahr­zeu­ge jedoch nicht.

Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 22.10.2024, VIII R 12/21

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