Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen

Wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den hat, ist eine gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Auf­wen­dun­gen für die Anmie­tung von Werbeträgern auch bei einem Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men möglich, wenn die Werbeträger bei unter­stell­tem Eigen­tum zu des­sen Anlagevermögen gehören würden.

Die Klägerin warb für ihr Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men im Rah­men von Sponsoringmaßnahmen für Ver­ei­ne sowie durch Mobil- und Pla­kat­wer­bung. Die leis­ten­den Unter­neh­men waren über­wie­gend Wer­be­ver­mitt­lungs­agen­tu­ren, wel­che regelmäßig nicht Eigen­tü­mer der Werbeträger (¤nde, ¤ulen, Trep­pen und Ver­kehrs­mit­tel) waren. Das Finanz­ge­richt (FG) ent­schied, dass Wer­be­auf­wen­dun­gen kei­ner Hin­zu­rech­nung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes (GewStG) unter­lie­gen, weil es am fik­ti­ven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.

Der BFH hielt die Revi­si­on des Finanz­amts für begrün­det. Für eine Hin­zu­rech­nung von Miet­auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Durch­füh­rung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG kommt es dar­auf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrun­de lie­gen­den Verträge ihrem wesent­li­chen recht­li­chen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge ein­zu­ord­nen sind oder zumin­dest trenn­ba­re miet- oder pacht­recht­li­che Haupt­leis­tungs­pflich­ten ent­hal­ten. Hier­zu sind die ein­zel­nen Verträge dar­auf zu unter­su­chen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemisch­te Verträge mit möglicherweise trenn­ba­ren Leis­tun­gen han­delt. Fer­ner kommt es für die Hin­zu­rech­nung auf die fik­ti­ve Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck und die spe­zi­el­len betrieb­li­chen Verhältnisse des Unter­neh­mens Werbemaßnahmen erfor­der­lich erschei­nen las­sen, für die das Unter­neh­men Werbeträger ständig in sei­nem Betrieb vor­hal­ten muss. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men bei längerfristiger Anmie­tung bestimm­ter Werbeträger oder bei wie­der­hol­ter kurz­fris­ti­ger Anmie­tung gleich­ar­ti­ger Werbeträger Anlagevermögen vor­lie­gen kann. Da die Fest­stel­lun­gen des FG zur recht­li­chen Ein­ord­nung der Verträge und zur Zuord­nung der Werbeträger zum Anlagevermögen nicht aus­reich­ten, wur­de das Ver­fah­ren an das FG zurückverwiesen.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 19.12.2024 zu Urteil vom 16.09.2024, III R 36/22

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