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Nachlaufender Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022

Auch der 7. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass nach­lau­fen­de Betriebs­aus­ga­ben, die im Zusam­men­hang mit steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men aus dem Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in frühe­ren Jah­ren ste­hen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Zu die­sem Ergeb­nis war bereits der 1. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter in einem im Ver­fah­ren der Aus­set­zung der Voll­zie­hung ergan­ge­nen Beschluss vom 21. Okto­ber 2024 (Az. 1 V 1757/24 E) gekommen.

Der Kläger mach­te im Streit­jahr 2022 gezahl­te Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten und Umsatz­steu­er­nach­zah­lun­gen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steu­er­pflich­ti­gen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge resul­tier­ten, als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Finanz­amt lehn­te dies unter Hin­weis auf die ab 2022 gel­ten­de Steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 72 EStG ab.

Der 7. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter gab der hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge statt. Eben­so wie der 1. Senat stell­te er hin­sicht­lich des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebs­aus­ga­ben nur dann nicht abge­zo­gen wer­den dürf­ten, wenn sie in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit steu­er­frei­en Ein­nah­men stün­den. Ein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang lie­ge gera­de nicht vor, da die Betriebs­aus­ga­ben mit steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men aus frühe­ren Jah­ren im Zusam­men­hang gestan­den hätten.

Ergänzend führ­te der 7. Senat aus, dass sich auch aus der Rege­lung in § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermit­teln ist, wenn die aus dem Betrieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge erziel­ten Ein­nah­men ins­ge­samt steu­er­frei sind, kein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot erge­be. Die­se Vor­schrift sei viel­mehr dahin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass eine Gewinn­ermitt­lung im Fall der Steu­er­frei­heit nicht mehr zwin­gend erfor­der­lich, aber nicht ver­bo­ten sei. Gegen ein Gewinn­ermitt­lungs­ver­bot spre­che auch die Geset­zes­sys­te­ma­tik, denn § 3 EStG rege­le ausschließlich die Steu­er­frei­heit von Ein­nah­men, während für die Fra­ge des Abzugs von Betriebs­aus­ga­ben § 3c EStG einschlägig sei. Die­ses Normenverständnis decke sich auch mit dem gesetz­ge­be­ri­schen Ziel der Steu­er­be­frei­ung, die Ener­gie­wen­de zu beschleu­ni­gen und den Aus­bau erneu­er­ba­rer Ener­gien zu fördern, indem büro­kra­ti­sche Hür­den für den Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen abge­baut wür­den. Die ¶glichkeit des nach­lau­fen­den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs stel­le aber kei­ne büro­kra­ti­sche Hür­de dar. Ein dies­be­zü­g­li­ches Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot stün­de viel­mehr in Wider­spruch zum gesetz­ge­be­ri­schen Zweck. Im Hin­blick auf die Umsatz­steu­er­nach­zah­lun­gen läge im Fal­le eines feh­len­den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs eine Dop­pel­be­steue­rung vor.

Die vom 7. Senat zuge­las­se­ne Revi­si­on ist beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Az. X R 30/24 anhängig.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.12.2024 zum Urteil 7 K 105/24 E vom 06.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: X R 30/24)

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