Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist die Nutzung am Stichtag entscheidend

Der 3. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass die kon­kre­te Ver­wen­dung eines Grund­s­tücks am erb­schaft­steu­er­li­chen Bewer­tungs­stich­tag für die Zuord­nung zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen maßgeblich ist.

Der Kläger ist Nach­er­be umfang­rei­chen Grund­be­sit­zes, der über­wie­gend forst­wirt­schaft­lich genutzt wird. Zum erwor­be­nen Vermögen gehört auch ein Grund­s­tück, das ursprüng­lich forst­wirt­schaft­lich genutzt wur­de, am Bewer­tungs­stich­tag aber zum Abbau von Bodenschätzen im Tage­bau ver­pach­tet war. Im Pacht­ver­trag ver­pflich­te­te sich der ¤chter, nach Been­di­gung des Abbaus eine Rekul­ti­vie­rung durch Auf­fors­tung vorzunehmen.

Das Finanz­amt bewer­te­te die­ses Grund­s­tück für Erb­schaft­steu­er­zwe­cke als Grundvermögen. Mit sei­ner hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge begehr­te der Kläger eine Zuord­nung zu sei­nem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb, weil er eine Wie­der­auf­nah­me der forst­wirt­schaft­li­chen Nut­zung die­ses Grund­s­tücks plane.

Der 3. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat die Kla­ge abge­wie­sen. Das strei­ti­ge Grund­s­tück sei vom Finanz­amt zutref­fend dem Grundvermögen und nicht dem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen zuge­ord­net wor­den. Zwar sei das Grund­s­tück trotz des der­zei­ti­gen Abbaus von Bodenschätzen dau­er­haft dem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb zu die­nen bestimmt. Aller­dings grei­fe für Zwe­cke der Erb­schaft­steu­er die Aus­nah­me­vor­schrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG ein, wonach Grund und Boden, der nicht land- und forst­wirt­schaft­li­chen Zwe­cken dient, nicht zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen gehört. Inso­weit bestehe ein Unter­schied zur Ein­heits­be­wer­tung und zur Bewer­tung für Grund­er­werb­steu­er­zwe­cke, wonach es für eine Zuord­nung zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen aus­rei­che, dass eine ent­spre­chen­de Nut­zung dau­er­haft geplant sei.

Da der Geset­zes­wort­laut nicht von einem auf Dau­er ange­leg­ten Zweck spre­che, sei das in § 11 ErbStG gere­gel­te Stich­tags­prin­zip zu berück­sich­ti­gen, wonach es allein auf die kon­kre­te Nut­zung am Stich­tag ankom­me. Dies ent­spre­che auch der Geset­zes­sys­te­ma­tik, wonach § 158 Abs. 4 BewG als Aus­nah­me­vor­schrift einen Nega­tiv­ka­ta­log ent­hal­te, der eine Zuord­nung zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen ausschließe. Zudem wäre es wider­sprüch­lich, wenn für ver­pach­te­te Abbauflächen ohne forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung ein nied­ri­ge­rer Wirt­schafts­wert ange­setzt wür­de als für zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb gehörende Abbauflächen, für die ein Ein­zel­er­trags­wert­ver­fah­ren (§ 168 Abs. 8 i. V. m. Abs. 11 BewG) vor­ge­se­hen sei. Die Zuord­nung zum Grundvermögen ent­spre­che auch dem Zweck der Norm, die Zuord­nung von Vermögen zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb bewer­tungs­recht­lich auf den unbe­dingt dafür not­wen­di­gen Teil zu beschränken. Wegen der stich­tags­be­zo­ge­nen Bewer­tung für Erb­schaft­steu­er­zwe­cke bes­tün­den – anders als bei der Ein­heits­be­wer­tung – kei­ne büro­kra­ti­schen Schwie­rig­kei­ten im Hin­blick auf jährliche Art- und Wert­fort­schrei­bun­gen im Fall von Nutzungsänderungen.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.12.2024 zum Urteil 3 K 2383/23 F vom 14.11.2024

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