Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei

Wie von der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer (BStBK) gefor­dert, wird vor dem 1. April 2025 kein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren nach § 335 HGB gegen Unter­neh­men ein­ge­lei­tet, deren gesetz­li­che Frist zur Offen­le­gung von Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezem­ber 2023 am 31. Dezem­ber 2024 endet. Das kommt einer Fristverlängerung gleich.

Hier­für hat­te sich die BStBK vor­ab in diver­sen Gesprächen und mit einer Ein­ga­be an das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz sowie das Bun­des­amt für Jus­tiz stark gemacht. Mit Erfolg!

Die fak­ti­sche Fristverlängerung bei der Offen­le­gung der Jah­res­ab­schlüs­se 2023 ver­schafft dem Berufs­stand mehr Luft und Pla­nungs­si­cher­heit. Denn die Arbeits­last in den Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei­en ist nach wie vor hoch. Vie­le Steu­er­be­ra­te­rin­nen und Steu­er­be­ra­ter sind noch mit den Nach­we­hen der Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen und der Grundsteuererklärungen belas­tet. Der ent­stan­de­ne Arbeits­rück­stau konn­te bis­her nicht aus­rei­chend abge­baut wer­den u. a. auch, weil die klein­tei­li­gen Nach­fra­gen und Nach­weis­an­for­de­run­gen der Bewil­li­gungs­stel­len zu den Coro­na-Schluss­ab­rech­nun­gen enor­me Kapazitäten bin­den. Auch bei der Grund­steu­er zie­hen die Prü­fung der erge­hen­den Beschei­de und die etwai­ge Ein­le­gung von Rechts­mit­teln eine Zusatz­be­las­tung nach sich.

BStBK, Mit­tei­lung vom 13.12.2024

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