Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zweitwohnungssteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Gießen hat mit einem kürz­lich den Betei­lig­ten zuge­stell­ten Urteil eine Kla­ge abge­wie­sen, mit der sich die Klägerin gegen die Her­an­zie­hung zur Zweit­woh­nungs­steu­er im Gebiet der Stadt Schot­ten wandte.

Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inha­be­rin eines Nießbrauchrechts an einem Ein­fa­mi­li­en­haus im Gebiet der Stadt Schot­ten. Ihr kam dar­aus ein umfas­sen­des Nut­zungs­recht zu. Einen Wohn­sitz hat­te sie dort nicht. Der Eigen­tü­mer des Hau­ses ist ihr Sohn.

Die beklag­te Stadt Schot­ten setz­te gegenü­ber der Klägerin die Zweit­woh­nungs­steu­er für die Jah­re 2019 bis 2023 in ¶he von ins­ge­samt rund 7.600 Euro fest.

Hier­ge­gen wand­te sich die Klägerin. Sie meint, das Ein­fa­mi­li­en­haus die­ne als Kapi­tal­an­la­ge und ins­be­son­de­re nicht für persönliche Wohn­zwe­cke. Das Haus sei seit 2018 unbe­wohnt und sol­le ver­kauft wer­den, was aus ver­schie­de­nen Grün­den zunächst nicht möglich gewe­sen sei. Die Klägerin habe das Haus in die­ser Zeit nicht ver­mie­tet gehabt, weil dies den Kauf­preis sen­ken wür­de. Damit das Haus las­ten­frei veräußert wer­den könne, sei das Nießbrauchrecht mitt­ler­wei­le abgelöst und gelöscht worden.

Die­ser Argu­men­ta­ti­on folg­te die 8. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts nicht. Im Rah­men der Begrün­dung führ­te die Bericht­erstat­te­rin aus, dass auch Nießbrauchberechtigte – wie die Klägerin – grundsätzlich der Zweit­woh­nungs­steu­er unterlägen, sofern die Immo­bi­lie nicht der rei­nen Kapi­tal­an­la­ge die­ne. Dies habe die Klägerin nicht hin­rei­chend dar­ge­legt. Viel­mehr habe sie ihre feh­len­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht dadurch doku­men­tiert, dass sie das Haus nicht ver­mie­tet habe. Inso­fern kom­me es nicht auf even­tu­el­le Ver­kaufs­be­mühun­gen des Eigen­tü­mers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Ver­kauf nicht berech­tigt gewe­sen wäre. Ihr wäre ledig­lich eine Ver­mie­tung oder die zwi­schen­zeit­lich erfolg­te Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spre­che für eine tatsächliche Nut­zung zu persönlichen Wohn­zwe­cken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 sei­nen Neben­wohn­sitz in dem Haus ange­mel­det habe.

Die Ent­schei­dung (Urteil vom 8. Okto­ber 2024, Az. 8 K 2687/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Betei­lig­ten können dage­gen bin­nen eines Monats die Zulas­sung der Beru­fung beim Hes­si­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in Kas­sel beantragen.

VG Gießen, Pres­se­mit­tei­lung vom 18.10.2024 zum Urteil 8 K 2687/23.GI vom 08.10.2024 (nrkr – Ob die Beru­fung ein­ge­legt wur­de, war zum Redak­ti­ons­schluss noch nicht bekannt.)

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