Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Finales BMF-Schreiben zur E‑Rechnung: Auch DStV-Anregungen wurden umgesetzt

Am 15.10.2024 gab die obers­te Finanzbehörde bekannt, wor­auf bei der Ein­füh­rung der E‑Rechnung ab dem 01.01.2025 zu ach­ten ist. Im Ver­gleich zum im Som­mer veröffentlichten Ent­wurf gibt es sinn­vol­le Nach­bes­se­run­gen. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat vie­le Anre­gun­gen aus der Pra­xis – auch des DStV – berücksichtigt.

Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V. (DStV) hat in sei­ner Stel­lung­nah­me S 10/24 zahl­rei­che Anre­gun­gen für eine praxisnähere Ein­füh­rung der E‑Rechnung gege­ben. Inso­fern begrüßt der DStV unter ande­rem die fol­gen­den Anpassungen:

Pra­xis­na­he Übermittlungswege

Das Schrei­ben enthält kei­ne unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die noch im Ent­wurf vor­ge­se­he­ne Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, ent­fal­len. Statt­des­sen nimmt das BMF auf Anre­gung des DStV zusätzliche, in der Pra­xis häufig vor­kom­men­de Übertragungsarten auf. So ist der Down­load von Rech­nun­gen genau­so zulässig wie die Abla­ge auf einem gemein­sa­men Spei­cher in Konzernstrukturen.

Ver­mei­dung unnötiger Büro­kra­tie bei Dauerrechnungen

Vor dem 01.01.2027 aus­ge­stell­te Dau­er­rech­nun­gen in Papier­form oder als PDF behal­ten ihre Gül­tig­keit. Sie müs­sen ent­ge­gen dem Ent­wurf erst als E‑Rechnung aus­ge­stellt wer­den, wenn sich die Rech­nungs­an­ga­ben ändern. Dafür hat sich der DStV im Sin­ne der Büro­kra­tie­ent­las­tung aus­ge­spro­chen. Er begrüßt die Anpas­sung daher sehr.

Klar­stel­lung zu Rechnungskorrekturen

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Ein­füh­rung der E‑Rechnung können Unter­neh­mer ihre Leis­tun­gen auch mit einer sons­ti­gen Rech­nung abrech­nen (Papier, PDF- oder Wor­d­da­tei). Muss die­se Rech­nung später kor­ri­giert wer­den, kann dies in dem sons­ti­gen For­mat erfol­gen. Eine Pflicht zur Rech­nungs­kor­rek­tur mit­tels E‑Rechnung besteht somit nur für Leis­tun­gen, die ohne­hin mit­tels E‑Rechnung abzu­rech­nen sind.

Pflicht zur Aus­stel­lung von E‑Rechnungen bei Kleinunternehmern

Umsatz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer (§ 19 UStG) müs­sen trotz Kri­tik des DStV nach dem BMF-Schrei­ben noch auf die Pflicht ach­ten. Jedoch: Der Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­tags hat grü­nes Licht für den Ver­zicht auf die Aus­stel­lungs­pflicht für die­sen Per­so­nen­kreis gege­ben. Der DStV bleibt dran und informiert.

DStV, Mit­tei­lung vom 16.10.2024

(Anmer­kung der Redak­ti­on: Das erwähnte grü­ne Licht bleibt bestehen, im Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 wur­de fest­ge­legt, dass Klein­un­ter­neh­mer kei­ne E‑Rechnungen aus­stel­len müs­sen. Sie müs­sen E‑Rechnungen aber emp­fan­gen können.)

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