Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Einführung der E‑Rechnung: Was Unternehmen wissen müssen

Ab dem 1. Janu­ar 2025 tritt eine bedeu­ten­de Änderung im deut­schen Umsatz­steu­er­recht in Kraft: Die obli­ga­to­ri­sche elek­tro­ni­sche Rech­nung (E‑Rechnung) für Umsätze zwi­schen inländischen Unternehmern.

Eine E‑Rechnung ist eine Rech­nung, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird. Die­ses For­mat ermöglicht eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung der Rech­nungs­da­ten. Ab 2025 müs­sen E‑Rechnungen ent­we­der der europäischen Norm EN 16931 ent­spre­chen oder ein zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bar­tes For­mat nut­zen, das die vollständige und kor­rek­te Extrak­ti­on der erfor­der­li­chen Anga­ben ermöglicht.

Die Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung von E‑Rechnungen betrifft alle inländischen Unter­neh­mer, die steu­er­ba­re Umsätze an ande­re inländische Unter­neh­mer erbrin­gen. Aus­ge­nom­men sind Umsätze, die nach § 4 Num­mer 8 bis 29 UStG steu­er­frei sind, sowie Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 250 Euro und Fahrausweise.

Aus­nah­men von der E‑Rechnungspflicht

  • Steu­er­freie Umsätze: Rech­nun­gen über Leis­tun­gen, die nach § 4 Num­mer 8 bis 29 UStG steu­er­frei sind.

  • Klein­be­trags­rech­nun­gen: Rech­nun­gen, deren Gesamt­be­trag 250 Euro nicht übersteigt.

  • Fahr­aus­wei­se: Fahr­aus­wei­se für die Beförderung von Personen.

  • Nicht inländische Unter­neh­mer: Wenn min­des­tens einer der betei­lig­ten Unter­neh­mer nicht im Inland ansässig ist.

  • Übergangsregelungen: Bis Ende 2026 (zum Teil bis Ende 2027) können Rech­nun­gen auch als sons­ti­ge Rech­nun­gen aus­ge­stellt werden.

Sank­tio­nen bei Nicht­be­ach­tung der E‑Rechnungspflicht

  • Vor­steu­er­ab­zug: Eine nicht ordnungsgemäß aus­ge­stell­te Rech­nung berech­tigt nicht zum Vorsteuerabzug.

  • Bußgelder: Es können Bußgelder verhängt werden.

  • Recht­li­che Ansprüche: Der Empfänger kann zivil­recht­li­che Ansprüche gel­tend machen.

  • Steu­er­li­che Nach­tei­le: Die Finanz­ver­wal­tung kann die Aner­ken­nung der Rech­nun­gen verweigern.

BMF-Schrei­ben vom 15.10.2024 zur Ein­füh­rung der E‑Rechnung

Die­ses BMF-Schrei­ben erläutert die neu­en Rege­lun­gen und gibt Unter­neh­men wich­ti­ge Hin­wei­se zur Umset­zung. Hier das kom­plet­te BMF-Schrei­ben auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums lesen (PDF).

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