Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Jahressteuergesetz und Freistellung des Existenzminimums: Im Bundestag angenommen

Der Bun­des­tag hat am 18.10.2024 den von der Bun­des­re­gie­rung ein­ge­brach­ten und vom Finanz­aus­schuss geänderten Ent­wurf eines Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 (JStG 2024, BT-Drs. 20/12780, 20/13157) ange­nom­men. Das Par­la­ment nahm zudem den Regie­rungs­ent­wurf für ein Gesetz zur steu­er­li­chen Frei­stel­lung des Exis­tenz­mi­ni­mums 2024 (BT-Drs. 20/12783, 20/13084, 20/13328 Nr. 7) an.

Einen Gesetz­ent­wurf der AfD-Frak­ti­on zur „Ein­füh­rung des Tarifs auf ¤dern zur auto­ma­ti­schen Anpas­sung des Steu­er­rechts an die kal­te Pro­gres­si­on“ (BT-Drs. 20/13357) über­wie­sen die Abge­ord­ne­ten zur wei­te­ren Bera­tung an die Ausschüsse.

Das JStG 2024, das die Regie­rung in den Bun­des­tag ein­ge­bracht hat­te, enthält laut dem Ent­wurf „eine Viel­zahl the­ma­tisch nicht oder nur par­ti­ell mit­ein­an­der ver­bun­de­ner Einzelmaßnahmen, die über­wie­gend tech­ni­schen Cha­rak­ter haben“. Dazu gehört bei­spiels­wei­se die ver­ein­fach­te lohn­steu­er­li­che Behand­lung von Mobilitätsbudgets. Arbeit­ge­ber können dem­nach künf­tig ihren Mit­ar­bei­tern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und die­ses büro­kra­tie­arm pau­schal mit 25 Pro­zent versteuern.

Die bis­he­ri­gen Pau­schal­be­steue­rungs­vor­schrif­ten wür­den „um ¶glichkeiten zur Nut­zung moder­ner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie bei­spiels­weis E‑Scooter, die gele­gent­li­che Inan­spruch­nah­me von Car-Sharin­g‑, Bike-Sharing- sowie sons­ti­ge Sharing-Ange­bo­te und Fahrt­dienst­leis­tun­gen) erwei­tert“. Eben­so wer­de der Erwerb von Ein­zel­fahr­kar­ten, Zeit­kar­ten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahn­ver­kehr begünstigt.

Auch für Strom­spei­cher will die Bun­des­re­gie­rung die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen ver­bes­sern. So sol­len bei der Gewer­be­steu­er künf­tig Rege­lun­gen ana­log zu Wind­kraft- und Solar­an­la­gen gel­ten. Es sol­len „die Stand­ort­ge­mein­den der Ener­gie­spei­cher­an­la­gen in ange­mes­se­ner Wei­se am Gewer­be­steu­er­auf­kom­men der Anla­gen­be­trei­ber“ betei­ligt wer­den. Das soll die Akzep­tanz für sol­che Anla­gen vor Ort schaf­fen. Die Unter­schei­dung von Grün- und Grau­s­trom kann dabei aus Sicht der Bun­des­re­gie­rung „für die gewer­be­steu­er­recht­li­che Behand­lung von Spei­cher­pro­jek­ten kein taug­li­ches Abgren­zungs­kri­te­ri­um sein“.

Der JStG-Ent­wurf enthält dar­Ã¼­ber hin­aus eine Klar­stel­lung zur Ver­mie­tung von Wohn­raum an hil­fe­be­dürf­ti­ge Per­so­nen. Die­se stellt dem­nach die Erfül­lung wohn­ge­mein­nüt­zi­ger Zwe­cke dar. „Bezahl­ba­res Woh­nen soll ins­be­son­de­re für Per­so­nen mit gerin­gen Ein­kom­men durch steu­er­be­güns­tig­te ¶rperschaften ermöglicht wer­den“, erklärt die Bundesregierung.

Änderungen sind auch bei der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Umsatz­steu­er­recht vor­ge­se­hen. Maßgeblich hier­für ist laut Geset­zes­be­grün­dung das Euro­pa­recht. Künf­tig kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung dem­nach in Anspruch genom­men wer­den, wenn der Umsatz im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr nicht über 25.000 Euro (bis­her 22.000 Euro) und im lau­fen­den Jahr nicht über 100.000 Euro (bis­her 50.000 Euro) liegt. Dabei gilt aller­dings auch eine Verschärfung: Galt bis­her, dass es sich im lau­fen­den Jahr um einen pro­gnos­ti­zier­ten Betrag han­del­te, des­sen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Ver­lust der Umsatz­steu­er­be­frei­ung für das lau­fen­de Jahr führ­te, kommt eine wei­te­re Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung künf­tig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro über­schrei­tet. Die bis zum Zeit­punkt der Überschreitung bewirk­ten Umsätze sind indes steuerfrei.

¶here Frei­gren­zen gibt es künf­tig auch für Haus- und Hob­by­brau­er. Die für die­se vor­ge­se­he­ne steu­er­be­frei­te Men­ge für die Her­stel­lung von Bier wird von zwei auf fünf Hek­to­li­ter erhöht. Mit dem JStG will die Bun­des­re­gie­rung fer­ner Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum Übergang vom Anrech­nungs­ver­fah­ren zum Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren umset­zen. Vor­ge­se­hen ist auch die „Gesetz­li­che Ver­ste­ti­gung der 150-Euro-Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Bonus­leis­tun­gen für gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten“. Die Abwick­lungs­frist für Invest­ment­fonds soll von fünf auf zehn Jah­re verlängert werden.

Der Gesetz­ent­wurf beinhal­tet auch Änderungen bezü­g­lich der Steu­er­be­frei­ung der Ent­gel­te von Rei­se­si­che­rungs­fonds, der Kon­zern­klau­sel bei der auf­ge­scho­be­nen Besteue­rung der geld­wer­ten Vor­tei­le aus Vermögensbeteiligungen, Änderungen im Umwand­lungs­steu­er­ge­setz, die Zulas­sung der unmit­tel­ba­ren Wei­ter­ga­be steu­er­li­cher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden, EU-recht­li­che Anpas­sun­gen im Erb­schafts­steu­er­recht sowie Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken.

Die Umsatz­steu­er­be­frei­ung von Bil­dungs­ein­rich­tun­gen wird an EU-Recht ange­gli­chen. Der Durch­schnitts­satz für Land- und Forst­wir­te wird auf 8,4 Pro­zent angepasst.

Mit zahl­rei­chen Änderungen wie der Strei­chung des im Regie­rungs­ent­wurf vor­ge­se­he­nen Mobilitätsbudgets hat der Finanz­aus­schuss am 16.10.2024 das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 gebil­ligt. Die Regie­rungs­ko­ali­ti­on erhielt bei zahl­rei­chen ihrer ins­ge­samt 59 Änderungsanträge Zustim­mung von den Oppo­si­ti­ons­frak­tio­nen. Die ursprüng­lich geplan­te Neu­re­ge­lung der Umsatz­steu­er­pflicht für Bil­dungs­ein­rich­tun­gen wie pri­va­te Musik­schu­len und im Ver­eins­sport kommt so nicht. Bei den Bil­dungs­ein­rich­tun­gen beschränkt man sich dar­auf, die Vor­ga­ben des europäischen Rechts umzu­set­zen, ohne dass es zu Ver­schlech­te­run­gen kom­men soll. Die Umsatz­steu­er­be­frei­ung des (Vereins-)Sports wur­de ersatz­los gestri­chen. Die Mel­de­stan­dards zu Dividendenerträgen wer­den an die Fas­ter-Richt­li­nie der EU angepasst.

Auch wer­den künf­tig 80 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung von Kin­dern als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt, maxi­mal 4.800 Euro. Bis­her galt hier eine Regel von zwei Drit­teln mit einem ¶chstbetrag von 4.000 Euro. Ver­lus­te aus Termingeschäften sind künf­tig uneingeschränkt mit allen Ein­künf­ten aus Kapitalvermögen ver­re­chen­bar. Bei der Grund­steu­er können Steu­er­pflich­ti­ge einen nied­ri­ge­ren Wert für ihr Grund­s­tück anset­zen, wenn sie mit einem Gut­ach­ten nach­wei­sen, dass die­ser min­des­tens 40 Pro­zent unter dem vom Finanz­amt fest­ge­setz­ten Grund­steu­er­wert liegt. Der Gesetz­ent­wurf enthält nun kei­ne Rege­lung mehr zur Umsatz­steu­er­be­frei­ung für die Ver­wal­tung von Kre­di­ten durch Banken.

Der Grund­frei­be­trag in der Ein­kom­men­steu­er soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro stei­gen. Das sieht ein Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vor (BT-Drs. 20/12783). Der steu­er­li­che Kin­der­frei­be­trag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.

Deut­scher Bun­des­tag, PM vom 18.10.2024

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