Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 EStG ist – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken – mit dem Grundgesetz vereinbar

Mit Gerichts­be­scheid hat der 1. Senat des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Finanz­ge­richts über die Verfassungsmäßigkeit des Grund­frei­be­trags gemäß § 32a Abs. 1 EStG für die Jah­re 2023 und 2024 entschieden.

Die Kläger hat­ten sich gegen ihre Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de für die Jah­re 2023 und 2024 gewandt und dabei vor­ge­tra­gen, dass der bei der Berech­nung berück­sich­tig­te Grund­frei­be­trag – in sei­ner Gestalt nach dem Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz – bereits in sei­ner abso­lu­ten ¶he ver­fas­sungs­wid­rig sei, weil er die tatsächliche Ent­wick­lung der Infla­ti­on nicht hin­rei­chend berück­sich­tigt habe. Außerdem fol­ge eine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit auch dar­aus, dass die Zuwen­dun­gen im Sozi­al­hil­fe­recht über dem Betrag lägen, den das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz von einer Ein­kom­mens­be­steue­rung ver­scho­ne. Dies verstoße gegen den Grund­satz, dass der Gesetz­ge­ber das von ihm selbst defi­nier­te (sozi­al­recht­li­che) Exis­tenz­mi­ni­mum auch im ein­kom­men­steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag berück­sich­ti­gen müsse.

Der 1. Senat wies die Kla­ge ab, ohne das Ver­fah­ren dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­zu­le­gen. Zwar bes­tün­den Zwei­fel an der Verfassungsmäßigkeit des Grund­frei­be­trags; eine Vor­la­ge zum Ver­fas­sungs­ge­richt ver­lan­ge aber eine Ȇberzeugung« von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit, die der Senat nicht habe. Die Zwei­fel rühr­ten unter ande­rem daher, dass der Gesetz­ge­ber bei der Berech­nung des Grund­frei­be­trags für 2024 einen Regel­be­darf berück­sich­tigt habe, der um 312 Euro (bezo­gen auf das Jahr) nied­ri­ger sei als der Regel­be­darf, der im Sozi­al­recht gewährt wür­de. Selbst unter Berück­sich­ti­gung der Erhöhung des Grund­frei­be­trags zum Aus­gleich der »kalten Pro­gres­si­on« um wei­te­re 132 Euro, wer­de im Steu­er­recht so ein um (312 abzü­g­lich 132 =) 180 Euro jährlich (15 Euro monat­lich) gerin­ge­rer Regel­be­darf zugrun­de gelegt als im Sozi­al­recht. Auf­grund des vom BVerfG gewährten Einschätzungsspielraums des Gesetz­ge­bers füh­re die­se Abwei­chung jedoch (noch) nicht dazu, dass der Senat von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit ȟberzeugt« sei.

Gegen die Ent­schei­dung wur­de die im Gerichts­be­scheid zuge­las­se­ne Revi­si­on ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren wird beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Az. III R 26/24 geführt.

Inzwi­schen liegt ein Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vor (BT-Drs. 20/12783), der eine Anhe­bung des Grund­frei­be­trags zum Gegen­stand hat. Kon­kret ist eine Erhöhung um 180 Euro beab­sich­tigt, um die ¶he des Grund­frei­be­tra­ges an die sozi­al­recht­li­chen Regel­be­dar­fe anzupassen.

FG Schles­wig-Hol­stein, Mit­tei­lung vom 30.09.2024 zum Gerichts­be­scheid 1 K 37/23 vom 28.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 26/24)

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